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Sonntag, 16. März 2014

Sperrklauseln ohne Zukunft?



Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. Februar2014 die 3-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht für verfassungswidrig erklärt, weil „dieser schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht zu rechtfertigen“ sei. Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund des vorangegangenen Urteils vom 9. November 2011 zur 5-Prozent-Sperrklausel folgerichtig; das Bundesverfassungsgericht hat denn auch die Maßstäbe aus dem vorangegangenen Urteil vom 9. November 2011 nunmehr auf die 3-Prozent-Sperrklausel angewendet. Mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit hat das Bundesverfassungsgericht aber stets betont, dass angesichts des formalen Charakters der Wahlrechtsgleichheit dem Gesetzgeber „nur ein eng bemessener Spielraum“ verbleibe. Dazu gehört die Funktionsfähigkeit der Volksvertretung namentlich dann, wenn diese die Aufgabe der Regierungsbildung hat. Die Bildung einer stabilen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung gehört indes nicht zu den Funktionen des Europäischen Parlaments. 
Zu Recht betont wird auch eine strikte verfassungsgerichtliche Kontrolle im Bereich des Wahlrechts, weil eine politische Mehrheit mit Regelungen betreffend die Bedingungen des politischen Wettbewerbs „gewissermaßen in eigener Sache tätig wird“ und sich „von Ziel des eigenen Machterhalts“ leiten lassen könnte. Dem Wahlrecht ist daher die Gefahr immanent, dass eine Mehrheit diese für entsprechende Rechtsänderungen als „Prämie auf die Macht“ (J. Ipsen) nutzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich zudem – eher vorsorglich – mit angestrebten Veränderungen im politischen Prozess innerhalb des Europäischen Parlaments und deren möglichen Auswirkungen befasst, ohne dass dies wirklich notwendig gewesen ist, denn schon eine Befassung allein mit dem derzeit geltenden Wahlrecht wäre ausreichend für ein eindeutiges Ergebnis gewesen. Die Entscheidung ist gleichwohl überzeugend. Sie liegt auf einer Linie mit vorangegangenen Entscheidungen zu Sperrklauseln im Kommunalwahlrecht; die dort gelegentlich geführte Diskussion über die (Wieder-) Einführung von 3-Prozent-Sperrklauseln dürfte daher ebenfalls beendet sein.
Erwartungsgemäß ist das Urteil von den dauerhaft im Bundestag vertretenen Parteien nicht gerade mit Freuden aufgenommen worden. So warnte die Politik vor einer Stärkung radikaler Parteien oder gar „Europaskeptikern“  – als gäbe es einen Zusammenhang zwischen einer Sperrklausel und der politischen Ausrichtung von Parteien.  Da es einen solchen Zusammenhang von Verfassungs wegen auch gar nicht geben darf, zeigen solche Reaktionen nur, welche grundlegenden Fehlvorstellungen hier teilweise im Umlauf sind. Den Vogel abgeschossen hat dabei jetzt der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag Kauder, der richterliche Selbstbeschränkung und Respekt vor einem garantiertenRaum freier politischer Gestaltung anmahnt. Das ist dreist, denn letztlich ist das Bundesverfassungsgericht nur einem Missbrauch von Gestaltungsmacht entgegentreten, der darin lag, dass die Mehrheit im Bundestag nach der Entscheidung vom 9. November 2011 durch Schaffung der 3-Prozent-Grenze einen neuen Versuch der Manipulation von Wählerverhalten und Sitzverteilung unternommen hatte. Die Einlassung des Herrn Kauder macht daher deutlich, dass es richtig ist, bei Einflussnahmen auf das Wahlrecht  einen besonders strikten Prüfungsmaßstab anzulegen.
Umso erstaunlicher ist das hektische Flügelschlagen, das die Entscheidung bei einigen Kommentatoren in den Medien ausgelöst hat. Hier findet sich streckenweise geradezu absurder Unfug: So stellte ein Kommentator auf Spiegel Online einen Zusammenhang zwischen der Sperrklausel und dem Ansehen europäischer Institutionen bei nationalen Regierungen her, obwohl „Brüssel“ – Sitz des Parlamentes ist Straßburg – die Lobby-Hauptstadt der Welt sei; offenbar muss danach eine dem Wählerwillen – besser: Wählendenwillen – entsprechende Sitzverteilung im Parlament schon aus Gründen der Optik verboten werden.  
Aber auch anderswo findet sich Merkwürdiges: So wird ein Parlament, das die Funktion des Austausches von Meinungen durch Rede und Gegenrede wahrnimmt, im überlieferten Ton des Antiparlamentarismus gleich wieder zur „Schwatzbude“ erklärt,  sollten einige zusätzliche Parteien  von den Wählern mit den für die Erringung eines Sitzes erforderlichen Stimmen ausgestattet werden. Und Heribert Prantl weiß natürlich nicht nur, welche Bewertung oder gar „Abwertung“ des Europäischen Parlaments hinter den Darlegungen des Verfassungsgerichts steht, sondern erklärt eine Sperrklausel sogleich zum begrifflichen Merkmal eines ordentlichen Parlaments, widrigenfalls es sich um einen Rummelplatz handele: Die "Egalität der Bürger sei den Richtern wichtiger als der „Impetus, im Europaparlament eine Institution zu sehen, die den Parlamentarismus in Europa verbessert“; zum Teufel also mit dieser schrecklichen Wahlrechtsgleichheit.
Gegenüber derlei Alarmismus gilt es festzuhalten:  Die Arbeitsfähigkeit des Parlaments wird nicht darunter leiden, wenn in Deutschland statt einer 3-Prozent-Klausel eine 1-Prozent-Klausel – der für die Erreichung eines Sitzes ungefähr notwendige Stimmenanteil – gilt. Sperrklauseln sind verfassungsrechtlich aber an das Ziel der Bildung stabiler Regierungen und damit eine Aufgabe gekoppelt, die dem Europäischen Parlament bis auf Weiteres nicht zugewiesen ist. Rückwirkungen auf das Bundestagswahlrecht sind daher mit der Entscheidung nicht notwendig verbunden.
Dies heißt nicht, dass die Sperrklauseln bei Bundestags- und Landtagswahlen nicht ebenfalls auf den Prüfstand gehörten, denn wenn eine höhere Zahl von Parteien (knapp) an dieser relativ hohen Sperrklausel scheitert, wird nicht nur das Wahlergebnis bis zur Unkenntlichkeit verfälscht, sondern die Funktion der Sperrklausel in ihr Gegenteil verkehrt: Wie sich bei der letzten Bundestagswahl gezeigt hat, kann die Regierungsbildung durch den Ausschluss kleinerer, aber für die Regierungsbildung notwendiger Parteien sogar erschwert werden, weil sich die Zahl der für eine Koalitionsbildung in Betracht kommenden Parteien verringert. Diesem möglichen Effekt wurde bislang verfassungsrechtlich nicht die nötige Aufmerksamkeit zuteil. 3 Prozent wären daher auch hier allemal genug, eine entsprechende Korrektur ist verfassungsrechtlich geboten.

Freitag, 29. November 2013

Basisdemokratischer Mitgliederentscheid versus freies Mandat?

Die Entscheidung der SPD, die Parteimitglieder über den Koalitionsvertrag abstimmen zu lassen, ist ein in der (Verfassungs-) Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bislang einmaliger Vorgang. Sofern sich Ereignisse im politischen Prozess erstmals ereignen, findet sich auch regelmäßig jemand, der mahnend den verfassungsrechtlichen Zeigefinger erhebt. Dies hat diesmal der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart getan, der einen Mitgliederentscheid über die Koalitionsvereinbarung für verfassungsrechtlich nicht legitim“ hält, weil ein solcher Vorgang trotz fehlender Verbindlichkeit den von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich ausgeschlossenen „Aufträgen und Weisungen“ an Abgeordneten nahe komme. Vermutlich wäre dieser – bislang vereinzelte – Einwand nicht einmal weiter aufgefallen, wenn sich nicht SPD-Chef Gabriel in einer Nachrichtensendung mit der Moderatorin über diese Frage duelliert hätte; Gabriel tat derartige Bedenken schlichtweg als „Blödsinn“ ab.
„Blödsinn“ sind die Einwände gegen einen Mitgliederentscheid über den Koalitionsvertrag indes nicht. Zunächst offenbarte der Streit allerdings nur mäßige Kenntnisse über die verfassungsrechtlichen Determinanten der Regierungsbildung auf beiden Seiten: Neben der Sache lag insbesondere der Versuch der Moderatorin, das Demokratieprinzip gegen den Mitgliederentscheid wenden zu wollen, indem sie darauf verwies, dass die Staatsgewalt vom Volke, nicht aber von den SPD-Mitgliedern ausgehe: Das Volk kann durch Wahlen nur über die Zusammensetzung des Bundestages (mit-) entscheiden (ein weiteres Mitentscheidungsrecht nimmt der Bundestag als Gesetzgeber mit der 5 %-Sperrklausel für sich in Anspruch), am Prozess der Regierungsbildung ist es aber nicht beteiligt. Ebenso wenig ist der Einwand des SPD-Vorsitzenden von verfassungsrechtlicher Relevanz, dass in anderen Parteien statt eines Mitgliederentscheids ein Vorstandsbeschluss über den Koalitionsvertrag erfolge.
Das entscheidende Problem liegt vielmehr woanders: Ein einzelner Abgeordneter ist zwar bei seinen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Regierungsbildung kraft Verfassungsrechts an Entscheidungen anderer Stelle – auch der Parteibasis – nicht gebunden (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Auch gibt das „freie Mandat“ keinen Anspruch darauf, von Meinungsbekundungen, Vorschlägen und Empfehlungen zur Mandatsausübung verschont zu bleiben. Ein Abgeordneter ist ständig Einflussnahmen und Wünschen seiner Partei und ihrer Mitglieder sowie seiner Fraktion oder auch der Wähler ausgesetzt. Es gehört gerade zu den Rahmenbedingungen der Mandatsausübung, bei der Entscheidung über das (Stimm-) Verhalten zu entscheiden, ob diesbezügliche Wünsche und Vor­stellungen der Partei oder Fraktion außer Betracht gelassen – und die etwaigen Konsequenzen einer solchen Ent­scheidung getragen – werden. Die offene verfassungsrechtliche Frage ist aber, wo die Grenzen derartiger Vorgaben verlaufen. So hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof in einer – mittlerweile etwas in die Jahre gekommenen – Entscheidung vom 5. Juni 1985 (StGH 3/84 = StGHE 3, 42 ff.) die vormalige „Rotation“ von Abgeordneten der Grünen zur Hälfte der Wahlperiode für verfassungswidrig erklärt. Dabei ging es zwar um einen anderen Sachzusammenhang, weil verfassungsrechtlich eine bestimmte Dauer der Wahlperiode vorgegeben ist und diese Regelung nach Auffassung des Staatsgerichtshofs durch die „Rotation“ unterlaufen werde (STGHE 3, 42 [61]). Eine strukturelle Parallele besteht aber insofern, als Partei und Fraktion den gewählten Abgeordneten das Mandat nicht entziehen können, so dass auch im Falle der „Rotation“ letztlich eine „freiwillige“ Unterwerfung unter rechtliche unverbindliche Wünsche, Beschlüsse und Entscheidungen der Partei vorlag, die der Niedersächsische Staatsgerichtshof gleichwohl als unzulässig ansah. Daran anknüpfend ist noch in neuerer Zeit die freiwillige Demission von Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften zwecks Herbeiführung von Neuwahlen als unzulässig angesehen worden. (VG Osnabrück, Urteil vom 30.08.2005, 1 A 335/05).

Man muss dies nicht für richtig halten. Gleichwohl erscheint die Frage als legitim, in welchem Umfang auch (nur) empfehlende Vorgaben von Partei und Fraktion für die Mandatsausübung möglich sind. Im Falle der „Rotation“ hatte der Landtag die Feststellung des Mandatsverzicht der betreffenden Abgeordneten auch mit der Erwägung abgelehnt, dass ein Abgeordneter, der gegen die repräsentative parlamentarische Demokratie gerichtete Gedanken der Rätedemokratie, der Basisdemokratie oder des imperativen Mandats durchsetzen wolle, das Prinzip der repräsentativen Demokratie angreife und damit die verfassungsmäßigen Schranken überschreite, die ihm durch das Prinzip der wertgebundenen Demokratie gesetzt seien (zitiert nach STGHE 3, 42 [49]). Auf Basis einer solchen Argumentation wäre aber fraglich, ob die Basis einer Partei über einen Koalitionsvertrag soll entscheiden dürfen. Jedenfalls bleibt ein grundsätzliches Problem: Zwar kann ein Abgeordneter einer Weisungsgewalt seiner Parteibasis nicht unterworfen werden, weil er an Aufträge und Weisungen nicht gebunden ist (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG), derartige Vorgaben daher notwendig unverbindlich sind. Die verfassungsrechtlich vorgegebene Unwirksamkeit von Aufträgen und Weisungen kann aber nicht unbegrenzt zulassen, treuherzig Aufträge und Weisungen unter Hinweis auf deren Unverbindlichkeit zu erteilen. Die Problematik eines Mitgliederentscheids der Parteibasis liegt dabei in dem Umstand, dass sich diesem Votum kaum ein Abgeordneter wird entziehen können. Es ist daher zweifelhaft, ob sich verfassungsrechtliche Einwände gegen den basisdemokratischen Mitgliederentscheid schon durch einen Hinweis darauf erledigen lassen, dass Wünsche und Empfehlungen der Partei unbeschadet ihrer notwendigen Unverbindlichkeit zu den von einem Abgeordneten hinzunehmenden Rahmenbedingungen der Mandatsausübung gehören. Leider wird das Bundesverfassungsgericht auch aus Anlass des SPD-Mitgliederentscheids wohl keine Gelegenheit haben, die notwendigen Konkretisierungen zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmen.

Donnerstag, 12. September 2013

Lebensgefahr durch Umweltschutz?

Am 16. Juli 2013 teilte die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in der Bekanntmachung für Seefahrer 93/13 des Wasser- und Schifffahrtsamtes Stralsund in der ihr eigenen Nüchternheit der Diktion mit, dass im Fahrwasser „Darßer Ort“ die Baggerarbeiten beendet und die Fahrwassersperrung aufgehoben worden seien; der Hafen „Darßer Ort“ könne in seiner Funktion als Nothafen wieder angelaufen werden. Damit gelangten einige bizarre Vorgänge zu einem vorläufigen Abschluss, die den Hintergrund einer Entscheidung des OVG Greifswald betreffend die Ausbaggerung der Zufahrt zum Nothafen „Darßer Ort“ bilden. 
Aber der Reihe nach: Der Hafen „Darßer Ort“ liegt im Nationalpark „Vorpommersche Boddenlandschaft“ und erfüllt (nur) die Funktion eines Nothafens. Es handelt sich um den einzigen erreichbaren Hafen zwischen dem Hafen (Rostock-) Warnemünde und dem Hafen Barhöft, die jeweils mehrere Bootsstunden entfernt sind. Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ (DGzRS) stationierte dort den Seenotkreuzer „Theo Fischer“. Allerdings ist die Fahrrinne permanent von Versandung bedroht. Einige Naturschutzverbände wendeten sich in der Vergangenheit gegen notwendige Ausbaggerungsmaßnahmen zur Freihaltung der Fahrrinne, so dass der Seenotkreuzer zwischenzeitlich abgezogen worden war. Schon im Jahre 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald den Antrag eines Naturschutzverbandes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Untersagung von Baggerarbeiten in der seeseitigen Fahrrinne, mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe kein Mitwirkungsrecht von Naturschutzverbänden bei Unterhaltungsmaßnahmen an einer Seewasserstraße (Beschl. vom 15.04.2005 – 1 M 51/05 - juris). Indes kam es auch in der Folgezeit immer wieder zu Versandungen der Fahrrinne, weshalb der Seenotrettungskreuzer im Jahre 2012 erneut abgezogen werden musste.
Das Vorhandensein des Seenotkreuzers kann entscheidend sein für die Rettung von Menschenleben. So konnte der Seenotkreuzer „Theo Fischer“ im August 2011 die Besatzung eines Motorbootes retten, das bei Wind mit Sturmstärke in die Brandung vor der Küste geraten war. Schwieriger gestaltete sich aber jetzt die Rettung von zwei Surfern im Juni diesen Jahres: Die Rettung verzögerte sich, weil im Nothafen wegen der versandeten Fahrrinne kein einsatzfähiges Boot zur Verfügung stand und deshalb ein Rettungsboot auf einem Trailer mit einem Fahrzeug an den Strand transportiert werden musste, bevor es zur Unglücksstelle auslaufen und die mehr als eine Stunde mit den Wellen kämpfenden Surfer bergen konnte. Diese hatten nach eigenen Angaben bereits mit dem Leben abgeschlossen. Daraufhin beschloss die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern eine unverzügliche Ausbaggerung der Fahrrinne. Dieser Umweltfrevel rief erneut Umweltverbände auf den Plan, die sich sogleich bemühten, eine auch der Stationierung von Seenotrettungsbooten dienende Ausbaggerung der Fahrrinne zu verhindern. Das Verwaltungsgericht wies einen Eilantrag aber mit der schlichten Begründung zurück, der Hafen sei als Schutzhafen und als Standort des Seenotkreuzers von erheblicher Bedeutung; das OVG schloss sich in einer offenbar (noch) nicht im Volltext veröffentlichen Entscheidung dieser Beurteilung an.
Man kann diese Entscheidungen nur aufatmend zur Kenntnis nehmen, wenngleich die erneute Ausbaggerung der Fahrrinne wegen der erneut drohenden Versandung wiederum nur eine vorläufige Lösung sein dürfte. Rätselhaft ist jedoch, was Umweltverbände veranlasst, gegen eine ohnehin nur vorübergehend wirkende Ausbaggerung eines Hafens zu Felde ziehen, der als Nothafen für havarierte Wasserfahrzeuge und Standort eines Seenotkreuzers benötigt wird. Zwar haben (natürlich) weder Wassersportler noch Berufsschifffahrt einen Anspruch auf die Existenz von Seenotrettungseinrichtungen oder Hafenanlagen. Auch mag es sein, dass gerade im Bereich des Wassersports viele Unfälle durch bessere Seemannschaft vermeidbar wären, weil es etwa an Funkgeräten oder Rettungseinrichtungen wie Rettungswesten (oder deren Benutzung) fehlt. Eine solche Sicht der Dinge verkürzt indes das Problem gleich doppelt: Zum einen ist immer möglich, das äußere Umstände wie plötzliche Wetteränderungen oder Ausfälle der Technik unverschuldet eine Notsituation herbeiführen, zum anderen sollten auch Obliegenheitsverletzungen nicht gleich mit dem Tode bestraft werden, wenn sich diese Folge durch die schlichte Ausbaggerung einer Fahrrinne vermeiden lässt. Welchem Interesse in einem solchen Falle der Vorrang gebührt, liegt letztlich auf der Hand.
Möglicherweise kommt in dem Verhalten einiger Umweltverbände denn auch ein gestörtes Verhältnis zum Wassersport – insbesondere zur Sportschifffahrt – zum Ausdruck. Zwar ist gegen Betätigungen wie Segeln oder Surfen unter Aspekten der Umweltverträglichkeit für sich genommen wenig einzuwenden. Auch hier mag aber mancher kritisch die Stirn runzeln, wenn trailerbare Yachten von PKW der SUV-Klasse an den Strand gezogen oder auch nur Surfbretter auf dem Autodach transportiert werden. Aus der Perspektive manches Umweltschützers scheint es sich um hedonistische Betätigungen der Spaß-Fraktion zu handeln, die das notwendige Maß an Selbstkasteiung aufgrund von Umweltbeeinträchtigungen durch die eigene Existenz kategorisch vermissen lassen. Den Verwaltungsgerichten in Mecklenburg-Vorpommern ist es zu danken, dass Sie hier die Gewichte wieder gerade gerückt haben. Auch geben derartige Fälle erneut Anlass darüber nachzudenken, ob die – auch europarechtlich geforderte – Verbandsklage eine gute Idee ist, zumal sie Gerichte von ihrer eigentlichen Aufgabe der Gewährleistung von Individualrechtsschutz abhält. 

Dienstag, 16. Juli 2013

Sicherheit - Ein "Supergrundrecht"?



In der Diskussion um die Abhörpraxis US-amerikanischer Regierungsstellen auch gegenüber Bürgern und Einrichtungen anderer Staaten (sowie suprastaatlicher Organisationen) hat sich der Bundesinnenminister heute auf das Parkett des Verfassungsrechts gewagt: Zur Rechtfertigung dieser Praxis verwies er nicht nur auf Sicherheitsbedürfnisse, vielmehr erklärte er „Sicherheit“ sogleich zum „Supergrundrecht". Man könnte diese Äußerung als verfassungsrechtlichen „Ausrutscher“ sogleich wieder ad acta legen, bestünde nicht Anlass zu der Annahme, dass hier mit Bedacht eine verfassungsrechtliche Argumentation bemüht (genauer: versucht) worden ist. Der Bundesinnenminister reiht sich ein in verschiedene Bemühungen namentlich konservativen Staatsdenkens, mit denen ein "Grundrecht auf Sicherheit" (J. Isensee, 1983) postuliert wurde.

Dem ist entschieden zu widersprechen, denn diese Position rüttelt an den Grundlagen des Verfassungsstaates: „Sicherheit" ist eine klassische Staatsaufgabe, die zu den ursprünglichen Staatszwecken zählt und zu deren Erfüllung das staatliche Gewaltmonopol existiert, dessen Verfolgung durch gesetzliche Regelungen und Inanspruchnahme des Gewaltmonopols aber gerade an den Grundrechten des Einzelnen zu messen ist und damit stets den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügen muss. Postuliert man demgegenüber ein „Supergrundrecht" auf Sicherheit, stehen Grundrechte nicht mehr als „Gegengewicht" gegen die Inanspruchnahme staatlicher Macht zur Verfügung. In Rede stünde vielmehr eine „Grundrechtskollision", weil unterschiedliche Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen wären. Welchem Grundrecht der Vorzug zu geben wäre, wenn ein „Supergrundrecht" bemüht wird, bedarf dann aber keiner Diskussion mehr. Folgerichtig wären auch nur mögliche, angenommene oder befürchtete Gefährdungslagen geeignet, beliebige Grundrechtseinschränkungen zu rechtfertigen.

Die Erklärung eines Staatszwecks zum „Supergrundrecht“ ist deshalb keine verfassungsrechtliche Kleinigkeit, bei der man sich darauf beschränken könnte, sie zum Gegenstand der Diskussion auf Tagungen im akademischen Elfenbeinturm zu machen. Sie markiert vielmehr die Grenze zwischen Rechtsstaat und Obrigkeitsstaat. Zu Recht hat die Bundesjustizministerinheute hervorgehoben, dass die Freiheitsgrundrechte des Grundgesetzes ins Leere liefen und nicht zuletzt der Kernbereich privater Lebensgestaltung schutzlos würde, gäbe es tatsächlich ein verfassungsrechtlich begründetes Grundrecht auf Sicherheit: Die dienende Funktion der Sicherheitspolitik, die den Bürgern die größtmögliche Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Freiheiten garantieren sollte, würde hierdurch umgekehrt. 

Wer Staatszwecke zu (Super-) Grundrechten (v)erklärt, offenbart daher letztlich eine dem Verfassungsstaat abgewandte Grundhaltung. Ein solcher Minister ist im Grunde nicht tragbar.

Samstag, 8. Juni 2013

Die Sache mit der "Wahrheitsbehörde" - Ein Rückblick



Die Broschüre des Bundesumweltamtes zum Klimawandel („Und sie erwärmt sich doch“), die auch hier kritisch kommentiert worden ist (s. auch hier), hat ein unerwartet großes Echo auch außerhalb des Kreises der „üblichen Verdächtigen“ gefunden. Die Diskussion litt (und leidet) allerdings unter dem Umstand, dass die – einer abschließenden Antwort gegenwärtig gerade noch nicht zugängliche – Frage nach der Richtigkeit der vom UBA präsentierten Befunde und Wirkzusammenhänge mit der Frage nach der Zulässigkeit der Art und Weise der Präsentation, insbesondere apodiktischen und andere Auffassungen nicht mehr tolerierenden Feststellungen sowie persönlichen Angriffen gegen Vertreter anderer Ansichten ("Klimaleugner"), vermischt worden sind. Nachdem sich die Debatte nunmehr etwas beruhigt hat, seien zwei Reaktionen aber noch besonders hervorgehoben:

Zum einen die Stellungnahme der Wissenschafts-Pressekonferenz e.V. (WPK), die Umweltminister Peter Altmaier aufgefordert hat, eine weitere Verbreitung der Broschüre in dieser Form zu stoppen. Die WPK hält es für inakzeptabel, dass einzelne Journalisten vom Umweltbundesamt öffentlich vorgeführt und als inkompetent dargestellt werden, nur weil sie führende Klimawissenschaftler kritisieren. Es sei nicht Aufgabe einer staatlichen Institution festzulegen, welche Meinungen geäußert werden dürfen und welche nicht. Journalisten dürften und müssten unterschiedliche Positionen vertreten, und sie dürften und müssten immer wieder auch etablierte Wissenschaftler in Frage stellen. Im Übrigen könne es aber nicht Aufgabe einer Behörde sein, bestimmte wissenschaftliche Positionen quasi amtlich als wahr zu beurkunden.

Ebenfalls nüchtern und sachlich den entscheidenden Punkt herausgearbeitet hat ZEIT-Chefredakteur Josef Joffe, indem er auf den „absonderlichen Gestus des UBA“ hinweist: Eine Behörde werde zur Partei in einem Wissenschaftsstreit und verteile Gütesiegel – sozusagen „staatlich geprüft“ – an die Disputanten. Eine solche Behörde, die Wahrheiten dekretiere und Abweichler diskreditiere, trassiere den Weg in den Glaubensstaat, obwohl sich das UBA mit dem Titel „Und sie erwärmt sich doch“ in die Pose des Galileo werfe.

Letztlich dürften diese Positionen beim Umweltminister vielleicht auf gar nicht allzu viel Widerspruch stoßen: Der Minister hat zwischenzeitlich in einem Zeitungsinterview („Ich kann nicht alles lesen“) die von ihm an Statements von Bundesbehörden in seinem Verantwortungsbereich gestellten Anforderungen präzisiert: Entscheidend sei, ob die politische Position der Bundesregierung korrekt wiedergegeben werde und ob juristisch Fehler gemacht werden. Das Ergebnis einer Prüfung unter juristischen Gesichtspunkten sei, dass das Umweltbundesamt „juristisch wohl nicht angreifbar“ sei. Dem lässt sich immerhin eine Restunsicherheit in Bezug auf die Zulässigkeit des Vorgehens des UBA entnehmen. Auch erklärt der Minister weiter, dass er über die Frage, was klug und richtig sei, im jeweiligen Einzelfall mit seinen Mitarbeitern diskutiere. Der Minister solle Mitarbeiter nicht öffentlich kritisieren, wenn es keine juristischen und andere stichhaltigen Gründe dafür gebe. Hier klingt die übliche Praxis der Verwaltung an, dass sich bei öffentlicher Kritik an einer Behörde die Leitung nach außen (selbstverständlich) vor die Mitarbeiter stellt, ohne dass eine kritische Reflektion über den Sachverhalt dadurch ausgeschlossen würde, die dann aber hinter verschlossenen Türen erfolgt. Da die UBA-Broschüre angesichts des verheerenden Medienechos der Sache ihrer Urheber eher geschadet als genützt haben dürfte, bleibt zu hoffen, dass ein derartiger Beitrag einer Behörde zu fachwissenschaftlichen Fragen ein einmaliger Vorgang bleiben wird.

Montag, 20. Mai 2013

Das Wahrheitsministerium schlägt zu



Ein gelegentlicher Blick aus dem Fenster in den letzten Wochen und Monaten zeigt: Erst will der Winter nicht enden und dann wird es nicht Frühling. Ist das der Klimawandel? Wer an der Veränderung des Klimas noch Zweifel hatte (obwohl Klimawandel wohl „immer“ stattfindet), darf sich nunmehr mit höchster amtlicher Autorität eines Besseren belehrt sehen: Der Klimawandel findet statt – und seine Folgen sind menschengemacht. Das jedenfalls sind die Kernaussagen einer aktuellen Broschüre des Umweltbundesamtes, die unter dem Titel „Und sie erwärmt sich doch“ aus Steuermitteln finanziert und vertrieben wird. Der Titel soll ersichtlich an das (fälschlich) Galileo Galilei zugeschriebene Zitat „Und Sie bewegt sich doch“ erinnern, dass dieser nach seiner Niederlage gegen Staats- bzw. Kirchenmacht gemurmelt haben soll. Indes ist die Broschüre des UBA nicht das Produkt des Wirkens einsamer Streiter gegen eine ignorante und verblendete Übermacht, die mit amtlicher Autorität gegen abweichende Auffassungen vorgeht, sondern ihrerseits ein Produkt amtlichen Handelns (und unbekannter Verfasser), in dem in einer Weise gegen dem „wissenschaftlichen Konsens“ widersprechende Thesen (S. 110) von „Klimawandelskeptiker(n)“ polemisiert wird, dass vom ZDF auf der Seite „heute.de“ ein „amtlicher Rufmord“ diagnostiziert wurde.

Und dies macht die Sache politisch unappetitlich wie rechtlich fragwürdig:

Der verfassungsrechtliche Rahmen für Stellungnahmen und Erklärungen von Regierungsstellen ist seit langem abgesteckt: Staatliche und (kommunale) Stellen können sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, weil sie nicht Grundrechtsträger (sondern Adressaten der Grundrechte) sind. Da aber das Handeln der Gubernative beständiger Gegenstand politischer Kontroversen ist, steht der Regierung ein selbstverständliches und letztlich in der staatlichen Kompetenzordnung wurzelndes Recht zur Teilnahme an öffentlichen Auseinandersetzungen (unter Wahrung der Verbands- und Organkompetenzen) zu. Auch im Übrigen sind die rechtlichen Vorgaben für informierendes Staatshandeln vom Bundesverfassungsgericht namentlich in der „Glykolwarnung“-Entscheidung (1 BvR 558/91) und der „Osho“-Entscheidung (1 BvR 670/91) vom 26. Juni 2002 umrissen worden. Die Aufgabe der Staatsleitung wird danach nicht zuletzt durch die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgenommen (1 BvR 558/91, Rn. 52) Die Bundesregierung hat die Aufgabe, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf aktuelle Fragen einzugehen (1 BvR 670/91, Rn. 73). Dabei sind indes die Erfordernisse der Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen zu beachten, was – letztlich wohl unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit – dazu verpflichten kann, Informationen mit angemessener Zurückhaltung zu formulieren (vgl. 1 BvR 558/91, Rn. 59, s. auch 1 BvR 670/91, Rn. 91).

Auf Basis dieser – durchaus fragwürdigen – Rechtsprechung ist es sicher nicht zu beanstanden, wenn die Bundesregierung darlegt, von welchen tatsächlichen Überzeugungen sie sich bei ihrer Klimapolitik leiten lässt und auf welchen Erkenntnissen diese Überzeugungen beruhen. Befremden müsste demgegenüber schon, wenn eine Regierungsstelle versuchte, denn Stand der Erkenntnis in einer fachwissenschaftlichen Frage verbindlich zu beschreiben, denn dies darf den Fachwissenschaftlern überlassen bleiben. Erst recht ist es weder wissenschaftlich noch rechtlich angängig, wenn wissenschaftliche „Wahrheiten“ – und damit letztlich nur der aktuelle Stand des Irrtums – mit amtlicher Autorität verkündet werden; die Entscheidung fachwissenschaftlicher Kontroversen ist schon keine Staatsaufgabe. Die der Informationstätigkeit des Staates gezogenen Grenzen werden daher überschritten, wenn eine Bundesbehörde eine fachwissenschaftliche Diskussion autoritativ zu entscheiden versucht und Verfechter abweichender Meinungen öffentlich „vorgeführt“ werden.  Der hier vorliegende Versuch einer Regierungsbehörde, eine wissenschaftliche Kontroverse verbindlich zu entscheiden, dürfte denn auch in dieser Form einzigartig sein. Sie stellt eine massive Grenzüberschreitung dar, die in ihrer Anmaßung ein erschütterndes Schlaglicht auf das Selbstverständnis der betreffenden Behörde wirft.