JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Montag, 8. Oktober 2012

Revolution im Beamtenrecht?



Das Bundesverwaltungsgericht hat Ende September zwei Entscheidungen zum Laufbahnrecht getroffen, die auf den ersten Blick wenig spannende Fälle von überschaubarer Bedeutung zu betreffen scheinen: Zwei Klägerinnen hatten sich offenbar um die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Verwendungsaufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst beworben, waren aber gescheitert, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Dagegen gerichtete Klagen hatten erst vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, vom Lebensalter seien grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich. 

Demgegenüber hatte die Vorinstanz noch gemeint, eine solche Klausel sei gerechtfertigt, weil ältere Personen eher als Vorgesetzte akzeptiert würden. Damit hatte das OVG im Grunde versucht, ein „Eignungskriterium“ zu definieren, denn nach Art. 33 Abs. 2 GG darf der Zugang zu einem öffentlichen Amt allein von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem entgegentritt, verwirft es eine generalisierende  und damit gleichsam „abstrakte“ Betrachtungsweise, indem es ihr eine konkrete Sichtweise auf die jeweilige "Bewerberlage" entgegensetzt. Dem ist zuzustimmen: Zwar kann es sein, dass ein Bewerber aufgrund eines höheren Lebensalters und – damit einhergehend – längerer Berufserfahrung eher für eine bestimmte Position geeignet ist. Dies muss indes nicht zwangsläufig so sein, so dass eine pauschale Regelung im Einzelfall zu kurz greifen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht hat es aber nicht dabei Bewenden lassen, eine an das Lebensalter anknüpfende Regelung zu verwerfen. Ebenfalls unzulässig seien vielmehr auch Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in einem bestimmten Amt verbracht haben muss, weil auch diese Vorgaben darauf abzielten, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht auf die Qualifikation vorzuziehen. Wird dieser Ansatz konsequent umgesetzt, so kann dies noch nicht absehbare Folgen für das gesamte Laufbahnrecht haben, da eine bestimmte Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und/oder in einem bestimmten Amt eine häufige Voraussetzung für den nächsten „Karriereschritt“ bildet.

Allerdings hat sich das Bundesverwaltungsgericht – wie so oft – ein „Hintertürchen“ offen gelassen, indem es Mindestwartezeiten akzeptieren möchte, soweit sie zur Beurteilung der Bewährung eines Bewerbers nötig sind. Was dies genau heißen mag und jeweils im konkreten Fall bedeutet, wird künftig auch im Einzelfall diskutiert werden müssen. Es lässt sich voraussagen, dass hier noch Raum für weitere gerichtliche Auseinandersetzungen bleibt.

Donnerstag, 20. September 2012

Ein Rundumschlag der bayerischen Sicherheitsstreitkräfte

Die Süddeutsche Zeitung berichtet Befremdliches: Nach einem Bericht vom 19. September demonstrierten Polizeibeamte in schwarzen Einsatzuniformen im Rahmen einer Landesgartenschau „polizeiliches Einsatzverhalten“, gegenüber Demonstranten, während ein Beamter über Einsätze gegen Stuttgart-21-Gegner, Castor-Gegner und „randalierende Chaoten“ referierte. Schon dies ist merkwürdig: Was veranlasst eigentlich Verantwortliche einer solchen Veranstaltung, in diesem Rahmen auch Vorführungen staatsgewaltsamen Handelns zu veranstalten? Soll dem Bürger schon einmal signalisiert werden, was ihm droht, wenn er in Bayern sein Grundrecht aus Art. 8 GG in Anspruch nimmt? Eine Gleichsetzung der Stuttgarter Bahnhofsgegner mit randalierenden Chaoten lässt jedenfalls den Schluss zu, dass hier von Anhängern obrigkeitsstaatlicher Strukturen hinter Demonstrationen generell umstürzlerische Umtriebe vermutet werden.

Die Polizei vermochte der Sache aber noch einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen und damit die Grenze von einer unerfreulichen, aber rechtlich irrelevanten Demonstration ihrer Möglichkeiten (und Gesinnungen) zur praktischen und rechtlichen Relevanz zu überschreiten: Als nämlich ein Zuschauer die (berechtigte) Frage nach dem Zusammenhang mit einer Landesgartenschau zu stellen wagte, schlug der Sicherheitsapparat angesichts derartiger Umtriebe knallhart zu: Der Betroffene wurde abgeführt und es erfolgten ein Platzverweis sowie die Feststellung der Personalien.

Dieses Vorgehen ist rechtswidrig: Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) bindet – wie die Polizeigesetze in anderen Bundesländern – sowohl den Platzverweis als auch die Identitätsfeststellung an gesetzlich näher beschriebene Voraussetzungen, zu denen jeweils das Vorliegen einer „Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit gehört (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1, Art. 16 Satz 1 PAG). Eine Gefahr in diesem Sinne liegt etwa bei einem Verstoß gegen geschriebenes Recht vor. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr hat der Bürger ein grundrechtlich durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschütztes Verhalten an den Tag gelegt. Ebenso wenig bestand hier eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen, wie sie etwa in Art. 16 Satz 2 PAG mit der Behinderung von Rettungskräften beschrieben wird, denn die Polizeibeamten waren nicht im Einsatz, sondern veranstalteten eine Vorführung, die zudem trotz der Meinungsbekundung des Bürgers möglich blieb. Es stellt sich daher die Frage, ob die bayerische Polizei die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln nicht kennt oder ob hier gleich demonstriert werden sollte, dass man sich um rechtliche Regeln im Zweifel nicht kümmert.

Samstag, 28. Juli 2012

Das Wahlrecht und Schwarz-Gelb - eine unendliche Geschichte

Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlrechts-"Reform", die von den Parteien der Regierungskoalition mit einiger Verspätung durch den Bundestag gedrückt worden war, erwartungsgemäß kassiert. Präsident Voßkuhle sprach davon, dass das Ergebnis trotz einer großzügig bemessenen Übergangsfrist "ernüchternd" gewesen sei - die Formulierung dürfte Ausdruck richterlicher Zurückhaltung sein.

Und wie reagiert die Koalition: In einer Stellungnahme freut sich der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Krings, dass das Bundesverfassungsgericht die ausgleichslosen Überhangmandate (immer noch) nicht endgültig verabschiedet hat: Gute und überzeugende Arbeit in den Wahlkreisen lohne sich auch weiterhin.

Wie weit muss man sich eigentlich vom geltenden Verfassungsrecht entfernen, um Überhangmandate als "Belohnung" für gute Wahlkreisarbeit anzusehen? Jedenfalls: Mit solchen Leuten wird ein verfassungsgemäßes 
 Wahlrecht nicht gelingen können!

Montag, 9. Juli 2012

Hanlon's Razor und der Bundestag


Mit dem EM-Halbfinale hat nicht nur die deutsche Herren-Fußballmannschaft, sondern auch der Datenschutz eine herbe Niederlage erlitten: Während das Spiel lief, beschloss der Bundestag das „Gesetz zur Fortent-wicklung des Meldewesens“, das in Art. 1 § 44 die Herausgabe von Meldedaten an Dritte regelt. Während der ursprüngliche Regierungsentwurf eine Opt-In-Regelung vorsah (Art. 1 § 44 Abs. 3 Nr. 2 RegE – BT-Drs. 17/7746 v. 16.11.11, S. 20), hat der Innenausschuss stattdessen einen Freibrief für den Adresshandel ausgestellt, indem eine Opt-Out-Lösung geschaffen wurde, die zudem ins Leere geht, wenn Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung verwendet werden sollen(Art. 1 § 44 Abs. 4 - BT-Drs 17/01158 v. 17.06.12, S. 7).

Die Begründung ist haarsträubend: Der Innenausschuss verweist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (6 C 5.05 v. 21.06.06), die einen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre zur Verhinderung von Werbung anerkannt hat. Warum dies den Gesetzgeber hindern sollte, weitergehend eine Opt-In-Regelung zu beschließen, bleibt unerfindlich. Die anschließende Ausnahmeregelung soll offenbar an ein vorhandenes (anderweitig erteiltes) Einverständnis anknüpfen. In das Gesetz geschrieben hat man das aber nicht. Damit wird die Rechtslage gegenüber der bisher durch (im Wesentlichen übereinstimmende) Regelungen der Länder geprägten Situation zu Lasten des Datenschutzes und der Bürger verschlechtert.

Das Gesetz wurde vor schwach besetztem Hause (ca. 2 Dutzend Abgeordnete) im Eilverfahren beschlossen. Eine Diskussion fand nicht statt, die Reden wurden zu Protokoll gegeben. Nachdem der Vorgang bekannt wurde, findet sich allenthalben Empörung – auch Verschwörungstheorien werden kolportiert, die daran anknüpfen, dass die Beschlussfassung während des EM-Halbfinales stattfand. Nun ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht geeignet, einen Vorgang dauerhaft öffentlicher Aufmerksamkeit zu entziehen, wie man hier auch am nachfolgenden Shitstorm ablesen kann. Den im Bundestag abstimmenden Personen sollte zudem kein böser Wille unterstellt werden. Näher liegt der Schluss, dass die Abgeordneten, die an der Abstimmung teilgenommen haben, (auch) in diesem Falle schlicht nicht wussten, was sie taten. Es gilt der Grundsatz, dass man keine böse Absicht unterstellen soll, wo Dummheit als Erklärung ausreicht.

Richtig ist aber, dass es sich bei dem Vorgang um einen weiteren Tiefpunkt des Parlamentarismus handelt: Im Bundestag hat eine öffentliche und kontroverse Debatte über Regelungen, die in einem Ausschuss hinter verschlossenen Türen erdacht wurden, nicht stattgefunden. Damit hat nicht nur der Bundestag seine Funktion verfehlt; auch eine Diskussion über Opt-In oder Opt-Out in der Öffentlichkeit wurde verhindert. Werden Gesetze in der Form beschlossen, wie es hier der Fall war, kann man die Gesetzgebung auch gleich der Ministerialverwaltung überlassen. Die ist im Zweifel sachkundiger, als die Handvoll mutmaßlich ahnungsloser MdBs, die hier den Gesetzentwurf durchgewunken haben.

Verfassungsrechtlich ist in der Debatte sogleich die Frage nach der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestellt worden. Diese Frage wird aber zu bejahen sein: Zunächst lässt sich nicht annehmen, dass der Verfassung allein ein Opt-In-Verfahren entspricht. Und die Ausnahmeregelung ist jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich, dass sie nur im Falle eines anderweitig erteilten Einverständnisses greift. Fraglich bleibt aber, ob die neue Zuständigkeit des Bundes für das Melderecht aus der Föderalismusreform auch eine Zuständigkeit für die Freigabe des Adresshandelns (ggf. als Annexkompetenz) hergibt. Auch versteht sich die Beschlussfähigkeit des Bundestages hier nicht von selbst. Zwar wird die Beschlussfähigkeit bis zur förmlichen Feststellung der Beschlussunfähigkeit grundsätzlich fingiert. In der Literatur findet sich aber auch die (einleuchtende) Auffassung, dass das Präsidium die Beschlussunfähigkeit von Amts wegen festzustellen hat, wenn diese offensichtlich ist. Dies war hier erkennbar der Fall.

Samstag, 23. Juni 2012

Die "Bild" und der rote Umschlag


Heute hat die Axel Springer AG ein Exemplar der von ihr verlegten „Bild-Zeitung“ aus Anlass des 60. Jahrestages des erstmaligen Erscheinens dieser Publikation an alle Haushaltungen verteilen lassen. Ausgenommen war  nur, wer rechtzeitig flüchten konnte oder der Zustellung widersprochen hatte. Gleichwohl soll es in Einzelfällen vorgenommen sein, dass Personen mit dem Gratis-Exemplar beglückt wurden, die dem zuvor ausdrücklich widersprochen hatten; zum Teil kam das Blatt offenbar gleichzeitig mit einem großformatigen Schreiben in einem roten Umschlag, in dem mitgeteilt wurde, dass der Widerspruch selbstverständlich beachtet wwrde.

Schon machen sich  Anwälte anheischig, den Springer-Verlag wegen der Zustellung der „Bild“ trotz Widerspruchs abmahnen zu wollen. Das ist aber vielleicht keine so gute Idee: Zwar muss auch ein Verbot, konkret bezeichnete Publikationen zuzustellen, beachtet werden, wie das LG Lüneburg kürzlich zu Recht festgestellt hat. Ob die einmalige Zuwiderhandlung bereits einen Unterlassungsanspruch unter Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet, erscheint aber als zweifelhaft. 

Demgegenüber begründet zwar unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten – deren Anwendbarkeit hier zudem zweifelhaft erscheint – schon ein einmaliger Rechtsverstoß eine widerlegliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. Mit einer Wiederholung der Aktion in naher  Zukunft ist aber wohl nicht zu rechnen. Hinzu kommt: Die Zustellung der Zeitung trotz Widerspruchs basiert offenbar auf einem Versehen der Zusteller, wie der „rote Brief“ des Verlages zeigt. Es lässt sich daher nicht behaupten, dass der Verlag sich über den Willen des Widersprechenden bewusst hinweggesetzt hat. 

Die Durchsetzung von  Ansprüchen gegen den Verlag ist daher (jedenfalls) mit einem nicht unerheblichen Restrisiko – auch hinsichtlich der Kosten – verbunden. Und das alles wegen eine Werbesendung, die – wie viele andere – direkt dem Altpapier zugeführt werden kann (leider eignet sich Bild wegen der vielen Tinte nicht zur Aufbewahrung, um damit dann an kalten Tagen den Ofen anzuheizen). Da ist etwa „Einkauf aktuell“ viel ärgerlicher, weil das (Hochglanz-)  Papier in Folie eingeschweißt ist, so dass die Trennung von Papier und Folie nebst getrennter Entsorgung höheren Aufwand verursacht.

Freitag, 15. Juni 2012

Eine "kleine Übung" im Öffentlichen Recht

In Sachsen geschehen merkwürdige Dinge: Wie die "Süddeutsche Zeitung" berichtet, verbietet die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags nicht nur das Tragen "szenetypischer" Kleidung oder von Garderobe, die als Ausdruck extremer Gesinnungen verstanden werden kann. Vielmehr wurden jetzt die Abgeordneten der NPD von der Sitzung (sowie weiteren Sitzungen) ausgeschlossen und unter polizeilicher Begleitung  vor die Tür geleitet, weil sie Garderobe der in der "rechten" Szene offenbar (immer noch) beliebten Marke "Thor Steinar" trugen.

Dieser Vorgang könnte einen hübschen Fall für eine Übung im Öffentlichen Recht mit staatsrechtlichem Schwerpunkt bilden, gerichtet auf die Frage, ob der Ausschluss von der Sitzung und die dem zugrunde liegende Bestimmung der Geschäftsordnung zulässig sind. Der Vorgang wird auch schon politisch wie rechtlich kontrovers diskutiert; er bietet reichlich Stoff für tiefsinnige Erörterungen und feinsinnige Unterscheidungen (etwa zwischen "Hausrecht" und "Sitzungspolizei").

Unterm Strich sind die Rechtsfragen aber vielleicht einfach zu beantworten: Landtage genießen zwar Geschäftsordnungsautonomie. Diese Geschäftsordnungsautonomie berechtigt aber nicht zu beliebigen Einschränkungen der Rechte und (Verhaltens-) Möglichkeiten der Abgeordneten, denn sie ist funktional gerichtet auf (und damit zugleich begrenzt durch) den Zweck, den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen eines Parlaments und die Durchführung der Verhandlungen zu gewährleisten. Es leuchtet aber nicht ein, wie es den Ablauf der Sitzungen oder auch die Würde des Hauses soll beeinträchtigen können, wenn Abgeordnete eine Kleidung tragen, die eine Haltung symbolisiert, von der jeder weiss, dass de betreffenden Personen sie haben (etwas anderes mag bei "bedrohlich" wirkender Kleidung - namentlich Uniformen - denkbar sein).

 Der Auschluss von der Sitzung könnte sich daher noch als unerfreuliches Eigentor erweisen, wenn nämlich ein Gericht den Ausschluss von den Sitzungen als rechtswidrig bewerten sollte. Wie der Tagesspiegel meldet, beabsichtigen die betreffenden Abgeordneten, den Rechtsweg zu beschreiten.

Sonntag, 3. Juni 2012

Wahlkreiseinteilung und Qualitätsjournalismus

Bekanntlich sind "Blogs" eine zweischneidige Errungenschaft, denn sie ermöglichen es jedermann, auch bei nur gering ausgeprägter Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck auf Basis unzulänglicher Informationen Drolliges und Trolliges zum Zeitgeschehen beizutragen. Mancher mag sich daher die ("guten alten") Zeiten zurückwünschen, in denen der Satz von Paul Sethe galt, dass die Pressefreiheit "die Freiheit von 200 reichen Leuten [ist], ihre Meinung zu verbreiten“. Jedenfalls bedarf es aber des Qualitätsjournalismus in den Printmedien, um auf Basis gut recherchierter Information substantiell unterrichtet zu werden. Das gilt gerade auch bei Rechtsthemen.

Auftritt "Neue Osnabrücker Zeitung" vom 1. Juni 2012:

Schon auf der ersten Seite der Printausgabe gelingt es, in einem Bericht über eine (Berufungs-) Verhandlung vor dem OLG Oldenburg wegen der Karmann-Insolvenz die Rechtsmittel der Berufung und der Revision durcheinanderzubringen. Richtig zur Sache geht es dann aber in einem Artikel zur Wahlkreiseinteilung in Osnabrück. Danach weicht die Wahlkreiseinteilung in Osnabrück von der Einteilung im Landeswahlgesetz ab. Wie es einer (gesetzlichen) Wahlkreiseinteilung gelingen soll, vom Gesetz abzuweichen, wird daberi leider nicht mitgeteilt. Jedenfalls mißverständlich ist daher auch die im Artikel wiedergegebene Forderung des Innenministeriums, einen Neuzuschnitt der Wahlkreise vorzunehmen, denn auch eine solche Forderung wäre an den Gesetzgeber zu richten, nicht aber eine kommunale Gebietskörperschaft


Nicht automatisch richtig ist ferner die (von der NOZ allerdings nur referierte) Behauptung eines Sprechers der Stadt, dass die Aufstellungsversammlungen der Parteien wiederholt werden müssen. Dazu ist vielmehr die mindestens theoretische Möglichkeit erforderlich, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Wahlkreiseinteilung bei der Kandidatenkür in einem Wahlkreis nicht stimmberechtigte (weil tatsächlich im anderen Wahlkreis wohnhafte) Mitglieder mit ihrer Abstimmung auf das Wahlergebnis Einfluss genommen haben. 

Zu Recht zeigt sich daher die CDU gegenüber der Forderung nach Wiederholung der Kandidatenkür zurückhaltend, da bei einem Wahlergebnis der Kandidaten von jeweils mehr als 90 % das Relevanzkriterium kaum erfüllt sein dürfte. Im Übrigen wäre dies zunächst auch nur für die Zulassung des Wahlvorschlags von Bedeutung. Das auf diese Weise eine Anfechtbarkeit der Landtagswahl (oder gar vergangener Landtgswahlen!!) begründet werden kann, wie in dem Artikel angedeutet wird, ist - vorsichtig formuliert - fernliegend.


Was bleibt, ist ein Sturm im Wasserglas...