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Donnerstag, 2. Oktober 2014

TTIP-Propaganda



In der Tageszeitung „Die Welt“ hat deren Redakteurin Dorothea Siems – ausgestattet mit dem merkwürdigen Titel einer „Chefkorrespondentin für Wirtschaftspolitik“ – gestern unter der Überschrift „Gegen das Freihandelsabkommen kämpfen nur Heuchler“ einen Rundumschlag gegen alle CETA- und TTIP-Kritiker abgeliefert. Dieser Text begeistert – wenn man ihn als Satire liest, handelt es sich doch um eine besonders gelungene Verknüpfung von perfiden Insinuationen, offen vorgetragenem Unfug und dem Fehlen jeglichen argumentativen Inhalts. So heißt es etwa, es würden von Kritikern des TTIP-Abkommens selbstverständlich nur „Ängste geschürt“. Das soll offenbar bedeuten, dass die im Titel des Beitrags genannten „Heuchler“ hier wider besseres Wissen handeln. Ein besseres Wissen, über das Frau Siems offenbar verfügt. Leider behält sie es für sich und teilt nicht mit, wieso die „Ängste“ unbegründet sind. Vielmehr geht es im gleichen Stile weiter: Dass die Aussicht auf freien Handel zwischen den beiden größten Wirtschaftsblöcken der Welt derartige Emotionen auslöse, habe „mehr mit Ideologie als mit Ökonomie“ zu tun. Damit soll wohl gesagt werden, dass hier irrationales Denken („Ideologie“) der reinen Vernunft („Ökonomie“) gegenübertritt: Die Gegner des TTIP schwämmen auf einer „Welle des Antiamerikanismus“. Auch könne man mit „sachlichen Argumenten „nicht durchdringen“ und es werde „Desinformation“ betrieben; dies gelte besonders für die Klauseln zum Investorenschutz.

Nun wäre zu erwarten, dass Frau Siems irgendwann auch zum Thema kommt und mit sachlichen Argumenten der „Desinformation“ entgegentritt, indem sie erklärt (!), welche Vorteile mit dem TTIP-Abkommen einhergehen sollen und wieso die Argumente der Gegner vorgeschoben seien. Indes: Mit Blick auf den Versuch, die Tiraden gegen die TTIP-Kritiker mit argumentativer Substanz zu unterfüttern, ist die Einrede der intellektuellen Dürftigkeit zu erheben. So heißt es etwa, bei TTIP handele es sich um ein „Konjunkturpaket“, das Wohlstand schaffe. Auch gehe es darum, Einfluss auf die zukünftige Ausrichtung der Weltwirtschaft zu nehmen. All dies steile Thesen, die indes ohne substantielle Begründung bleiben und ohnehin fragwürdig sind.

Auf besonderes Interesse müssen jedoch die Ausführungen zum umstrittenen Investorenschutz stoßen. Hierzu heißt es mit Blick auf das deutsch-kanadische CETA schlicht, in dem Abkommen seien die Klagemöglichkeiten für ausländische Investoren „ganz klar und eng definiert“. Dann ist ja alles gut. Deshalb ist auch jedes Wort zu der Frage verzichtbar, warum es zwischen entwickelten Rechtssystemen eines vertraglichen Investitionsschutzes überhaupt bedürfen soll, obwohl selbst die Bundesregierung einen solchen für entbehrlich hält (zit. nach S. Gabriel, in: Dt. Bundestag, Plenarprotokoll 18/54 v. 25.09.2014, S. 4909). Gleichwohl bleibt festzuhalten: Der angeblich so dringend benötigte Schutz vor Willkür und Enteignung und damit einem gleichsam „konfiskationslüsternen Gesetzgeber“ (Martin Wolff), wird in Deutschland bereits hinreichend durch Artt. 3 und 12 GG sowie den Rechtsschutz durch eine unabhängige Justiz gewährleistet, wie sich gegenwärtig an Klagen stromerzeugender Unternehmen gegen den „Atomausstieg“ ablesen lässt. Eine „parallele Geheimgerichtsbarkeit“ (J.-C. Juncker, ebenfalls zit. nach S. Gabriel, in: Dt. Bundestag, Plenarprotokoll 18/54 v. 25.09.2014, S. 4908) kann daher nur von denen gefordert werden, die mit der Drohung der Anrufung einer nichtstaatlichen Schiedsgerichtsbarkeit einen faktischen Zustimmungsvorbehalt für die nationale Gesetzgebung schaffen wollen, die den Gesetzgeber zur Rücksichtnahme auf wirtschaftliche Interessen verpflichtet. Derartige Klauseln, selbst wenn sie „eng“ und „begrenzt“ sein sollten, sind daher nicht nur vollständig entbehrlich, sondern im Ergebnis demokratiegefährdend.

Im Übrigen mag es durchaus vernünftige Gründe für Freihandelsabkommen geben. So ist – darin ist Frau Siems zuzustimmen – niemand zum Verzehr des sprichwörtlichen Chlorhuhns verpflichtet; allerdings muss man Herkunft und Inhalt von Produkten erst einmal erkennen können. Im Übrigen ist es grundsätzlich nicht angängig, dass – wie jetzt beim CETA – nach fünfjähriger Verhandlung unter weitgehendem Ausschluss der Öffentlichkeit mehrere hundert Seiten umfassende Vertragswerke präsentiert werden, die sodann abzunicken sein sollen, weil Nachbesserungen nicht in Betracht kämen. Schon dieses Ansinnen zeigt eine Miss- und Verachtung gegenüber demokratischen Institutionen, die zu Misstrauen gegenüber dem Inhalt eines solchen Abkommens nötigt. Wenn Frau Siems hingegen den Inhalt des im Einzelnen noch unbekannten TTIP-Abkommens bereits jetzt euphorisch feiert – dann kann das eben nur als Satire gemeint sein.

Sonntag, 14. September 2014

Feminismus vs. Wahlrecht?



Eine interessante Variante zum Problemkreis der „Frauenquote“, die zugleich Grundlagen des Parlamentsrechts betrifft, hat sich in Österreich aus Anlass der Nachfolge für ein verstorbenes Mitglied des Nationalrats ereignet: Nachdem die Präsidentin des Nationalrats Barbara Prammer Anfang August verstorben ist, müsste nach der Satzung ihrer Partei (der SPÖ) eine weibliche Abgeordnete nachrücken, denn dort heißt es„Scheidet ein/e MandatarIn, unabhängig aus welchem Grund, aus, ist durch Nachrückung sicherzustellen, dass die Einhaltung der Quote erhalten bleibt bzw. erzielt wird.“
Eine Frau käme nach der Liste aber erst als weitere Nachrückerin zum Zuge; der zuständige Verband nominierte denn auch den auf der Liste nächstplatzierten Kandidaten, was zu einiger Aufregung führte.
Das wiederum verwundert: Auch in Österreich gilt wie in Deutschland der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 26 B-VG), der verhindern soll, dass zwischen die Entscheidung des Wählers und das Mandat weitere Entscheidungen anderer Stellen treten. Für den Fall des Nachrückens folgt aus diesem Grundsatz, dass nach Maßgabe der Entscheidung der Wähler der nächste auf der Liste platzierte Kandidat nachrückt, weshalb in Deutschland die Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG für den Fall des unfreiwilligen Ausscheidens aus einer Partei kontrovers diskutiert wird. Danach kommt aber von vornherein nicht in Betracht, dass ein Parteigremium über den Nachrücker entscheidet. Folgerichtig sieht § 111 der österreichischen Nationalratswahlordnung ein Nachrücken nach Maßgabe der (Listen-) Reihenfolge vor. Von einer solchen gesetzlichen Regelung kann aber durch Parteistatuten gar nicht abgewichen werden. Diese offenbaren daher mindestens Blauäugigkeit, möglicherweise aber auch einen laxen Umgang mit elementaren Wahlrechtsgrundsätzen.

Samstag, 26. Juli 2014

Verwaltungsrecht - zu kompliziert für Journalisten?



Das Fahrdienst-Unternehmen Uber, das gegenwärtig die Konfrontation des Rechts der Personenbeförderung mit dem 21. Jahrhundert probt, hat vor dem Verwaltungsgericht Hamburg einen Teilerfolg errungen, indem es trotz einer behördlichen Untersagungsverfügung seine Dienstleistungen einstweilen weiter anbieten kann. Das ist überraschend und auch den Medien eine Nachricht wert. SPIEGEL ONLINE war am schnellsten, allerdings ging Schnelligkeit dabei offenbar vor Gründlichkeit. So wird mitgeteilt, der Fahrdienst Uber dürfe „trotz einer Unterlassungsverfügung“ der Hamburger Verkehrsbehörde zunächst weitermachen, denn: „Der Vorsitzende Richter“ des Hamburger Verwaltungsgerichts habe am Freitag eine „einstweilige Verfügung“ aufgehoben.
Abgesehen davon, dass nicht das Gericht, sondern jede Kammer eine/n Vorsitzende/n hat, wird hier kaum eine „einstweilige Verfügung“ aufgehoben worden sein; ebenso wenig wie eine “Unterlassungsverfügung“, die im weiteren Text zur (korrekten) Untersagungsverfügung mutiert, um als „Unterlassungserklärung“ zu enden: Als Mittel zur Bekämpfung behördlichen Anordnungen stehen in Hamburg grundsätzlich der Widerspruch, die Anfechtungsklage und gegebenenfalls – so wohl in diesem Fall – der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts zur Verfügung. Das sind Details, die ein Journalist nicht wissen muss, über die man sich aber kundig machen kann. Im Übrigen sollte (jedenfalls) bekannt sein, dass Behörden keine einstweiligen Verfügungen erlassen können.
Die Süddeutsche hat in ihrem Online-Artikel, in dem auf den SPON-Beitrag verwiesen wird, indes noch eins draufgesetzt. Auch dort wird vom Verwaltungsgericht eine „einstweilige Verfügung“ gekippt. Darüber hinaus soll ein Gerichtssprecher weiter erklärt haben, dass Verwaltungsgericht habe dem „Widerspruch gegen ein zuvor ausgesprochenes Verbot“ stattgegeben und die „Verfügung gegen die Fahrdienst-Plattform“ daher „vorläufig … aufgehoben“. Es ist indes zu bezweifeln, dass Derartiges erklärt wurde, denn weder können Verwaltungsgerichte einem Widerspruch stattgeben noch können Verfügungen „vorläufig aufgehoben“ werden.
Die Berichterstattung wichtiger Online-Medien zum Verwaltungsprozessrecht legt damit zugleich die Frage nahe, ob sich in Artikeln zu anderen Fachmaterien, deren Richtigkeit nur von den jeweiligen Experten beurteilt werden kann, gleichermaßen sachliche Fehler finden. So hat etwa die FAZ vor einigen Tagen das Sonnensystem mit der Galaxis verwechselt und auf dieser Grundlage die Frage aufgeworfen, ob „Voyager 1“ etwa schon die „Milchstraße“ verlassen habe. 
Wer braucht eigentlich solche Medien?