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Freitag, 29. März 2013

Die Polizei im Parkverbot



In Berliner Amtsstuben (und Polizeiautos) herrscht offenbar große Empörung: Wie der Tagesspiegel berichtet, soll die Polizei künftig außerhalb von „Blaulicht-Einsätzen“ beim Abstellen von Fahrzeugen in Parkraumzonen ein „Ticket am Automaten“ ziehen (und das hierfür notwendige Kleingeld bereithalten). Das nennt ein Beamter „Wahnsinn“, denn – so die rhetorische Frage der (die Trennung von Bericht und Kommentar ersichtlich nicht beherrschenden) Artikelurheberin – soll etwa die Spurensicherung nach einem Kellereinbruch erst 20 Minuten einen Parkplatz suchen und dann nach Kleingeld kramen?

Die Antwort lautet: Ja, selbstverständlich (wenn kein Eilfall vorliegt). Das einzig Rätselhafte ist, wie jemand auf den Gedanken kommen kann, dass dies anders (gewesen) sein könnte: Die gesetzliche Regelung besagt, dass die Fahrzeuge der Polizei nur dann Sonderrechte genießen, „soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“ (§ 35 StVO). Das Blaulicht und das „Einsatzhorn“ dürfen außerdem nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist (§ 38 Abs. 1 StVO). Soweit es an diesen Voraussetzungen fehlt, werden Einsatzfahrzeuge der Polizei behandelt wie alle anderen Kraftfahrzeuge auch, so dass sie in vollem Umfang an die Straßenverkehrsordnung gebunden sind. 

Ob im Einzelfall – etwa bei einem Kellereinbruch – auch ein Eilfall vorliegt, weil beispielsweise Spuren verwischt zu werden drohen und rechtzeitig gesichert werden müssen, mag jeweils diskutiert werden können. Generell gilt aber, dass die Polizei von der Geltung auch der Regeln zur Parkraumbewirtschaftung nicht schon allein deshalb entbunden ist, weil Einsatzfahrzeuge der Polizei benutzt werden. Nicht anders als Versicherungsvertreter, Finanzbeamte oder Repräsentanten von Hartz IV-Behörden müssen sich daher Polizeibeamte bei Hausbesuchen einen regulären Parkplatz suchen.

Dienstag, 19. März 2013

Merkwürdige Maßnahmen einer Hartz-IV-Behörde



Dass man es als allein Erziehende(r) nicht immer leicht hat, ist allgemein bekannt. Das Behörden gerade Alleinerziehenden gelegentlich zusätzliche Schwierigkeiten machen, wird vielfach kolportiert. Indes gibt es Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob das Vorgehen von Behörden durch Ahnungslosigkeit allein noch erklärt werden kann:

Die allein erziehende Mutter eines Kleinkindes bezieht „Hartz IV“. Der Kindsvater zahlt Unterhalt für das Kind, nicht aber für die Mutter. Die Behörde forderte daher die Kindsmutter unter Hinweis auf die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten auf, Auskunft über die Einkünfte des Kindsvaters (!) zu erteilen. Ferner wurde die Kindsmutter aufgefordert, einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater geltend zu machen und der Behörde über ergriffene Maßnahmen zu berichten. Da die Behörde einen eigenen Auskunftsanspruch gegen unterhaltspflichtige Personen hat (§ 60 Abs. 2 SGB II), versteht sich allerdings nicht von selbst, dass die Behörde von einem Leistungsempfänger auch Auskünfte über das Einkommen eines Dritten verlangen kann, zumal ein Unterhaltsanspruch, der Grundlage eines vorgelagerten Auskunftsanspruchs des Leistungsempfängers gegen den Dritten sein könnte, mit dem Leistungsbezug ganz oder teilweise gemäß § 33 SGB II auf die Behörde übergegangen ist; auch die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs muss daher zwangsläufig auf Schwierigkeiten stoßen.

Die Aktivitäten der mit dieser Situation überforderten Kindsmutter beschränkten sich auf ein Telefonat mit der Behörde. Anschließend stellte die Behörde die Leistungen ohne Bescheidung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III ein. Welche Tatsache hier kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen soll und deshalb eine Aufhebung des Leistungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit erfordern könnte (§ 331 Abs. 1 SGB III), bleibt unerwähnt. 

Da sich die Einkünfte der Mutter nunmehr auf Kindergeld und Kindesunterhalt beschränken, sucht sie anwaltlichen Rat. Ein daraufhin geführtes Telefonat mit der Behörde führt nicht weiter. Vielmehr wird ernsthaft vorgebracht, in derartigen Fällen verfahre man „immer so“. Damit wird ein Eilantrag zum Sozialgericht erforderlich. Im gerichtlichen Verfahren macht die Behörde geltend, es sei Erledigung eingetreten, weil man die Stornierung der Zahlungen noch am Tag des Telefonats wieder aufgehoben habe. Dieses Vorbringen lässt im Grunde nur den Schluss zu, dass sich die Behörde der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewusst war und durch ein erledigendes Ereignis das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag beseitigen sowie eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten vermeiden wollte. Dies allerdings wird nicht funktionieren, da auch der Eilantrag noch am gleichen Tage gestellt worden ist. Im Ergebnis wird daher der Steuerzahler die Folgen dieses merkwürdigen Vorgehens der Behörde zu tragen haben.

Freitag, 25. Januar 2013

Privatisierung der Wasserversorgung: Schreckgespenst oder Hirngespinst?



Nun wollen uns die EU-Bürokraten auch noch das Wasser vergällen indem sie es dem schrecklichen Dämon „Markt“ zum Fraß vorwerfen. Dieser Eindruck kann entstehen, wenn man die Berichterstattung verschiedener Medien zum Thema der Wasserversorgung in neuerer Zeit   verfolgt. So setzte etwa der SWR in einem Beitrag von Ende Januar eine beabsichtigte „Liberalisierung“ – welch garstig Wort – der Wasserversorgung als selbstverständlich voraus und befragte zum Thema „Privatisierung der Wasserversorgung“ einen Redaktionsexperten, der die einschlägigen Schreckensszenarien (keine Investition in die Leitungen, aber Erhöhung der Preise) an die Wand malte. Einen besonders alarmistischen Beitrag versendete das ARD-Magazin „Monitor“ schon im Dezember letzten Jahres. Geraunt wurde von einer „Geheimoperation“, mit der Wasser zur Handelsware gemacht werden solle. Eine geplante Privatisierung der Wasserversorgung sei von der EU in einer neuen Richtlinie „versteckt“ worden. Diesen Beitrag nahm der Bayerische Rundfunk offenbar zum Anlass, sich schnell noch hinter den bereits fahrenden Zug der Empörung zu werfen.

Versucht man herauszufinden, woraus sich die behauptete Verpflichtung zu Privatisierungen im Bereich der Wasserversorgung ergeben soll, so fällt der Blick auf eine angebliche Ausschreibungspflicht, die aus der geplanten Konzessionsrichtlinie der Europäischen Union folge. Gegenstand dieser Richtlinie sind die sog. „Dienstleistungskonzessionen“, die bislang vom (Sekundär-) Vergaberecht nicht erfasst werden. Allerdings ist die behauptete Privatisierungspflicht in dieser Richtlinie offenbar sehr gut versteckt worden, denn sie ist bei  Lektüre der Richtlinie nicht aufzufinden. Die EU-Abgeordnete Rühle, die in dem demagogisch geschickt gestrickten „Monitor“-Beitrag als „Wasserexpertin der Europäischen Grünen“,  zur Sache vernommen wurde, behauptet daher auch nur die Möglichkeit einer „Wasserprivatisierung“ durch die „Hintertür“, weil die Richtlinie privaten Firmen den Markt öffne.

Diese fehlerhaften Thesen sind durch gebührenfinanzierte Ahnungslosigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks allein kaum noch zu erklären: Das bisherige Fehlen einer Richtlinie für Dienstleistungskonzessionen bedeutet schon nicht, dass Europäisches Recht in diesem Bereich nicht gilt, denn nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind bei der Vergabe von sog. Dienstleistungskonzessionen jedenfalls Vorgaben des Primärrechts zu beachten, wozu die Gebote der Transparenz der Auftragsvergabe und das Diskriminierungsverbot zählen. Damit war schon bislang ein Rechtsrahmen vorhanden. Man kann daher zu Recht bezweifeln, ob es der Konzessionsrichtlinie wirklich bedarf. Auch handelt es sich bei der vorgeschlagenen Konzessionsrichtlinie um einen Fall hoffnungsloser Überregulierung. Nur: Grundlegend Neues ist mit der neuen Richtlinie nicht verbunden.
Die Konzessionsrichtlinie mag daher überflüssig sein, sie bewirkt aber keine Marktöffnung für „Konzerne“ im Bereich der Wasserversorgung: Unbeschadet der Zuordnung der öffentlichen Wasserversorgung zur Daseinsvorsorge (§ 50 WHG) und einer Infrastrukturverantwortung von Staat und Kommunen ist nämlich die Einschaltung Privater in die öffentliche Wasserversorgung schon bislang nicht verboten. Eine solche Möglichkeit wird daher auch nicht durch die EU-Regelung eröffnet. Erst recht begründet die Richtlinie keine Privatisierungspflicht, da die „Konzessionierung“ kommunaler Wasserwerke von der Geltung der Richtlinie ausdrücklich ausgenommen ist (Art. 11 des Richtlinienentwurfs). Die Richtlinie zielt allein darauf ab, ein faires und transparentes Verfahren zu gewährleisten wenn eine Betrauung privater Unternehmen mit der Wasserversorgung erfolgen soll. Dagegen ist aber grundsätzlich nichts zu erinnern, auch wenn die Frage berechtigt ist, ob man die Richtlinie hierfür wirklich braucht.

Ob eine Beteiligung privater Unternehmen an der Wasserversorgung politisch gewollt ist, können daher die dazu demokratisch legitimierten Stellen (primär) auf kommunaler Ebene weiterhin und wie bisher entscheiden. Der Protest gegen eine angebliche EU-Geheimoperation zur Überantwortung der Wasserversorgung an den "Markt" offenbart daher eher den Willen zur etatistischen Bevormundung der für die Entscheidung zuständigen Stellen. Und die Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Medien entlarvt diese einmal mehr als überflüssige Krawallsender, die ihrem Auftrag zur sachlichen Information der Bevölkerung nicht nachkommen können oder wollen.

Sonntag, 25. November 2012

Wahlzulassung der Piratenpartei in Niedersachsen - zu Recht?



Aufatmen bei der Piratenpartei (sowie den wahlarithmetisch kundigen Teilen der CDU): Die „Piraten“ sind nach anfänglichen Irritationen zu den Landtagswahlen in Niedersachsen mit einem Landeswahlvorschlag zugelassen worden. Hierüber hatte es im Vorfeld der Zulassungsentscheidung einige Diskussionen gegeben, die darauf beruhten, dass Einwendungen gegen die Zulassung erhoben worden waren, die insbesondere damit begründet wurden, dass Bewerbern bei der Kandidatenaufstellung unterschiedlich lange Redezeiten eingeräumt worden seien. Der Landeswahlausschuss hat sich gleichwohl für die Zulassung des Wahlvorschlags entschieden. Nicht überliefert ist, ob die erhobenen Vorwürfe für unzutreffend oder unerheblich gehalten wurden. Die Frage bleibt daher, ob (unterstellte) Unregelmäßigkeiten bei einer Kandidatennominierung ein hinreichender Grund für die Zurückweisung eines Wahlvorschlages sein können.

Innerparteiliche Vorgänge bei der Kandidatennominierung sind erst seit den 90er Jahren ein Thema des Wahlrechts: In Zusammenhang mit der erfolgreich erzwungenen Wiederholung einer Bürgerschaftswahl in Hamburg durch den (vormaligen) CDU-Bewerber und (nachmaligen) Vorsitzenden der STATT-Partei Markus Wegner hat das Hamburger Verfassungsgericht diese „black box“ des Wahlrechts ausgeleuchtet und in einer Entscheidung vom Mai 1993 unzureichende Möglichkeiten eines Kandidaten zur Vorstellung von Person und Programm als Wahlanfechtungsgrund durchgreifen lassen. Auf Basis dieser Entscheidung könnte man folglich zu dem Ergebnis gelangen, dass auch unterschiedlich lange Vorstellungszeiten der Bewerber einen zur Wahlanfechtung berechtigenden Wahlfehler bilden können. Zur Vermeidung einer erfolgreichen Wahlanfechtung müsste folgerichtig schon der Wahlvorschlag zurückgewiesen werden. Indes birgt auch die Zurückweisung des Wahlvorschlags einige Risiken, denn wenn sich herausstellen sollte, dass der (mutmaßliche) Fehler nicht vorliegt, wäre der Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen und damit das aktive und passive Wahlrecht der Wähler und der zu Wählenden verletzt worden. Dies kann weitere Auswirkungen haben: So ist auf Basis der gegenwärtigen Umfragen eine Regierungsbeteiligung der CDU in Niedersachsen nur in einer großen Koalition möglich, die umso wahrscheinlicher wird, je mehr kleinere Parteien in den Landtag einziehen.

Wollte man jeden Fehler bei der Nominierung von Kandidaten für potentiell erheblich halten, so wären die Parteien aber mit erheblichen Nachweispflichten und die Wahlorgane mit umfassenden Prüfpflichten belastet, ohne dass hierdurch rechtssichere Wahlen gewährleistet wären. Es liegt auf der Hand, dass die Verfassung und das Wahlrecht dies nicht fordern können. So will auch das Bundesverfassungsgericht einen Fehler bei der Kandidatenaufstellung zwar nicht generell für unerheblich halten. Rechtserheblichkeit soll ein solcher Wahlfehler aber nur im Falle der Nichteinhaltung eines „Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen“ beanspruchen können, ohne die ein Kandidatenvorschlag nicht Grundlage einer demokratischen Wahl sein könne (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 – 2 BvC 2/91, Rn. 44 = E 89, 243, 252 f.). Leider hat das Bundesverfassungsgericht vergessen mitzuteilen, welche Grundsätze und Prinzipien über den ausdrücklich genannten – und auch wahlrechtlich besonders gesicherten – Grundsatz der geheimen Wahl hinaus noch gelten sollen; zumindest das autonome Satzungsrecht der Parteien gehört nicht dazu. Das Landeswahlrecht bildet die verfassungsrechtlichen Vorgaben aber jedenfalls dadurch ab, dass über die Wahlzulassung in einem formalisierten Verfahren entschieden wird, in dem ein Wahlvorschlag grundsätzlich zuzulassen ist, wenn er die in §§ 15 ff. LWahlG Nds. normierten Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört eine eidesstattliche Versicherung, dass die Kandidatenaufstellung in geheimer Wahl erfolgte und die Listenreihenfolge korrekt ist (§ 18 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 LWahlG Nds.). Auf einen etwaigen Fehler bei den Redezeiten kommt es danach nicht an. Ein solcher Fehler bei der Kandidatenaufstellung kann parteiintern kritisiert (und rechtlich angegriffen) werden, bildet aber kein Hindernis für die Zulassung des Wahlvorschlags.

Auch eine nachträgliche Wahlanfechtung nach erfolgter Zulassung hätte im Übrigen nur geringe Erfolgsaussichten: Die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist zu Recht kritisiert worden, weil die Relevanz des angenommenen Wahlfehlers für die Sitzverteilung im Parlament zu Unrecht bejaht wurde, denn entgegen der merkwürdigen Ansicht des Hamburger Verfassungsgerichts (Urt. v. 03.05.1993 – 3/92, Rn. 150 = DVBl. 1993, S. 1070, 1073) kommt es für die sog. „Mandatsrelevanz“ nicht darauf an, wie das Volk in Kenntnis des Wahlfehlers gewählt hätte; maßgeblich ist vielmehr der hypothetische Geschehensablauf ohne Wahlfehler. Dass es zu einer anderen Kandidatenreihenfolge gekommen wäre und sich eine geänderte Reihenfolge auf die Stimmabgabe der Wähler signifikant ausgewirkt hätte, ist aber eher fernliegend.

Ein Kuriosum am Rande bildet der Umstand, dass offenbar selbst Mitglieder der Piratenpartei für die Nichtzulassung des Wahlvorschlags geworben haben. Man kann einer Partei ihre Mitglieder schlecht vorhalten, denn die Mitgliedschaft in einer Partei ist schnell begründet, der Ausschluss eines Mit- glieds gegen seinen Willen demgegenüber an strenge Voraussetzungen (§ 10 Abs. 4 PartG) geknüpft. Ein Mitglied muss hierfür vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt haben. Parteien sind indes durch ihren Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Parlamenten und damit die Bereitschaft zur Teilnahme an Wahlen definiert (§ 2 Abs. 1 und 2 PartG). Ein wesentlich stärker parteischädigendes Verhalten als die Vereitelung der Zulassung eines Wahlvorschlags ist daher kaum denkbar.

Dienstag, 13. November 2012

Der "Stern" gegen die FDP - ein Grund zur Freude?



Hans-Martin Tillack, beim „Stern“ nach eigenem Bekunden zuständig für investigative Recherche, meint Grund zur Freude zu haben, weil sich die FDP verrechnet habe. Der Stern habe die FDP verklagt und beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung durchgesetzt, denn die FDP habe sich etwas „geleistet“, was „unüblich“ sei: Die „Stern“-Redaktion richtete offenbar einen Fragenkatalog betreffend aktuelle Recherchen im Bereich der Parteienfinanzierung an die FDP, den die FDP nicht nur pflichtschuldigst beantwortet, sondern mit den Antworten auch gleich selbst publiziert hat. Das ist natürlich unerhört und verletzt das Urheberecht an den Fragen – eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg war denn auch schnell zu erreichen.

Nun ist die Freude über einstweilige Verfügungen angesichts deren vorläufigen Charakters regelmäßig kein Ausweis besonderer Sachkunde. Immerhin lässt die urheberrechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglicherweise auch eine andere Sichtweise zu: Die Antworten der FDP auf die Fragen des „Stern“ sind ihrerseits urheberrechtlich geschützt; über die separate Veröffentlichung der Antworten kann daher die FDP allein entscheiden. In Betracht kommt daher, auch die Veröffentlichung der Fragen für zulässig zu halten, weil die Kenntnis von den Fragen notwendig ist, um dem Leser das Verständnis der Zusammenhänge zu ermöglichen. Dies mag hier aber dahingestellt bleiben, denn die zentrale Frage ist, welches Problem der „Stern“ eigentlich damit hat, wenn eine Person oder Partei, die Gegenstand einer „Stern“-Recherche ist, diesen Sachverhalt einschließlich der Fragen und Antworten öffentlich macht.

Hans-Martin Tillack nennt zwei Gründe (die hier vorsorglich nur in groben Zügen wiedergegeben, aber nicht zitiert werden): Zunächst heißt es, die Fragen spiegelten einen nur vorläufigen Erkenntnistand wider und seien nicht für die „digitale Ewigkeit" gedacht. Dieses Argument liegt erkennbar neben der Sache: Eine Frage zielt darauf ab, eine Information, die dem Fragenden fehlt, von jemandem zu erlangen, der diese Information (mutmaßlich) hat. Schon der Umstand, dass es sich um eine Frage handelt, macht daher das Fehlen eines endgültigen und damit das Vorhandensein eines nur vorläufigen Informationsstandes deutlich. Jeder Leser kann erkennen, dass ein nur möglicher Sachverhalt verifiziert – oder eben falsifiziert – werden soll, wenn nicht – regelmäßig ebenfalls erkennbar – eine in Frageform gekleidete Unterstellung („Ist es nicht so, dass…“) vorliegt. Die Behauptung, durch die Publikation einer Frage könne der von einer Recherche Betroffene einen feststehenden Sachverhalt – statt nur einer Möglichkeit – behaupten, ist daher unter jedem denkbaren Aspekt mindestens fernliegend. Auch die Speicherung eines vorläufigen Kenntnisstandes als solcher in den Abgründen der digitalen Ewigkeit bleibt rechtlich irrelevant, weil ihm hiermit keine sachliche „Endgültigkeit“ zuwachsen kann.

Worum es eigentlich geht, signalisiert der zweite Aspekt, mit dem Herr Tillack auf wirtschaftliche Interessen verweist: Journalisten müssten selbst entscheiden können, wann sie Erkenntnisse veröffentlichten, um „andere“ – einschließlich der Konkurrenz – nicht zu warnen: Nur wem neue Informationen geboten würden, werde für Inhalte auch bezahlen wollen. Was damit unverblümt geltend gemacht wird, ist ein pekuniäres Interesse an der Skandalisierung. Blickt man auf das investigative Schaffen des Herrn Tillack, so muss sich denn auch der Eindruck aufdrängen, dass gelegentlich eine Skandalisierung des Banalen, wenn nicht gar des Belanglosen stattfindet.

Offenbar ist Herr Tillack aber auch ernsthaft der Meinung, dass es dem Adressaten von Vorwürfen verwehrt werden könne, sich präventiv zur Wehr zu setzen, damit das (Sensations‑) Interesse der Öffentlichkeit an wirklichen oder vermeintlichen Skandalen exklusiv befriedigt werden kann. Ein Interesse an der Vermeidung präventiver Gegenwehr ist indes weder urheberrechtlich schutzwürdig noch in anderer Weise rechtlich geschützt und mit Mitteln des Urheberechts auch nicht zu verteidigen: Selbst wenn die Veröffentlichung des Fragenkatalogs unzulässig sein sollte, steht es dem Adressaten doch frei, jederzeit selbst an die Öffentlichkeit zu gehen und zu dem in Rede stehenden Sachverhalt öffentlich Stellung zu nehmen. Das Vorgehen gegen einen Fragenkatalog und die abwegige Idee, eine öffentliche Stellungnahme eines Betroffenen zum Gegenstand investigativer Ermittlungen zu verhindern, haben daher wenig bis nichts miteinander zu tun.

Die vom „Stern“ erwirkte einstweilige Verfügung ist daher ein untaugliches Mittel zum Zwecke der Verfolgung eines nicht schutzwürdigen Zwecks: Dem „Stern“ geht es in der Sache nicht um sein Urheberecht, sondern um die Deutungshoheit, frei nach dem Motto: „Was ein Skandal ist, bestimmen wir“. Damit sollten Herr Tillack und der „Stern“ nicht durchkommen.