Am 16. Juli 2013 teilte die Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes in der Bekanntmachung für Seefahrer 93/13 des
Wasser- und Schifffahrtsamtes Stralsund in der ihr eigenen Nüchternheit der
Diktion mit, dass im Fahrwasser „Darßer Ort“ die Baggerarbeiten beendet und die
Fahrwassersperrung aufgehoben worden seien; der Hafen „Darßer Ort“ könne in
seiner Funktion als Nothafen wieder angelaufen werden. Damit gelangten einige bizarre
Vorgänge zu einem vorläufigen Abschluss, die den Hintergrund einer Entscheidung
des OVG Greifswald betreffend die Ausbaggerung der Zufahrt zum Nothafen „Darßer
Ort“ bilden.
Aber der Reihe nach: Der Hafen „Darßer Ort“ liegt im Nationalpark „Vorpommersche Boddenlandschaft“ und erfüllt (nur) die Funktion eines Nothafens. Es handelt sich um den einzigen erreichbaren Hafen zwischen dem Hafen (Rostock-)
Warnemünde und dem Hafen Barhöft, die jeweils mehrere Bootsstunden entfernt
sind. Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ (DGzRS) stationierte
dort den Seenotkreuzer „Theo Fischer“. Allerdings ist die Fahrrinne permanent
von Versandung bedroht. Einige Naturschutzverbände wendeten sich in der Vergangenheit gegen
notwendige Ausbaggerungsmaßnahmen zur Freihaltung der Fahrrinne, so dass der
Seenotkreuzer zwischenzeitlich abgezogen worden war. Schon im Jahre
2005 hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald den Antrag eines
Naturschutzverbandes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf
die Untersagung von Baggerarbeiten in der seeseitigen Fahrrinne, mit der
Begründung zurückgewiesen, es bestehe kein Mitwirkungsrecht von
Naturschutzverbänden bei Unterhaltungsmaßnahmen an einer Seewasserstraße (Beschl.
vom 15.04.2005 – 1 M 51/05 - juris). Indes kam es auch in der Folgezeit immer wieder
zu Versandungen der Fahrrinne, weshalb der Seenotrettungskreuzer
im Jahre 2012 erneut abgezogen werden musste.
Das Vorhandensein des Seenotkreuzers kann entscheidend
sein für die Rettung von Menschenleben. So konnte der Seenotkreuzer „Theo
Fischer“ im August 2011 die Besatzung eines Motorbootes retten, das bei Wind mit
Sturmstärke in die Brandung vor der Küste geraten war. Schwieriger gestaltete
sich aber jetzt die Rettung von zwei Surfern im Juni diesen Jahres: Die Rettung
verzögerte sich, weil im Nothafen wegen der versandeten Fahrrinne kein
einsatzfähiges Boot zur Verfügung stand und deshalb ein Rettungsboot auf einem Trailer
mit einem Fahrzeug an den Strand transportiert werden musste, bevor es zur
Unglücksstelle auslaufen und die mehr als eine Stunde mit den Wellen kämpfenden
Surfer bergen konnte. Diese hatten nach eigenen Angaben bereits mit dem Leben abgeschlossen. Daraufhin beschloss die Landesregierung von
Mecklenburg-Vorpommern eine unverzügliche Ausbaggerung der Fahrrinne. Dieser Umweltfrevel rief erneut Umweltverbände auf den Plan, die
sich sogleich bemühten, eine auch der Stationierung von Seenotrettungsbooten dienende
Ausbaggerung der Fahrrinne zu verhindern. Das Verwaltungsgericht wies einen Eilantrag aber mit der schlichten Begründung zurück, der Hafen sei als Schutzhafen und als Standort des Seenotkreuzers von erheblicher Bedeutung; das OVG schloss
sich in einer offenbar (noch) nicht im Volltext veröffentlichen Entscheidung dieser
Beurteilung an.
Man kann diese Entscheidungen nur aufatmend zur Kenntnis nehmen, wenngleich die erneute Ausbaggerung der Fahrrinne wegen der erneut drohenden Versandung wiederum nur eine vorläufige Lösung sein dürfte. Rätselhaft ist jedoch, was Umweltverbände veranlasst, gegen eine ohnehin nur vorübergehend wirkende Ausbaggerung eines Hafens zu Felde ziehen, der als Nothafen für havarierte Wasserfahrzeuge und Standort eines Seenotkreuzers benötigt wird. Zwar haben (natürlich) weder Wassersportler noch Berufsschifffahrt einen Anspruch auf die Existenz von Seenotrettungseinrichtungen oder Hafenanlagen. Auch mag es sein, dass gerade im Bereich des Wassersports viele Unfälle durch bessere Seemannschaft vermeidbar wären, weil es etwa an Funkgeräten oder Rettungseinrichtungen wie Rettungswesten (oder deren Benutzung) fehlt. Eine solche Sicht der Dinge verkürzt indes das Problem gleich doppelt: Zum einen ist immer möglich, das äußere Umstände wie plötzliche Wetteränderungen oder Ausfälle der Technik unverschuldet eine Notsituation herbeiführen, zum anderen sollten auch Obliegenheitsverletzungen nicht gleich mit dem Tode bestraft werden, wenn sich diese Folge durch die schlichte Ausbaggerung einer Fahrrinne vermeiden lässt. Welchem Interesse in einem solchen Falle der Vorrang gebührt, liegt letztlich auf der Hand.
Man kann diese Entscheidungen nur aufatmend zur Kenntnis nehmen, wenngleich die erneute Ausbaggerung der Fahrrinne wegen der erneut drohenden Versandung wiederum nur eine vorläufige Lösung sein dürfte. Rätselhaft ist jedoch, was Umweltverbände veranlasst, gegen eine ohnehin nur vorübergehend wirkende Ausbaggerung eines Hafens zu Felde ziehen, der als Nothafen für havarierte Wasserfahrzeuge und Standort eines Seenotkreuzers benötigt wird. Zwar haben (natürlich) weder Wassersportler noch Berufsschifffahrt einen Anspruch auf die Existenz von Seenotrettungseinrichtungen oder Hafenanlagen. Auch mag es sein, dass gerade im Bereich des Wassersports viele Unfälle durch bessere Seemannschaft vermeidbar wären, weil es etwa an Funkgeräten oder Rettungseinrichtungen wie Rettungswesten (oder deren Benutzung) fehlt. Eine solche Sicht der Dinge verkürzt indes das Problem gleich doppelt: Zum einen ist immer möglich, das äußere Umstände wie plötzliche Wetteränderungen oder Ausfälle der Technik unverschuldet eine Notsituation herbeiführen, zum anderen sollten auch Obliegenheitsverletzungen nicht gleich mit dem Tode bestraft werden, wenn sich diese Folge durch die schlichte Ausbaggerung einer Fahrrinne vermeiden lässt. Welchem Interesse in einem solchen Falle der Vorrang gebührt, liegt letztlich auf der Hand.
Möglicherweise kommt in dem Verhalten einiger Umweltverbände
denn auch ein gestörtes Verhältnis zum Wassersport – insbesondere zur Sportschifffahrt
– zum Ausdruck. Zwar ist gegen Betätigungen wie Segeln oder Surfen unter
Aspekten der Umweltverträglichkeit für sich genommen wenig einzuwenden. Auch
hier mag aber mancher kritisch die Stirn runzeln, wenn trailerbare Yachten von
PKW der SUV-Klasse an den Strand gezogen oder auch nur Surfbretter auf dem
Autodach transportiert werden. Aus der Perspektive manches Umweltschützers scheint
es sich um hedonistische Betätigungen der Spaß-Fraktion zu handeln, die das
notwendige Maß an Selbstkasteiung aufgrund von Umweltbeeinträchtigungen durch
die eigene Existenz kategorisch vermissen lassen. Den Verwaltungsgerichten in
Mecklenburg-Vorpommern ist es zu danken, dass Sie hier die Gewichte wieder
gerade gerückt haben. Auch geben derartige Fälle erneut Anlass darüber
nachzudenken, ob die – auch europarechtlich geforderte – Verbandsklage eine
gute Idee ist, zumal sie Gerichte von ihrer eigentlichen Aufgabe der
Gewährleistung von Individualrechtsschutz abhält.