Der Spiegel berichtet: Bei der Abschiebung des angeblichen Gefährders Sami A. haben die zuständigen Behörden das Gericht getäuscht, indem sie die Aufhebung einer Abschiebung mitgeteilt und die erneute Anordnung verschwiegen haben (sog. „Naumburg-Masche“, in Anlehnung an das Verhalten des OLG Naumburg gegenüber dem BVerfG im Falle Kazim Görgülü). Die eigentlichen "Gefährder sind damit die zuständigen Minister Stamp und Seehofer", indem diese das rechts- und verfassungsfeindliche Treiben der Behörden decken und billigen - denn damit gefährden sie Demokratie- und Rechtsstaatlichkeit. Hier zeigt sich die Erosion elementarer Prinzipien eines Rechtsstaats, die auch schon im Falle der Missachtung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch den Bürgermeister der Stadt Wetzlar gezeigt hat.
Wir haben unsere Vorschriften ...
Unregelmäßiges über die Verwaltung, die Justiz und den Bürger
Sonntag, 22. Juli 2018
Sonntag, 6. Mai 2018
Pro Sieben (ver)zählt die Artikel des Grundgesetzes
Auf Youtube kann man sich das letzte Spiel der gestrigen Pro 7-Sendung „Schlag den Henssler“ ansehen. Die Kandidaten mussten pro Runde drei Fragen beantworten, bei denen die Antwort jeweils aus einem Zahlenwert besteht, und die Ergebnisse der Fragen addieren („Schätzrechnen“). Wer am nächsten am exakten Wert der Gesamtsumme lag, gewann.
Bei einer dieser Fragen war u.a. die Frage zu beantworten, wie viele Artikel das Grundgesetz hat. Die Antwort war entscheidend, weil die richtigen Antworten auf die beiden anderen Fragen praktischerweise im einstelligen bzw. unteren zweistelligen Bereich lagen. Der Kandidat schätzte die Zahl der GG-Artikel auf 300, der TV-Koch auf 42. Als richtige Antwort benannte Pro Sieben die Zahl von 146 Artikeln, womit der Kandidat mit einer Abweichung von (insgesamt) 136 über der Summe der Einzelwerte und der TV-Koch mit -109 unter der Summe der Einzelwerte blieb. Die Abweichung des TV-Kochs war geringer, der Punkt ging an ihn.
Indes ist die Antwort falsch: Art. 146 GG ist zwar die höchste „Artikelnummer“ im Grundgesetz. Unter Berücksichtigung der Aufhebungen, Ergänzungen (a-Artikel, b-Artikel etc.) sowie der fortgeltenden Artikel der WRV (Art. 136-139 und 141 WRV) ergeben sich jedoch insgesamt 201 GG-Artikel. Damit wäre der Kandidat von dem richtigen Gesamtergebnis (234) um den Wert 81 abgewichen, der TV-Koch um 164. Der Punkt hätte an den Kandidaten gehen müssen.
Der Kandidat ging am Ende leer aus. Pro Sieben hat geholfen
Der Kandidat ging am Ende leer aus. Pro Sieben hat geholfen
Freitag, 6. April 2018
Der Populist, die Stadthalle und das Bundesverfassungsgericht
1. Vorbemerkung
Der Vorwurf des „Populismus“ wird typischerweise in Bezug auf Parteien im rechten Teil des politischen Spektrums erhoben; diese gelten dann als „rechtspopulistisch“. Diese Einordnung auch materiell zu unterfüttern, ist indes nicht immer leicht, gibt es doch in den Politikwissenschaften keinen allgemein konsentierten „Populismusbegriff“. Dem liegt zugrunde, dass Populismus zunächst eine Form politischer Kommunikation beschreibt, die auf bestimmten politischen Vorstellungen beruht. Diese schließen typischerweise die Annahme ein, dass die Gesellschaft aus zwei antagonistischen Gruppen besteht: Einerseits der „herrschenden Elite“ und andererseits dem (wahlweise ausgebeuteten, geknechteten, getäuschten) Volk , dessen (wahren) Willen und Interessen der Populist gegen die (definitionsgemäß korrupten) Herrschenden zum Ausdruck bringt. Die politische Argumentation des Populisten hebt demgemäß auf diesen angeblichen Gegensatz zwischen (gutem) Volk und (böser) Elite ab (instruktiv S. T. Franzmann, MIP 2016, S. 23 [24 f.]. m.w.N.). Die Kenntnis der „wahren“ Interessen und Bedürfnisse einer bestimmten Gruppe (z. B. des Volkes), denen das herrschende „System“ nicht Rechnung trägt, mündet dann in die Ablehnung eines pluralistischen Systems.
Es liegt auf der Hand, dass auf dieser Grundlage die Kennzeichnung etwa der AfD als „rechtspopulistisch“ nach Maßgabe einiger Äußerungen von Parteiführern ihre grundsätzliche Berechtigung hat. Indes ist Populismus nicht nur auf Basis eines als Einheit und „Wert an sich“ verstandenen („biologistischen“) Volksbegriffs möglich. Ein Marxist, der sich etwa als Repräsentant der wahren Interessen der „Arbeiterklasse“ („Avantgarde des Proletariats“) versteht, unterscheidet sich letztlich nur im Bezugspunkt seiner Vorstellungen von einem Rechtspopulisten, was das Phänomen der „Querfront“ – von gemeinsamer Ablehnung einer (politischen und / oder ökonomischen) „Elite“ bis hin zum Antisemitismus – erklären helfen mag.
2. Der Bürgermeister und das Bundesverfassungsgericht
In einem Streit zwischen der NPD und die Stadt Wetzlar über die Überlassung der Stadthalle an die NPD hat das Bundesverfassungsgericht am 24. März einen Beschluss gefasst, mit dem der Stadt Wetzlar aufgegeben wurde, „der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. Dezember 2017 (Az. 8 L 9187/17.Gl), Folge zu leisten und dem Antragsteller [sc. der Stadtverband der NPD] die Stadthalle am 24. März 2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen“. Dem vorausgegangen war eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (und nachfolgend eine bestätigende Entscheidung des HessVGH), mit der die Stadt schon vor Monaten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Überlassung der Halle an die NPD verpflichtet worden war. Die Stadt, handelnd durch den Bürgermeister, verweigerte dies unter Hinweis (u.a.) auf fehlenden Versicherungsschutz für die geplante Veranstaltung. Auch die Androhung, Festsetzung und erneute Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes ignorierte die Stadt.
Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung mit dem absehbaren Obsiegen der NPD in der Hauptsache. Die NPD habe bereits eine vollziehbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung erwirkt, und es sei bereits wegen deren Nichtbefolgung ein Zwangsgeld verhängt worden. Gleichwohl werde die Befolgung der Entscheidung aus Gründen verweigert, die vor den Verwaltungsgerichten entweder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden oder als unerheblich angesehen worden seien. Dies werde in einem Hauptsacheverfahren absehbar als Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG zu beurteilen sein.
Die Stadt / der Oberbürgermeister ignorierte auch diese Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Kommunalaufsicht gebeten zu prüfen, ob ein Einschreiten gegen die Stadt Wetzlar erforderlich ist.
3. Der Oberbürgermeister
Der Oberbürgermeister der Stadt Wetzlar hat die Überlassung der Stadthalle gleichwohl verweigert. Zur Begründung verwies er auf das Fehlen eines hinreichenden Versicherungsschutzes. Die Stadt machte ernsthaft geltend, sie sei der Überzeugung, „dass sie rechtlich richtig gehandelt und alle Entscheidungen beachtet hat“.
Nun gilt zwar der Grundsatz, dass man keinen bösen Willen unterstellen sollte, wenn Dummheit als Erklärung ausreicht. In diesem Falle bedarf es indes nur eines Minimums an Lesekompetenz, um festzustellen, dass die Einlassung der Stadt in so offensichtlichem Widerspruch zu den gerichtlichen Entscheidungen steht, dass niemand ernsthaft der Meinung sein kann, die Verweigerung des Zugangs zur Halle stehe mit den existierenden Entscheidungen in Einklang: Der Tenor der Entscheidung des VG Gießen vom 20. Dezember 2017 lautet: „Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Stadthalle [Adresse] am 24.03.2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen“. Diese Aussage ist ebenso eindeutig, wie der Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Zudem erwähnt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich den erst nach der Entscheidung des VG Gießen erhobenen Einwand fehlenden Versicherungsschutzes, der das Gericht aber gerade nicht vom Erlass der einstweiligen Anordnung abgehalten hat. Vielmehr verweigere die Stadt die Befolgung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus Gründen, „die sie vor den Verwaltungsgerichten entweder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat oder die von diesen als unerheblich beurteilt wurden“. Die Berufung auf etwa fehlenden Versicherungsschutz ist danach nicht (mehr) erheblich, das Verhalten der Stadt kann hierdurch offensichtlich nicht gerechtfertigt werden. Dies muss der Stadtverwaltung und damit dem Oberbürgermeister auch bewusst sein. Die Nichtüberlassung der Halle ist daher als krasse und eklatante Verletzung geltenden Rechts sowie als bewusste und vorsätzliche Missachtung rechtlicher Vorgaben zu qualifizieren.
Man mag zur Entschuldigung des Bürgermeisters anführen wollen, dass sein Verhalten einem Begehren einer verfassungsfeindlichen und antisemitischen Partei gilt – man könnte meinen, es treffe nicht die Falschen. Immerhin ist die NPD nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsfeindliche Partei, die allein wegen mangelnder politischer Relevanz – in der Sache in Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Parteiverboten – nicht verboten worden ist. Der Staat kann daher eine solche Partei von der Förderung mit Finanzmitteln aus der staatlichen Parteienfinanzierung ausschließen (Art. 21 Abs. 3 GG). Indes ist im Übrigen schon in dem Jahr seit dem Nichtverbot der NPD durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 geklärt worden, dass die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller nicht verbotenen Parteien durch die Exekutive ansonsten unverändert fortbesteht - wie auch der vorliegende Fall zeigt (vgl. ferner etwa Saarl. OVG, Besch. v. 10.07.17 - 2 B 554/27 = NVwZ 2018, S. 183). Davon unabhängig greift hier zunächst die einfach-gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 PartG, auf die das Verwaltungsgericht Gießen seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, und steht zum anderen die Beachtung verbindlicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nicht im Belieben kommunaler Gebietskörperschaften und ihrer Repräsentanten.
Dies wiederum führt zurück auf die Ausgangsfrage, was die Stadt veranlasst hat, die einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen einschließlich der Festsetzung von Zwangsgeldern zu ignorieren. Die Antwort dürfte sein, dass es politisch richtig – um nicht zu sagen: korrekt – und deshalb auch politisch zweckmäßig ist, durch den Rechtsbruch ein Zeichen gegen „Rechts“ zu setzen. Im Grunde handelt es sich bei dem Verhalten des Oberbürgermeisters daher um schlichten Populismus: Das Handeln zielt auf Zustimmung der zivilgesellschaftlichen Gegner rechtsextremistischer Parteien und bringt deren Ablehnung gegen einen mindestens indolenten wenn nicht indifferenten Staat in Stellung, der durch eine Elite in roten Roben seine schützende Hand über Rechtsradikale zu halten scheint. Glückwünsche zu seiner Standhaftigkeit nimmt der OB weiter gerne entgegen; die Rechtsbindung der Verwaltung wirft man dabei leichtfertig über Bord. Damit wurde „Rechtsstaatlichkeit geopfert zugunsten einer in der Öffentlichkeit Beifall heischenden Profilierung als NPD-Gegner und es den Verfassungsfeinden überdies erlaubt, sich in einer Opferrolle zu inszenieren“ (A. Bäcker, MIP 2018, S. 112, Download hier).
4. Konsequenzen
Das populistische Treiben der Akteure in Wetzlar unter Federführung des Oberbürgermeisters beschädigt nicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern in erster Linie das Vertrauen in die Bereitschaft der Institutionen zur Einhaltung ihrer Rechtsbindung und Beachtung der Gewaltenteilung. Es ist daher zu begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht die Kommunalaufsicht eingeschaltet hat. Indes kann es hier bei einer schlichten Beanstandung nicht sein Bewenden haben; auch beamten- bzw. disziplinarrechtliche Schritte dürften vielmehr angezeigt sein. Die Verletzung der Amtspflichten der handelnden Personen - namentlich des Oberbürgermeisters - hat hier zudem die weitere Folge, dass Zwangsgelder gegen die Stadt Wetzlar gerichtlich festgesetzt wurden. Diese Zwangsgelder werden daher der Stadtkasse vom Oberbürgermeister zu erstatten sein; die Stadt ist zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auch rechtlich verpflichtet.
Samstag, 3. Februar 2018
Alternative Fakten vom OLG Koblenz
Mit einem jetzt
knapp ein Jahr alten Urteil vom 14. Februar 2017 hat das OLG Koblenz einen
Antrag eines Jugendamtes auf Einrichtung einer Amtsvormundschaft für einen ohne
Papiere eingereisten Flüchtling aus (mutmaßlich) Gambia abgelehnt (13 UF
32/17), der geltend macht, in seinem Heimatland zu Unrecht der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt zu werden. In seinem Beschluss geht das Gericht zunächst der (zweifelhaften)
Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach, lässt diese aber im Ergebnis offen, weil
es an Gründen für die begehrte Anordnung fehle, denn der (mutmaßlich) 1998
geborene Betroffene sei auch nach gambischem Recht mittlerweile volljährig.
Dabei
hätte es sein Bewenden haben können. Zielstrebig
steuert der Senat gleichwohl auf den Höhepunkt der Entscheidung zu. Zunächst heißt es weiter, es fehle
auch an einem „Fürsorgebedürfnis": Zum einen wäre bei „Anwendung der geltenden
Gesetze ... mit einem zeitlich überschaubaren Aufenthalt des Betroffenen in
Deutschland zu rechnen“ (Rn. 53), zum anderen sei auch ein „Bedürfnis, Rechtsgeschäfte
von größerem Umfang abzuschießen [sic!], ... bei dem Betroffenen nicht
ersichtlich (Rn. 55). Und schließlich die zentrale Erkenntnis: Dem Betroffenen
drohe auch keine Strafverfolgung. Zwar habe er sich durch die unerlaubte
Einreise strafbar gemacht (§§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG). Aber (Tusch!):
„Die rechtsstaatliche Ordnung
in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren
außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de
facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt“ (Rn. 58).
Dieser
Satz ist eine Frechheit: Er ist sachlich falsch und verknüpft Sachverhalte, die
nichts miteinander zu tun haben.
1. Der
Betroffene war erst im November 2016 eingereist.
Ein Zusammenhang mit den Flüchtlingsbewegungen des Jahres 2015 besteht daher
nicht. Eine Entscheidung darüber, ob und wie die Strafbarkeit der passlosen
Einreise in diesem Falle verfolgt wird, war zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG noch nicht zu
erwarten.
2. Es ist
durchaus zweifelhaft, ob sich die 2015 eingereisten Flüchtlinge überhaupt
strafbar gemacht haben. Der Annahme, auch die Bundeskanzlerin habe sich in
diesem Zusammenhang strafbar gemacht, ist mit guten Gründen unter Hinweis auf das Fehlen einer strafbaren „Haupttat“ entgegen getreten worden.
Davon
unabhängig waren schon bis Mitte 2016 Verfahren wegen unerlaubter Einreise im oberen sechsstelligen Bereich anhängig. Es
mag sein, dass diese Verfahren überwiegend eingestellt wurden. Dafür kann es
unterschiedliche Gründe geben. Nach Maßgabe der Strafdrohung handelt es sich um
Bagatellkriminalität, die Strafbarkeit ist zweifelhaft (s.o.), die Schuld
jedenfalls gering, und die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen gegen
Flüchtlinge, die in Flüchtlingsheimen am Existenzminimum leben, ist in ihrer
Sinnhaftigkeit ohnehin zweifelhaft. Davon unabhängig gilt: Dass die staatliche Organisation nicht funktioniert und dem Legalitätsprinzip nicht entsprochen
würde, lässt sich nicht feststellen.
3.
Es ist unklar, was den Senat in Koblenz veranlasst hat, alternative Fakten zu
verbreiten. Jedenfalls war das Vorhaben erfolgreich. In rechtsgerichteten
Kreisen und unter Verschwörungstheoretikern macht das Urteil die Runde. Dort
muss es zu allem Möglichen herhalten: Von der angeblichen kriminellen Energie
der Regierung bis zum bevorstehenden Zusammenbruch der staatlichen Strukturen und
dem Untergang des Abendlandes. Richter Maier von der AfD hätte das auch nicht
besser hingekriegt.
Indes: Richter sind Teil der
staatlichen Gewalt und damit Grundrechtsadressaten, nicht Grundrechtsträger. Für
sie gilt zwar die richterliche Unabhängigkeit. Diese ist aber Korrelat der
richterlichen Gesetzesbindung und nicht ein Freibrief für beliebigen Unfug.
Donnerstag, 28. Dezember 2017
Das beA und die "Kammer des Schreckens"
Ab dem 1. Januar 2018 sind alle Anwälte in Deutschland
verpflichtet, elektronisch über eine gesicherte Verbindung erreichbar zu sein.
Dazu hat die Bundesrechtsanwaltskammer das „besondere elektronische
Anwaltspostfach“ (beA) entwickelt. Die seit einem Jahr in einer Versuchsphase
durch regelmäßige Ausfälle und schlechte Bedienbarkeit gekennzeichnete Software
weist allerdings – offenbar von Anfang an – eine massive Sicherheitslücke auf,
die nunmehr durch ein Mitglied des CCC Darmstadt aufgedeckt wurde. Die Architektur
des Systems entsprach, soweit für einen Laien nachvollziehbar, offenbar nicht
den einschlägigen Richtlinien für die Handhabung von Zertifikaten. Das hätte
man nicht nur wissen können, sondern wissen müssen. Das beA ist seit dem 22. Dezember bis auf Weiteres (und voraussichtlich für jedenfalls mehrere Monate) offline.
Heute hat nun die (Bundesrechtsanwalts-) „Kammer des
Schreckens“ (BRAKdS) in einem Rundschreiben an alle Anwaltskammern als Grund
für die Abschaltung des beA erklärt, am 21. Dezember 2017 habe eine „nicht zur
Rechtsanwaltschaft zugelassene Person“ angezeigt, „dass sie in der
Client-Security, dem Zugangsinstrument, um auf das beA-System zu gelangen, ein
Zertifikat kompromittiert habe“.
Dieses Statement ist schlicht skandalös: Die Software war abzuschalten,
weil sie unzulänglich ist, und nicht, weil jemand auf diesen Sachverhalt
aufmerksam gemacht hat. Und das kann natürlich auch eine „nicht zur Rechtsanwaltschaft
zugelassene“ Person sein, mag man dies bei der BRAK auch für einen Makel oder
gar für unzulässig halten. Eigentlich sollten verzerrte Darstellungen eines
solchen Kalibers mit dem ZK der KPdSU der
Vergangenheit angehören.
Mittwoch, 22. November 2017
Verfassungswidriges Verfassungsrecht in NRW
In mehreren Organstreitverfahren, die von kleineren Piraten
wie (u.a.) der Piratenpartei und der Partei „Die Linke“ initiiert worden waren,
hat der Verfassungsgerichtshof von Nordrhein-Westfalen gestern eine Verletzung der
Wahlrechtsgleichheit zu Lasten der antragstellenden Parteien durch die im
Sommer 2016 in die Landesverfassung eingefügte 2,5 %-Sperrklausel für die Wahl
der Räte und Kreistage (Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV NW) festgestellt (Urteile v. 21.11.2017 – VerfGH 9/16 u.a.). Gescheitert ist damit der Versuch von CDU, SPD
und Grüne, sich mit verfassungsändernder Mehrheit eine „Prämie auf die Macht“ unmittelbar
durch die Verankerung der Sperrklausel in der Landesverfassung zu verschaffen.
Sperrklauseln
stellen besondere Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung,
weil sie an der Wahlrechtsgleichheit zu messen sind, die streng und formal zu handhaben
ist und deshalb nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen belässt.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof im Jahre 1999 die seinerzeitige 5
%-Sperrklausel bei Kommunalwahlen nicht hatte passieren lassen, sollten die verfassungsrechtlichen
Schwierigkeiten, die mit einer solchen Regelung einhergehen, jetzt ersichtlich
dadurch bewältigt werden, dass die Sperrklausel unmittelbar in der Verfassung
und damit auf der gleichen Ebene wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verankert
wird.
Dem ist der Verfassungsgerichtshof entgegengetreten, indem
er einen unterschiedlichen Rang verschiedener Vorschriften der Landesverfassung
postuliert hat. Zentrale Bedeutung hat dabei Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV, dem
zufolge Änderungen
der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und
sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland widersprechen, unzulässig sind.
Allerdings kommt der Vorschrift im Verständnis des Verfassungsgerichtshofs zunächst
nur die Funktion zu, als landesverfassungsrechtliche Bestimmung die Prüfbarkeit
der Vereinbarkeit einer Verfassungsänderung
mit dem Grundgesetz durch das Landesverfassungsgericht zu eröffnen, da
der Gesetzgeber der Landesverfassung an die genannten Grundsätze ohnehin schon
gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gebunden ist. Zu diesen Grundsätzen zählt der Verfassungsgerichtshof
auch die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, die ihrerseits das
demokratische Prinzip aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ausgestalteten.
Das ist verfassungsrechtsdogmatisch
weder neu noch sensationell und mündet daher in eine Konsequenz, die
voraussehbar war: Die Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes gelten auch für Einwirkungen
auf das Wahlrecht, die durch Änderungen des (Landes-) Verfassungsrechts erfolgen.
Verfassungsunmittelbare Sperrklauseln auf Länderebene sind daher über Art. 69
Abs. 1 Satz 2 LV am (bundes-) verfassungsrechtlichen Grundsatz der
Wahlrechtsgleichheit zu messen.
Der nächste Schritt ist damit vorgezeichnet: Vor dem
Hintergrund des hohen Rangs der Wahlrechtsgleichheit könne der schwerwiegende Eingriff
durch eine Sperrklausel nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „nicht
schon unter Aspekten der Vorsorge gegen Gefahren für die Funktionsfähigkeit“ einer
Vertretung gerechtfertigt werden, sondern nur bei konkret absehbaren Funktionsstörungen.
Bloße Erschwerungen der Meinungsbildung in einer Vertretung durch das Vorhandensein
der Vertreter kleiner Parteien seien als notwendige Folge demokratischer Debatte
hinzunehmen.
Auf dieser
Grundlage resultiert sodann das Ergebnis mit jener Zwangsläufigkeit, mit der ein
Artikel nach erfolgtem Münzeinwurf aus dem Ausgabeschacht eines Warenautomaten fällt:
Ein hinreichend zwingender Grund für eine Sperrklausel ist im
Gesetzgebungsverfahren nicht dargelegt worden; eine möglicherweise gesteigerte
Komplexität der Mehrheits- und Meinungsbildung reicht für die Annahme einer
Funktionsstörung nicht aus. In diesem Zusammenhang ist dem Verfassungsgerichtshof
besonders für den Satz zu danken, dass es entgegen einer verbreiteten
Fehlvorstellung nicht Aufgabe der Wahlgesetzgebung sei, „die Bandbreite des
politischen Meinungsspektrums zu reduzieren“.
Der Verfassungsgerichtshof
thematisiert ferner die Gefahr, dass parlamentarische – auch verfassungsändernde
– Mehrheiten diese missbrauchen, um das Wahlrecht im Eigeninteresse zu gestalten,
und folgert hieraus mit dem Bundesverfassungsgericht auf die Erforderlichkeit
einer strikten Kontrolle durch die Verfassungsgerichtsbarkeit. Er weist nach,
dass das Bundesverfassungsgericht hier in seiner jüngeren Rechtsprechung im Vergleich
zu einer früher eher nachsichtigen Judikatur die Kontrollmaßstäbe mittlerweile deutlich
verschärft hat. Dass dies geboten ist, macht gerade der vorliegende Fall
deutlich, haben hier doch die größten Fraktionen im nordrhein-westfälischen
Landtag versucht, mit verfassungsändernder Mehrheit die kleineren Parteien von
einer Mitwirkung in Räten und Kreistagen demokratiewidrig auszuschließen.
Freitag, 6. Oktober 2017
Die Mehrfertigungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – ein Grundsatzstreit um 5 Euro
Die schon im vergangenen Jahr behandelte Frage, wie viele Exemplare eines Pfändungs- und Überweisungsbeschusses
bei Antragstellung einzureichen sind, erweist sich als Dauerbrenner. Nunmehr
hat das Amtsgericht Königstein im Taunus dazu ein paar deutliche Worte
gefunden.
In dem
entschiedenen Fall hatte die Geschäftsstelle nach Stellung des Antrags neben der
Gebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weitere 5 Euro an (Kopier-)
Kosten für ein weiteres Exemplar des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefordert.
Dagegen wurde vom Vertreter des Antragstellers eingewendet, dass das Gericht
eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses gem. Abs. 3 zu Nr. 9000 KV-GKG kostenfrei
zu erstellen habe. Das Gericht könne daher den eingereichten Entwurf zur Akte
nehmen und eine Ausfertigung dem Gerichtsvollzieher übermitteln. Bei dem Erlass
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses handele es sich im Übrigen um eine
gerichtliche Handlung, die im Parteibetrieb zuzustellen sei (§ 829 Abs. 2 ZPO),
so dass §§ 192 ff. ZPO anzuwenden seien. Soweit der Gerichtsvollzieher weitere
Abschriften benötige, könnten diese daher bei der Partei angefordert oder vom Gerichtsvollzieher
selbst hergestellt werden (vgl. § 192 Abs. 2 Satz 2 Halbs. S ZPO); das Gericht sei
insoweit nicht involviert. Demgegenüber erachtete der Bezirksrevisor in seiner
Stellungnahme aus nicht mitgeteilten Gründen Nr. 9000 KV-GKG als nicht anwendbar
und verwies im Übrigen – wie mittlerweile üblich – auf § 133 ZPO. Diese
Vorschrift ist allerdings nicht einschlägig, weil sie allein vorbereitende Schriftsätze
im streitigen Verfahren, nicht aber gerichtliche Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung
betrifft.
Das AG Königstein
(B. v. 22.09.17 – 91 M 1238/17) ist der Auffassung des Bezirksrevisors mit Deutlichkeit
entgegengetreten: Die Erinnerung sei gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und
begründet. Bei der Zustellung an den Drittschuldner handele es sich um eine
Parteizustellung. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an
den Schuldner habe gem. §§ 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO sogleich im Anschluss an die
Zustellung an den Drittschuldner zu erfolgen. Diese Zustellung an den Schuldner
sei gem. 166 Abs. 2 ZPO vom Gerichtsvollzieher von Amts wegen vorzunehmen. Bei
dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhielten der Gläubiger
bzw. dessen Bevollmächtigter grundsätzlich eine kostenfreie Ausfertigung. Für
den Drittschuldner und den Schuldner würden Ausfertigungen hingegen nicht
erteilt; diese seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses weder Parteien noch Beteiligte. § 133 ZPO sei nicht
anwendbar, weil es sich bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nicht um vorbereitende
Schriftstücke, „sondern nach Nummer 9000 KV GKG von der Dokumentenpauschale
befreite gerichtliche Entscheidungen handelt“. Sofern der Gerichtsvollzieher
weitere Ausfertigungen benötige, sei er befugt, „diese entweder selbst zu
fertigen oder beim Gläubigervertreter anzufordern“. Die Dokumentenpauschale sei
daher nicht zu erheben.
Die Rechtsbeschwerde
wurde zugelassen.
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