Parlamentsrechtlich interessante Dinge ereigneten sich im Dezember im Landtag von
Mecklenburg-Vorpommern: Ein Abgeordneter der AfD, Professor Ralph Weber, im
Hauptberuf wohl Inhaber einer Professur (für Arbeitsrecht) an der Universität Greifswald,
redete zu Beginn einer Rede die Sitzungsleitung, die die Abgeordnete Sylvia
Bretschneider von der SPD innehatte, mit „Frau Präsident“ an. Daraufhin wurde
er durch die Sitzungsleitung sofort unterbrochen. Diese erklärte, es entspreche
nicht der „Würde des Hauses“, die Präsidentin mit „Präsident“ anzureden. Man
habe keinen „Präsidenten“, das könne sich der Redner gerne wünschen, werde aber
nicht eintreffen, „weil [sic!] das Präsidium ist weiblich“. Es werde erwartet,
dass der Redner die Würde des Hauses achte und die korrekte Anrede verwende.
Man werde sich „diese Respektlosigkeit nicht bieten lassen“. Der Redner
kündigte daraufhin einen Einspruch gegen die Ordnungsrufe an, woraufhin die
Sitzungsleitung wiederum das Wort ergriff und die Lesekompetenz des Redners thematisierte:
In der Geschäftsordnung sei „ganz eindeutig“ geregelt, wie sich der Redner zu
verhalten habe, wenn er gemahnt werde, die Würde des Hauses zu achten. In der
Geschäftsordnung stehe auch drin, „dass die Äußerungen des Präsidiums nicht zu
kommentieren sind“. Es wurde daher wegen des Kommentars ein dritter Ordnungsruf erteilt und dem Redner das Wort entzogen.
Ein Einspruch gegen die Ordnungsrufe ist sodann offenbar am 10. Januar 2017 zurückgewiesen worden.
Dieses Verhalten der Sitzungsleitung ist unabhängig davon, wie man zur AfD steht, eher grenzwertig: Zunächst ist schon nicht ohne Weiteres feststellbar, worin der Zusammenhang zwischen der Anrede der Sitzungsleitung und der „Würde
des Hauses“ besteht. Unabhängig von diesem fraglichen Zusammenhang ist aber jedenfalls
festzustellen: Der Redner hat mit der Wendung „Frau Präsident“ die korrekte Anrede
verwendet. Die Geschäftsordnung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern kennt
auch in der 7. Wahlperiode keine „Präsidentin“, sondern nur einen „Präsidenten“
sowie Vizepräsidenten und Schriftführer. So heißt es in § 2 der
Geschäftsordnung: „Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages (Artikel 29
Absatz 3 LVerf.) und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und
Rechtsstreitigkeiten des Landtages (Artikel 29 Absatz 5 LVerf.). Er wahrt die
Würde und die Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten und leitet die
Verhandlungen gerecht und unparteiisch“.
Diese Regelung schließt selbstverständlich nicht aus, auch
eine Person weiblichen Geschlechts mit diesem Amt zu betrauen. Es existiert
indes keine Vorschrift, der zufolge in diesem Falle die Amtsbezeichnung in der
weiblichen Form geführt wird. Eine solche Regelung ist auch nicht nötig, da die Amtsbezeichnung
nichts mit dem Geschlecht des Amtsinhabers zu tun hat. Es handelt
sich um eine Funktionsbezeichnung für ein öffentliches Amt, die unabhängig vom
Geschlecht des Amtsinhabers ist - zwischen dem Amt und dem Amtsinhaber ist
insofern zu unterscheiden. Die Bezeichnung „Bürgermeister“
beispielsweise kennzeichnet ein Amt sowie zugleich eine Behörde; diese hat
kein Geschlecht und ist nicht zu verwechseln mit der natürlichen Person, die
das Amt innehat. Dessen ungeachtet ist es mittlerweile im Kommunalrecht üblich,
bei weiblichen Amtsinhabern die Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form („Bürgermeisterin
oder Bürgermeister“) vorzusehen. Ebenso führen weibliche Amtsinhaber auch bei
Fehlen eine entsprechende Regelung die Amtsbezeichnung vielfach in der weiblichen
Form (Bundeskanzlerin“, „Bundesministerin“). Das mag man für sachgerecht und
zulässig halten, beruht aber letztlich auf einer Verwechslung von Amt und Amtsinhaber.
Soweit eine solche Regelung nicht existiert, ist es daher keinesfalls falsch
und unzulässig, die vorgesehene Amtsbezeichnung – hier also „Frau Präsident“ –
zu verwenden.
Ebenso wenig ist es richtig, dass es unzulässig wäre, auf den Ordnungsruf mit der Ankündigung eines Einspruchs zu
reagieren. In der Geschäftsordnung heißt es in § 97 Abs. 2:
„Verletzt ein Mitglied des Landtages die Würde
oder die Ordnung des Hauses, soll der Präsident ihn [sc. wohl „es“] zur Ordnung
rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden
Rednern nicht behandelt werden. Ist dem Präsidenten eine Ordnungsverletzung entgangen,
so kann er sie in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen“.
Die Regelung bezieht sich damit zunächst
nicht auf Erklärungen des Betroffenen, sondern nachfolgender Redner. Sie kann
auch nicht ohne Weiteres auf den Betroffenen erstreckt werden, im Gegenteil: Ist
der Betroffene selbst der Redner, so hat er – abgesehen vom Fall des dritten
Ordnungsrufs – anschließend und weiterhin das Wort. Allerdings gehört der
Ordnungsruf typischerweise nicht zu der Sache, die Gegenstand der jeweiligen Rede
ist. Gleichwohl wird beim Sach- und Ordnungsruf gegen einen Redner wegen seiner
Äußerungen ein Sachzusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand zu bejahen sein,
so dass ein kurzes Statement zu dem Ordnungsruf – hier die Ankündigung eines
Einspruchs – nicht als „Abschweifen“ angesehen werden kann; auch wird hierdurch
die Verhandlung nicht nennenswert verzögert oder behindert, so dass keine
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Landtages zu befürchten ist. Schließlich
ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Sitzungsleitung einen erweiterten
Schutz vor Kritik an Maßnahmen genießen sollte, die die Rechtsstellung des
Abgeordneten berühren. Gegen ein uneingeschränktes Verbot des Kommentierens von Ordnungsrufen bestehen
daher auch verfassungsrechtliche Bedenken, die hier nicht zu vertiefen sind.
Rechtsmittel gegen das Verhalten der Sitzungsleiterin und die Zurückweisung der Einsprüche
durch den Landtag haben daher durchaus Aussicht auf Erfolg. Wer nicht möchte, dass
sich die AfD am Ende über einen solchen Erfolg freuen kann, sollte auch aus
diesem Grunde auf fragwürdige Aktionen wie den hier in Rede stehenden Ordnungsruf besser
verzichten.
Freitag, 13. Januar 2017
Donnerstag, 15. Dezember 2016
Bürgerbegehren in Ostfriesland - ein Kommunalskandal
Im Streit um die Errichtung einer neuen Zentralklinik im Landkreis Aurich haben sich schon in der Vergangenheit allerlei Merkwürdigkeiten ereignet. Die neuesten Vorkommnisse in Zusammenhang mit zwei eingereichten Bürgerbegehren haben aber das Zeug zum veritablen Kommunalskandal.
Worum geht es? Gegen die Bestrebungen des Landkreises Aurich, gemeinsam mit der Stadt Emden für mehrere hundert Millionen Euro ein Krankenhaus auf der grünen Wiese unter Schließung der ortsnahen Krankenhäuser zu errichten, hat eine Initiative vor einiger Zeit ein Bürgerbegehren eingereicht, das im Frühjahr vom Landkreis Aurich nach einer Kampfabstimmung über die Rechtsfrage (!) eines hinreichenden Kostendeckungsvorschlags abgelehnt wurde. Nachdem das gesetzliche Erfordernis des Kostendeckungsvorschlags nunmehr entfallen ist, wurde das Bürgerbegehren Anfang November erneut eingereicht. Anfang Dezember reichte eine andere und von der bereits existierenden Trägergesellschaft des neuen Krankenhauses zumindest unterstützte Initiative ein weiteres Begehren ein, das auf die Errichtung der Zentralklinik bei gleichzeitiger Bereitstellung einer 24/7-Notfallversorgung in Aurich, Emden und Norden gerichtet ist.
Dieses Bürgerbegehren führt sogleich zu der Frage, woraus das (Rechtsschutz-) Bedürfnis für ein Anliegen resultieren soll, das inhaltlich im Wesentlichen der Beschlusslage des Rates der Stadt Emden und des Kreistages des Landkreises Aurich entspricht, denn der dem Bürgerbegehren nachfolgende Bürgerentscheid hätte die Wirkung eines Beschlusses der Vertretung (§ 33 Abs. 4 Satz 1 NKomVG). Unter Umfälschung des Pro-Begehrens zu einem Begehren für eine – weder zu organisierende noch zu finanzierende – Notfallversorgung wurden aber jetzt beide Begehren zugelassen. Allerdings soll nur das Begehren zu einem Bürgerentscheid führen, das zuerst die erforderlichen Unterstützungsunterschriften vorlegt.
Ersichtlich mach sich die Verwaltung hier die Welt, wie sie ihr gefällt: Wenn es sich um zwei verschiedene Bürgerbegehren handelt, lässt die Zulässigkeit eines der Begehren die Zulässigkeit des anderen unberührt; im Grunde kann jeder wahlberechtigte Einwohner für beide Begehren unterschreiben. Da hier über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren vorab entschieden wurde (§ 32 Abs. 3 Satz 5 NKomVG) haben der Verwaltungsausschuss (Emden) bzw. der Kreisausschuss (LK Aurich) daher nach Einreichung der Unterschriften nur noch zu entscheiden, ob innerhalb der 6-Monats-Frist die nötigen Unterschriften vorgelegt wurden (§ 32 Abs. 7 Satz 2 NKomVG). Die Existenz weiterer Bürgerbegehren ist unerheblich, es sei denn, es wäre bereits ein „verbindlicher“ Bürgerentscheid durchgeführt worden, denn erst nach einem solchen Bürgerentscheid zu demselben Thema ist ein weiterer Bürgerentscheid innerhalb von zwei Jahren grundsätzlich ausgeschlossen (§ 33 Abs. 4 Satz 2 NKomVG).
Das Ganze ist aber noch steigerungsfähig: Wie nunmehr bekannt wurde, hat die Trägergesellschaft der Zentralklinik aus ihr seitens des Kreises bereit gestellten Mitteln, die eigentlich für die Flüchtlingshilfe gedacht waren, eine Werbeagentur beauftragt, die auch Unterschriften für das Begehren zugunsten derZentralklinik sammelt; die Klinikleitung deklariert dies als „Marketingmaßnahmen“.
Damit ist allerdings eine Grenze überschritten worden. Die Trägergesellschaft eines kommunalen Krankenhauses ist auch bei einer Verwendung von Rechtsformen des privaten (Gesellschafts-) Rechts nichts anderes, als ein rechtlich verselbständigter und „ausgelagerter“ Teil der Kreisverwaltung. Ein solches Rechtssubjekt ist nicht grundrechtsberechtigt, sondern grundrechtsverpflichtet und auch im Übrigen an die Vorgaben gebunden, die für die (Verwaltungs-) Tätigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften gelten. Es ist daher eine nachgerade absurde Vorstellung, dass ein Verwaltungsträger aus öffentlichen Mitteln freie Mitarbeiter finanziert, die Unterschriften für ein Bürgerbegehren sammeln. Was kommt als Nächstes? Schwärmen demnächst auch noch die Mitarbeiter der Kreisverwaltung zum Sammeln von Unterschriften aus?
Nachtrag 16.12.: Wie heute einem Artikel in der "OstfriesischeNachrichten" entnommen werden kann, hat der Auricher Landrat die Reißleine gezogen und ist gegen den Einsatz öffentlicher Mittel für bezahlte Unterschriftensammler eingeschritten. Der Landrat erklärte, er habe "mit einigem Erschrecken" von der Aktion erfahren, mit der "eine gewisse Grenze überschritten worden" sei; die bezahlten Sammler sollen jetzt aus privaten Spenden finanziert werden.
Donnerstag, 20. Oktober 2016
Die geheimen Kandidaten der SPD ...
sind bzw. waren die Kandidatinnen und Kandidaten, die bei den Kommunalwahlen am 11. September 2016 in der Stadt
Norden für den Kreistag des Landkreises Aurich kandidiert haben. Jedenfalls wenn es nach dem
Willen der dortigen SPD gegangen wäre.
Zum Hintergrund: Ein kommunalpolitisches Thema im und in
Norden ist der Bau eines neuen Zentralklinikums auf der grünen Wiese im
Landkreis Aurich bei gleichzeitiger Schließung von drei dezentralen
Krankenhäusern. Dagegen wendet sich eine Bürgerinitiative, die vor den Kommunalwahlen bei den Kandidatinnen
und Kandidaten der Parteien deren Position („Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“)
erfragen und publizieren wollte. Die SPD verweigerte indes ihre Mitwirkung an
der Umfrage, weil man weder den genauen Text der geplanten Publikation noch das
Datum der beabsichtigten Veröffentlichung gekannt habe. Dagegen ist nichts zu
erinnern, denn niemand ist gezwungen, sich an derartigen Befragungen zu
beteiligen.
Bei der SPD ging man indes einen Schritt weiter: Wie jetzt bekannt wurde, ließ die SPD Norden durch ihren Vorsitzenden, den
vormaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Hans Forster, der Bürgerinitiative per Einschreiben mitteilen, man erwarte, auch Gelegenheit zu Erläuterungen zu erhalten. Für den
Fall, dass man diese Möglichkeit nicht erhalte, werde untersagt, die Namen
von Kandidatinnen und Kandidaten der SPD in einer Publikation der Initiative zu nennen.
Auch wolle man mit Blick auf beabsichtigte Zeitungsanzeigen der
Bürgerinitiative die ostfriesischen Zeitungen von dieser Entscheidung
unterrichten.
Das allerdings ist rechtlich verfehlt: Da
ein neues Krankenhaus entweder gebaut oder nicht gebaut wird, ist die Frage, ob
man diesen Bau befürworte, einer klaren Antwort zugänglich. Diese Antwort muss
man natürlich nicht geben. Einen Anspruch auf Raum für
„Erläuterungen“ gibt es indes ebenso wenig wie die Möglichkeit, die Nennung von
Namen von Kandidatinnen und Kandidaten zu untersagen. Diese Personen bewerben
sich um ein öffentliches Amt. Ihre Positionierung oder auch unterbliebene
Positionierung zu einer kommunalpolitisch umstrittenen Frage ist deshalb für
die Wahlentscheidung der Bürger relevant, so dass es jedermann freisteht, das
Verhalten der Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei zu schildern und zu
bewerten; auch unter Nennung der Namen von Bewerberinnen und Bewerbern. Wer für ein öffentliches Amt kandidiert,
muss damit rechnen, dass über seine Positionen diskutiert und in diesem
Zusammenhang auch der Name genannt wird, da nur auf dieser Grundlage eine
Entscheidung für oder gegen einen Kandidaten möglich ist. Ohnehin hat
niemand einen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so wahrgenommen zu
werden, wie der/die Betroffene es möchte (vgl. BVerfG v. 25.01.2012 – 1 BvR
2499/09, Rn. 37; s. ferner Beschl. v. 10.07.2002- 1 BvR 354/98, Rn. 20).
Besonderes Augenmerk verdient zudem das weitere
Bestreben der SPD, durch eine Intervention bei der Ortspresse die Benennung der
Namen ihrer Kandidatinnen und Kandidaten zu verhindern. Nicht das es noch
soweit kommt, dass Zeitungen auch Artikel veröffentlichen, die nicht mit dem
zuständigen Ortsverein abgestimmt sind. Da bleibt nur eine Frage: Wie konnte es
jemand mit dem Demokratie- und Rechtsverständnis des Herrn Forster jemals in
den Bundestag schaffen?
Sonntag, 9. Oktober 2016
Hoch im Norden: Streit um ein Bürgerbegehren
Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf
Durchführung eines Bürgerentscheids hat der Gesetzgeber in Niedersachsen bislang
hohe Hürden errichtet. Insbesondere an den erforderlichen Kostendeckungsvorschlag
(§ 32 Abs. 3 Satz 2 NKomVG) stellt die Rechtsprechung so hohe Anforderungen,
dass sie bei komplexeren Vorhaben in der Praxis von den Organisatoren eines Bürgerentscheids
kaum erfüllt werden können. So hat es in Niedersachsen in den letzten 20 Jahren
nach Feststellungen von „Mehr Demokratie e.V.“ nur knapp über 300 Bürgerbegehren
(also rund 15 p.a.) gegeben; in Bayern waren es fast 10 Mal so viele. Von den
Bürgerbegehren wurde wiederum fast die Hälfte für unzulässig erklärt; zumeist
wegen Mängeln des Kostendeckungsvorschlags.
Zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit
eines Bürgerbegehrens ist nach der Niedersächsischen Kommunalverfassung der Hauptausschuss
(§ 32 Abs. 7 NKomVG). Es entscheidet mithin ein Kollegialorgan, was Mehrheitsbeschlüsse
zur Folge haben kann. Gleichwohl handelt es sich um einen reinen Akt der Rechtsanwendung,
was wegen der Art der Beschlussfassung gelegentlich in der Hintergrund geraten
kann.
1. Ein Beispiel hierfür bildet ein Beschluss des Hauptausschusses des Landkreises Aurich, mit dem im Frühjahr ein Bürgerbegehren
zum Erhalt von Krankenhausstandorten für unzulässig erklärt wurde. Die
Entscheidung fiel mit 6 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung. In der Diskussion über
den Beschluss spielte insbesondere die Frage eine Rolle, ob die Bürger an
Entscheidungen betreffend die Zukunft der Krankenhäuser beteiligt werden
sollen.
Diese Frage stellt sich allerdings in Zusammenhang
mit der Beschlussfassung über die Zulässigkeit eines konkreten Bürgerbegehrens
nicht. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das in Rede stehende Bürgerbegehren die Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 32 NKomVG erfüllt. Ursächlich für das Abstimmungsergebnis sollen denn auch Mängel des
Kostendeckungsvorschlags gewesen sein. Der Landrat des Landkreises Aurich hatte
im Vorfeld der Beschlussfassung erklärt, die Initiatoren hätten nicht
dargelegt, wie vorhandene Krankenhausstandorte in Aurich und Norden auf wirtschaftlich vertretbare Weise geführt werden könnten.
Auch
diese Frage stellt sich indes nicht: Der Kostendeckungsvorschlag bezieht sich
vielmehr auf Mehrkosten oder Mindereinnahmen infolge der mit dem Bürgerbegehren
angestrebten Entscheidung und damit einen Vergleich der bei Umsetzung und
Nichtumsetzung entstehenden Kosten.
Erstaunlich
ist auch das Vorliegen einer Enthaltung, die dem Vernehmen nach durch den Landrat
erfolgt ist. Das muss überraschen, denn es erscheint fernliegend, dass ein erfahrener
und langgedienter Volljurist und Kommunalpolitiker sich nicht in der Lage
sieht, die Rechtsfrage nach der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens abschließend
zu beurteilen; auch sollte die Kreisverwaltung erforderlichenfalls
Hilfestellung geben können. Jedenfalls zeigt sich, dass die von der rot-grünen Landtagsmehrheit geplante
Abschaffung des Erfordernisses eines Kostendeckungsvorschlags schon deshalb in
die richtige Richtung zielt, weil sie geeignet ist, mit der Materie nicht
vertraute Personen zu überfordern.
2.
Allerdings hat der Vorgang in Aurich noch eine besondere Pointe: Da das
Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder des in nichtöffentlicher Sitzung
tagenden Kreisausschusses offenbar bekannt geworden ist, initiierte der Landrat
einen im Juni auch tatsächlich gefassten Beschluss des Kreistags, mit dem ein
in der Weitergabe dieser Information durch Teilnehmer des Kreisausschusssitzung
liegender Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gerügt wurde.
Indes
fehlt es hier an einer Befugnis des Kreistages, das Verhalten einzelner Mitglieder
des Kreistages oder des Hauptausschusses zu missbilligen. Zwar hat das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in einer außerordentlich fragwürdigen Entscheidung aus
dem Jahre 2012 (Urteil
vom 27.06.2012, 10 LC 37/10) entschieden, dass eine Ermahnung, Rüge oder Missbilligung
des bisherigen Verhaltens als „Ordnungsmaßnahme mit spezial- und
generalpräventivem Charakter“ und „Maßnahme unterhalb einer Sanktion“ in die
Rechte eines Mitglieds der Vertretung nicht in einem solchen Maße eingreife, dass
es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfte (Rn. 41). Etwas
sperrig wird formuliert: „Das Recht eines Kollektivorgans, die Maßnahmen zu
ergreifen, die es zum Erhalt und zur Wiederherstellung seiner
Funktionsfähigkeit und inneren Ordnung für geboten hält, bedarf über die aus
dem den Gemeinden verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht ... hergeleiteten
Befugnis, sich zu Angelegenheiten, die die örtliche Gemeinschaft - hier das
Selbstorganisationsrecht - betreffen, zu äußern und ein damit zusammenhängendes
Verhalten oder einen Vorgang zu würdigen, keiner speziellen Rechtsgrundlage“ (Rn.
42). Diese Aussagen wurden aber auf den Fall beschränkt, dass sich die Vertretung
dafür entscheidet, einen nur als „Ermahnung“ gedachten und in nichtöffentlicher
Sitzung getroffenen Missbilligungsbeschluss nicht zu veröffentlichen, um das
Maß der Auswirkungen für das betroffene Mitglied möglichst gering zu halten.
Demgegenüber beanstandete der Kreistag des Landkreises Aurich nach Maßgabe des
Diskussionsverlaufes die Bekanntmachung der Ergebnisse von Abstimmungen im
Kreisausschuss durch unbekannt gebliebene Personen. Das
ist gleich doppelt problematisch: Zum einen ist die Geheimhaltungsbedürftigkeit
eines Abstimmungsergebnisses nach Maßgabe der erwähnten Entscheidung des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nur dann gegeben, wenn der
Beratungsgegenstand in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln wäre (Rn. 49). Zum
anderen bezieht sich die Missbilligung nicht auf eine konkrete Person, sondern
potentiell jeden, der bei der Sitzung des Kreisausschusses anwesend war. Auch
wurde der Beschluss des Kreistags in öffentlicher Sitzung gefasst und in der Öffentlichkeit diskutiert.
Das hier gewählte Vorgehen ist daher von der (Fehl-) Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2012 nicht einmal gedeckt.
Dienstag, 23. August 2016
CETA, die vorläufige Anwendbarkeit und Schrödingers Katze
Die EU-Kommission
hat im Juli vorgeschlagen, das Freihandelsabkommen CETA mit Kanada als gemischtes
Abkommen zu qualifizieren und damit auch in den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten zur
Abstimmung zu stellen. Die Bemühungen, international agierenden Unternehmen unter
gleichzeitiger Entmachtung der mitgliedstaatlichen Rechtsetzungsorgane weitgehende
Sonderrechte einzuräumen, gehen indes weiter. So soll das Abkommen unabhängig
von dem Ratifizierungsprozess vollständig für vorläufig anwendbar erklärt
werden. Gegen die Zulässigkeit dieses Vorgehens werden von Wolfgang Weiß,
Völkerrechtler in Speyer, aber jetzt durchgreifende Bedenken erhoben.
Dieser hybride Charakter, denn CETA nach dem Willen der Kommission bekommen soll, führt indes zu weiteren Problemen: CETA ist danach zugleich „EU only“ und gemischtes Abkommen – es drängen sich Assoziationen zu Schrödingers Katze auf – und bleibt es, bis der EuGH die „Kiste“ öffnet und den "wahren Zustand" des Abkommens ermittelt. Auf dieser Grundlage wäre die Kommission aber auf Basis ihres Standpunktes, dass „in Wahrheit“ ein „EU only-Abkommen“ vorliegt, selbst bei Scheitern des Ratifikationsprozesses nicht verpflichtet, die vorläufige Anwendbarkeit zu beenden. Diese könnte in eine faktisch endgültige Anwendbarkeit münden, sofern nicht der EuGH mit dem Abkommen befasst wird und feststellt, das es sich um ein gemischtes Abkommen handelt.
Was folgt daraus? Unabhängig von laufenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist es politisch nicht sinnvoll, der vorläufigen Anwendbarkeit von CETA zuzustimmen; ohnehin gebietet der Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan, hiervon angesichts anhängiger Verfassungsbeschwerden gegen CETA zumindest bis zur Entscheidung über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen dessen vorläufige Anwendbarkeit abzusehen. Im Übrigen wäre es wünschenswert, wenn der der EuGH alsbald mit CETA befasst würde – etwa über eine Subsidiaritätsklage oder im Gutachtenverfahren.
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