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Samstag, 19. Dezember 2015

Datenschutz und Selbstbestimmung


In rund 2 Jahren wird das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Geschichte sein. Ab voraussichtlich 2018 gilt dann europaweit die EU-Datenschutz-GrundVO, auf die sich Rat, Kommission und Parlament Mitte Dezember im „Trilog“-Verfahren grundsätzlich geeinigt haben. Damit wird ein einheitliches europäisches Datenschutzrecht geschaffen, das zugleich verhindert, dass Unternehmen ihre Niederlassungen gezielt in Ländern mit niedrigen Datenschutzstandards errichten. Allerdings ist fraglich, ob dies künftig überhaupt noch nötig sein wird, da die Mitgliedstaaten und ihre Repräsentanten sich bei den Verhandlungen über die Datenschutz-GrundVO erwartungsgemäß den Interessen der Wirtschaft und nicht etwa den Belangen der Bürger verpflichtet fühlten. Angel Merkel wird der diese Haltung kennzeichnende Satz zugeschrieben, dass der „Datenschutz nicht die Oberhand über die wirtschaftliche Verarbeitung der Daten gewinn[en]“ dürfe; damit sind die Prioritäten klar gekennzeichnet.

Gleichwohl geht der Datenlobby der Entwurf natürlich nicht weit genug. So soll nach dem Entwurfstext das formularmäßig erklärte Einverständnis auf Grenzen stoßen und sogar widerrufen werden können; das ist natürlich unerhört. Entsprechende Kritik findet sich jetzt in einem Beitrag von Niko Härting in der LTO, in dem er das hohe Lied der Selbstbestimmung des Bürgers über die (Weiter-) Verwendung seiner Daten durch einen Vertragspartner anstimmt. Das zeugt einerseits von erheblicher Dreistigkeit bei der Verdrehung der Problemlage, zugleich aber auch von der Dürftigkeit der Argumente der datenverarbeitenden Wirtschaft. Zwei zentrale Punkte der Kritik am Entwurf seien an dieser Stelle aufgegriffen:

1. Der Autor beruft sich ernsthaft auf das Recht des Verbrauchers zur Selbstbestimmung. Dabei wird ausgeblendet, dass es sich bei zwingendem Recht zum Schutz eines Vertragsteils um ein verbreitetes Phänomen im Vertragsrecht handelt und es bei pauschalierenden Regelungen im „Massengeschäft“ auf die Schutzwürdigkeit im Einzelfall nicht ankommen kann. Mehr als befremdlich ist es auf dieser Grundlage aber, dass das Ende der Selbstbestimmung dann erreicht sein soll, wenn der Verbraucher seine Einwilligung selbstbestimmt widerruft. Dass das einmal erteilte Einverständnis unbefristet und unwiderruflich gelten soll, zeigt einmal mehr, worum es eigentlich geht. Das Interesse an der uneingeschränkten Nutzung der Daten des Bürgers für ökonomische Zwecke: Soziale Netzwerke sind nicht "kostenlos", der Nutzer zahlt mit seinen Daten.

2. In dem Beitrag wird vollständig ausgeblendet (oder verschwiegen), dass Daten dahe auch nicht nur für Abrechnungszwecke gespeichert, sondern schon heute mit dem Ziel der Entwicklung von Nutzerprofilen verknüpft und ausgewertet werden. Gerade dem Schutz der Minderjährigen kommt daher besondere Bedeutung zu. Dieser beruht auf der Annahme, dass Minderjährige die Konsequenzen einer erteilten Einwilligung noch nicht vollständig überblicken können. Auch kann eine Speicherung sowie Aus- und Verwertung der Daten junger Menschen für einen letztlich kaum noch zu überblickenden Zeitraum erfolgen. Die Kritik an einer (unteren) Altersgrenze von 16 Jahren für eine wirksame Einwilligung ist daher verfehlt, die Grenze eher zu niedrig angesetzt.

Sonntag, 22. November 2015

Das wird man doch wohl noch singen dürfen...



Bislang war der Sänger Xavier Naidoo eher durch eine Form der Betroffenheitslyrik aufgefallen, die von ferne an Gesang gemahnt, bei näherem Hinhören aber nur eine hektische Suche nach Ab- oder Umschaltknöpfen auszulösen vermochte. Dies ist indes eine hinreichende Qualifikation, um von  der öffentlich-rechtlichen Künstlerverwaltung des NDR für eine internationale Veranstaltung ausgesucht zu werden, in der Künstler aus dem Werk- und Wirkbereich der Musik als Repräsentanten ihres Landes in einen bizarren Wettbewerb um Länderpunkte geschickt werden.

Oder auch nicht: Nachdem die Nominierung zum ESC unter Hinweis insbesondere auf zwei Reden, die der Sänger am 3. Oktober 2014 in Berlin gehalten hat, sowie zweifelsfrei antisemitische Textstellen als Teil verschwörungstheoretischen Liedguts („Raus aus dem Reichstag“) in einem auch sonst außerordentlich befremdlichen Œuvre scharf kritisiert worden ist, wurde die Nominierung kurzerhand wiederzurückgezogen

Das soll nun aber auch wieder nicht richtig sein. Es liegt nahe, dass diejenigen, die ohnehin die Annahmen der Reichsbürger und vergleichbarer Verschwörungstheoretiker verbreiten, in der Kritik an der Nominierungsentscheiung und dem nachfolgenden Rückzug des NDR gerade die dunklen Mächte am Werke sehen, auf die auch der Sänger gern verweist. Aber auch anderweitig wird dem NDR nun mangelnde Standfestigkeit vorgeworfen. In diesem Zusammenhang immer wieder gern bemüht: Die Meinungsfreiheit gerade auch des Künstlers.

Das allerdings ist verfehlt: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Möglichkeit, Meinungen in „Wort, Schrift oder Bild“ sowie auch mittels gesangartiger Darbietungen zu verbreiten. Dieses Recht unterliegt nur äußersten Grenzen zum Schutze kollidierender Rechtsgüter, die durch Art. 5 Abs. 2 GG vorgezeichnet und etwa durch das Strafrecht (Beleidigungsdelikte, Volksverhetzung) konkretisiert werden. Entgegen einer in rechtspopulistischen Kreisen offenbar verbreiteten Sichtweise gehört zum Grundrecht aber weder ein Anspruch auf Gehör noch auf Folgenlosigkeit des eigenen Tuns. 

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Sangeskünstler Naidoo die Möglichkeit der Verbreitung obskurer Thesen einschließlich in rechten Kreisen wohlfeiler Angriffe gegen Vertreter des politischen Systems in irgendeiner Form genommen würde. Wenn Menschen oder Institutionen eine Meinungsäußerung eines Anderen zur Grundlage von Entscheidungen machen, etwa Verträge nicht schließen, nicht verlängern oder gar kündigen, so verwirklicht sich indes nur ein mit jeder Meinungsäußerung einhergehendes Risiko, vor dem das Grundgesetz unabhängig von der Frage nach den Grundrechtadressaten in keinem Falle schützt. Problematischer ist dies zwar, wenn die öffentliche Verwaltung, zu der auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk gehört, auf Meinungsäußerungen reagiert, da hier eine Neutralitätspflicht auch in Bezug auf Meinungsäußerungen besteht. Dies hindert indes nicht, die Positionen eines Künstlers zu berücksichtigen, wenn dieser als Vertreter der ganzen Nation an einem internationalen Wettbewerb teilnehmen soll, mag dieser auch noch so seltsam sein.

Dass der NDR nach der Auswahl eines ungeeigneten Repräsentanten die Notbremse gezogen hat, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Mittwoch, 21. Oktober 2015

Eine Lanze für die „Bild“



Die „Bild“ hat gestern eine Doppelseite einem ausdrücklich als solchen bezeichneten „Pranger“ gewidmet, auf dem eine größere Zahl rechtsgerichteter und / oder fremdenfeindlicher Äußerungen unter Nennung des Namens der Urheber aufgeführt waren, die zunächst in sozialen Netzwerken – namentlich Facebook – veröffentlicht worden sind. In dem Begleittext wird ein Zusammenhang zwischen geistiger Brandstiftung und daran anknüpfenden Taten hergestellt („Aus Haßparolen wird Gewalt“), wie er im Anschluss an das Attentat auf die (zwischenzeitlich gewählte) Kölner OB-Kandidatin H. Reker auch anderweitig formuliert worden ist.

Aber die „Bild“ kann machen, was sie will: Sie macht sich keine Freunde. Zu Recht wird verschiedentlich hervorgehoben, dass es gerade angesichts jahrelanger Desinformationskampagnen (nicht nur) in Bezug auf Muslime gerade der „Bild“ gut anstünde, sich nicht zu sehr über andere zu erheben. Die Angelegenheit wird indes auch aus rechtlichem Blickwinkel kritisiert. So sieht „bildblog“ die „Bild“ im Mittelalter verweilen und kritisiert unter Bezugnahme auf eine anwaltliche Stellungnahme eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten und einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Anderswo sieht man das ähnlich: Auf der Website des Kopp-Verlages sieht man ebenfalls die Meinungsfreiheit „zurück im Mittelalter“ und kritisiert eine „Schnellverurteilung“. Auch die sonst üblichen Stichworte im Falle von Kritik an „abweichenden“ Meinungen fehlen dort natürlich nicht („Klima der Angst“, „Denkverbote“, „Zensur“).

Der „bildblog“, heute Arm in Arm mit den rechtsgerichteten Verschwörungstheoretikern vom Kopp-Verlag im tapferen Kampf gegen den Tugendterror der „Bild“ – bewaffnet mit Meinungsfreiheit, Unschuldsvermutung  und Persönlichkeitsrechten? Was ist da los? Ist das Ganze wirklich empörend und auch rechtlich fragwürdig?

Im Ergebnis dann doch eher nicht.

Die „Bild“ veröffentlicht Aussagen von Personen unter Nennung ihres Namens, die von den Urhebern selbst unter Angabe des Klarnamens in einem sozialen Netzwerk veröffentlich wurden.  Es darf daher bezweifelt werden, dass die – zunächst einmal isoliert betrachtete – Veröffentlichung einer von dem Urheber anderweitig veröffentlichen Äußerung in einer Zeitung geeignet ist, die Persönlichkeitsrechte des Urhebers zu verletzen. Wer sich öffentlich äußert, läuft Gefahr und muss damit rechnen, dass andere die Äußerung zur Kenntnis nehmen und auch weitertragen; dies kann dann auch in der „Bild“ geschehen“. Ein schutzwürdiges Interesse, dabei nicht namentlich genannt zu werden, ist ebenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen, wenn die betreffende Äußerung von ihrem Urheber offen unter Angabe des Namens getätigt wurde.

Die weitere Frage ist aber, ob dies auch im Kontext eines „Prangers“ geschehen darf. Indes: Der treuherzige Spruch, man werde irgendetwas „doch noch mal sagen dürfen“, geht typischerweise am Thema vorbei, weil man selbstverständlich alles Mögliche sagen darf, solange die – zu Recht eng gezogenen – Grenzen der Strafbarkeit wegen Beleidigungsdelikten (§§ 185 ff. StGB) oder Volksverhetzung (§ 130 StGB) nicht überschritten werden. Der Wunsch, etwas „noch mal sagen zu dürfen“, zielt daher letztlich darauf ab, etwas auch im Übrigen ungestört und folgenlos – am besten auch noch unkritisiert – sagen zu dürfen.

Das aber ist eine grobe Fehlvorstellung: Wer sich mit Meinungsäußerungen oder gar Statements des von der „Bild“ offengelegten Kalibers in die Öffentlichkeit begibt, kann nicht erwarten, dass derartige Äußerungen unwidersprochen bleiben. Ein Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit, mit Zensur oder Denkverboten besteht entgegen dem zielsicher neben der Sache liegenden Kommentar auf der Seite des Kopp-Verlages gerade nicht, denn andere gesellschaftliche Kräfte einschließlich der Medien haben weder Befugnis noch Möglichkeit, das Äußern oder Publizieren von Meinungen zu zensieren oder zu verbieten. Sie sind andererseits aber auch nicht verpflichtet, Äußerungen stets gutzuheißen oder unkommentiert zu belassen. Vielmehr ist es gerade eine Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit, die Ablehnung einer Äußerung zum Ausdruck zu bringen oder auch deren Strafwürdigkeit zu postulieren. 

Es besteht daher letztlich auch kein Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung: Dass die „Bild“ verbindlich über die Strafbarkeit der inkriminierten Äußerungen entscheiden könne, wird selbst der durchschnittliche „Bild“-Leser nicht annehmen. Auch die Unschuldsvermutung schützt daher nicht davor, dass eine nichtstaatliche Stelle wie die „Bild“ die Ablehnung einer Äußerung zum Ausdruck bringt oder gar deren Strafbarkeit postuliert; ein Übergriff in die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden steht bei einer Aufforderung zu deren Eingreifen ebenfalls nicht in Rede. Schon logisch unrichtig ist weiter, dass mit der Veröffentlichung der Namen potentieller Straftäter zugleich eine Verurteilung erfolge. So darf bezweifelt werden, dass es ein Anlass für Kritik wäre, wenn jemand erklärte, dass das von dem Schriftsteller A. Pirinçci soeben in Dresden geäußerte Bedauern über den Nichtbetrieb von KZ in Deutschland den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle, denn auch eine solche Reaktion auf die Entgleisung dieses Autors wäre selbstverständlich eine Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit. Der „Pranger“ der „Bild“ greift auch nicht „tief in die Grundrechte der einzeln aufgeführten Personen ein“. Dies ist schon deshalb gar nicht möglich, weil die „Bild“ nicht zu den Grundrechtadressaten i.S.v. Art. 1 Abs. 3 GG zählt.

Man kann natürlich mit dem „bildblog“ die Frage stellen, was die „Bild“ mit ihrer Aktion bezweckt und ob ein solcher „Pranger“ für irgendetwas gut ist. Im Ergebnis ist der „Bild“ jedenfalls eine Provokation gelungen. Mit „Denkverboten“, „Zensur“ oder Einschränkungen der Meinungsfreiheit hat der „Pranger“ aber nichts zu tun; auch die „Unschuldsvermutung“ oder Persönlichkeitsrechte werden nicht berührt. Ein Grundrechts-Biotop, in dem rassistische Äußerungen kritikfrei gedeihen dürfen, existiert nicht.