Angeführt von einem Ökonomie-Professor geht die „Alternative
für Deutschland“ (AfD) jetzt bei der Beschaffung der Mittel für politische
Arbeit ungewohnte Wege: Die Partei verkauft Goldbarren und -münzen, was nicht nur
unmittelbar Einnahmen generiert, sondern auch die Bemessungsgrundlage für die staatliche
Parteienfinanzierung verbessert.
Der dabei wirkende Mechanismus ist nur vordergründig kompliziert,
tatsächlich aber simpel: Die Höhe der einer Partei zustehenden (Teil-)
Finanzierung aus der Staatskasse bestimmt sich einerseits nach den bei Wahlen
erzielten Stimmen und andererseits nach der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge
und Spenden (§ 18 Abs. 3 Satz 1 PartG). Allerdings wird die danach mögliche
Höhe der staatlichen Zuwendungen „gedeckelt“ durch die Höhe der eigenen
Einnahmen einer Partei (§ 18 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 PartG). Reichen
die eigenen Einnahmen nicht aus, um die Höhe der nach Maßgabe der Wählerstimmen,
Beiträge und Spenden zustehenden Mittel auszuschöpfen, verliert die Partei den
diese „relative Obergrenze“ übersteigenden Betrag. In dieser Situation greift die
AfD zum Mittel der Einnahmesteigerung durch Goldhandel.
Die Zulässigkeit dieses Vorgehens hat die
Bundestagsverwaltung nun in Beratung des für die Bewilligung der Mittel aus der
staatlichen Parteienfinanzierung zuständigen Bundestagspräsidenten bestätigt.
Das ist zutreffend und keine Überraschung, denn zu den berücksichtigungsfähigen
Einnahmen gehören auch solche aus „Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen“ (§
24 Abs. 4 Nr. 5 PartG). Aus dieser Regelung lässt sich zunächst ableiten, dass
nach dem Parteiengesetz eine wirtschaftliche Betätigung der Parteien zulässig
ist. Auch das versteht sich aber im Grunde von selbst: Zwar sind politische
Parteien primär auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung und nicht auf
Gewinnerzielung ausgerichtet; sie sind aber Grundrechtsträger und genießen für
eine wirtschaftliche Betätigung zur Förderung der politischen Arbeit den
Grundrechtsschutz aus Art. 12 GG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 24 Abs.
4 Nr. 5 PartG gehören sodann die dabei erwirtschafteten Mittel auch zu den
eigenen Einnahmen, die bei der Ermittlung der „relativen Obergrenze“ zu
berücksichtigen sind.
Angeblich will der Bundestagspräsident nunmehr aber eine
Gesetzesänderung anregen, um die Berücksichtigung dieser Einnahmen auszuschließen;
auch sollen insoweit bereits „verfassungsrechtliche Bedenken“ geäußert worden
sein. Der argumentative Ansatz: Bemessungsgrundlage für die staatliche
Parteienfinanzierung müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
die gesellschaftliche Verwurzelung der Parteien sein; diese würde durch Einnahmen
aus Goldverkäufen (oder sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeit) aber nicht abgebildet.
Diese Argumentation ist nur vordergründig richtig. Tatsächlich
signalisiert sie nur, dass das System der staatlichen Parteienfinanzierung auch
bei politischen Akteuren offenbar weithin unverstanden ist: Der vom
Bundesverfassungsgericht vorgegebene Ansatzpunkt für die Verknüpfung der
staatlichen Teilfinanzierung mit der Zustimmung zu einer Partei in der Bevölkerung
ist die Bemessung der staatlichen Mittel nach Maßgabe der Wählerstimmen sowie
der Beiträge und Spenden gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 PartG (weshalb die
Einbeziehung der Mandatsträgerbeiträge eine verfassungswidrige Systemwidrigkeit
darstellt). Die „Deckelung“ auf die eigenen Einnahmen basiert hingegen auf dem
ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht dekretierten Verbot einer überwiegenden
Finanzierung einer Partei aus staatlichen Mitteln: Parteien sollen ihre Mttel überwiegend selbst erwirtschaften und nicht vom Staat abhängig sein. Es handelt sich daher um zwei
verschiedene Aspekte, die entgegen der Auffassung von Bundestagspräsident Lammert (und der von ihm beauftragten "Wirtschaftsprüfer"?) voneinander zu trennen sind; die
„Verwurzelung“ einer Partei in der Bevölkerung wird allein durch § 18 Abs. 3
Satz 1 PartG mit der staatlichen Mittelgewährung verknüpft.
Das Vorgehen der AfD steht daher mit dem Parteiengesetz nicht
nur in Einklang, es fehlt auch an einer „Gesetzeslücke“; aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht Handlungsbedarf
ebenfalls nicht. Allerdings existiert
noch eine zusätzliche Pointe, die bislang unbeachtet geblieben ist: Angeblich fordert
die AfD bei ihrem Goldverkauf Preise, die den jeweils aktuellen Marktpreis übersteigen.
Sollte dies zutreffen, könnte in dem „überschießenden“ Betrag eine Spende zu
erblicken sein, die wiederum die Bemessungsgrundlage der staatlichen Parteienfinanzierung
gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PartG erhöht.