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Freitag, 29. November 2013

Basisdemokratischer Mitgliederentscheid versus freies Mandat?

Die Entscheidung der SPD, die Parteimitglieder über den Koalitionsvertrag abstimmen zu lassen, ist ein in der (Verfassungs-) Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bislang einmaliger Vorgang. Sofern sich Ereignisse im politischen Prozess erstmals ereignen, findet sich auch regelmäßig jemand, der mahnend den verfassungsrechtlichen Zeigefinger erhebt. Dies hat diesmal der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart getan, der einen Mitgliederentscheid über die Koalitionsvereinbarung für verfassungsrechtlich nicht legitim“ hält, weil ein solcher Vorgang trotz fehlender Verbindlichkeit den von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich ausgeschlossenen „Aufträgen und Weisungen“ an Abgeordneten nahe komme. Vermutlich wäre dieser – bislang vereinzelte – Einwand nicht einmal weiter aufgefallen, wenn sich nicht SPD-Chef Gabriel in einer Nachrichtensendung mit der Moderatorin über diese Frage duelliert hätte; Gabriel tat derartige Bedenken schlichtweg als „Blödsinn“ ab.
„Blödsinn“ sind die Einwände gegen einen Mitgliederentscheid über den Koalitionsvertrag indes nicht. Zunächst offenbarte der Streit allerdings nur mäßige Kenntnisse über die verfassungsrechtlichen Determinanten der Regierungsbildung auf beiden Seiten: Neben der Sache lag insbesondere der Versuch der Moderatorin, das Demokratieprinzip gegen den Mitgliederentscheid wenden zu wollen, indem sie darauf verwies, dass die Staatsgewalt vom Volke, nicht aber von den SPD-Mitgliedern ausgehe: Das Volk kann durch Wahlen nur über die Zusammensetzung des Bundestages (mit-) entscheiden (ein weiteres Mitentscheidungsrecht nimmt der Bundestag als Gesetzgeber mit der 5 %-Sperrklausel für sich in Anspruch), am Prozess der Regierungsbildung ist es aber nicht beteiligt. Ebenso wenig ist der Einwand des SPD-Vorsitzenden von verfassungsrechtlicher Relevanz, dass in anderen Parteien statt eines Mitgliederentscheids ein Vorstandsbeschluss über den Koalitionsvertrag erfolge.
Das entscheidende Problem liegt vielmehr woanders: Ein einzelner Abgeordneter ist zwar bei seinen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Regierungsbildung kraft Verfassungsrechts an Entscheidungen anderer Stelle – auch der Parteibasis – nicht gebunden (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Auch gibt das „freie Mandat“ keinen Anspruch darauf, von Meinungsbekundungen, Vorschlägen und Empfehlungen zur Mandatsausübung verschont zu bleiben. Ein Abgeordneter ist ständig Einflussnahmen und Wünschen seiner Partei und ihrer Mitglieder sowie seiner Fraktion oder auch der Wähler ausgesetzt. Es gehört gerade zu den Rahmenbedingungen der Mandatsausübung, bei der Entscheidung über das (Stimm-) Verhalten zu entscheiden, ob diesbezügliche Wünsche und Vor­stellungen der Partei oder Fraktion außer Betracht gelassen – und die etwaigen Konsequenzen einer solchen Ent­scheidung getragen – werden. Die offene verfassungsrechtliche Frage ist aber, wo die Grenzen derartiger Vorgaben verlaufen. So hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof in einer – mittlerweile etwas in die Jahre gekommenen – Entscheidung vom 5. Juni 1985 (StGH 3/84 = StGHE 3, 42 ff.) die vormalige „Rotation“ von Abgeordneten der Grünen zur Hälfte der Wahlperiode für verfassungswidrig erklärt. Dabei ging es zwar um einen anderen Sachzusammenhang, weil verfassungsrechtlich eine bestimmte Dauer der Wahlperiode vorgegeben ist und diese Regelung nach Auffassung des Staatsgerichtshofs durch die „Rotation“ unterlaufen werde (STGHE 3, 42 [61]). Eine strukturelle Parallele besteht aber insofern, als Partei und Fraktion den gewählten Abgeordneten das Mandat nicht entziehen können, so dass auch im Falle der „Rotation“ letztlich eine „freiwillige“ Unterwerfung unter rechtliche unverbindliche Wünsche, Beschlüsse und Entscheidungen der Partei vorlag, die der Niedersächsische Staatsgerichtshof gleichwohl als unzulässig ansah. Daran anknüpfend ist noch in neuerer Zeit die freiwillige Demission von Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften zwecks Herbeiführung von Neuwahlen als unzulässig angesehen worden. (VG Osnabrück, Urteil vom 30.08.2005, 1 A 335/05).

Man muss dies nicht für richtig halten. Gleichwohl erscheint die Frage als legitim, in welchem Umfang auch (nur) empfehlende Vorgaben von Partei und Fraktion für die Mandatsausübung möglich sind. Im Falle der „Rotation“ hatte der Landtag die Feststellung des Mandatsverzicht der betreffenden Abgeordneten auch mit der Erwägung abgelehnt, dass ein Abgeordneter, der gegen die repräsentative parlamentarische Demokratie gerichtete Gedanken der Rätedemokratie, der Basisdemokratie oder des imperativen Mandats durchsetzen wolle, das Prinzip der repräsentativen Demokratie angreife und damit die verfassungsmäßigen Schranken überschreite, die ihm durch das Prinzip der wertgebundenen Demokratie gesetzt seien (zitiert nach STGHE 3, 42 [49]). Auf Basis einer solchen Argumentation wäre aber fraglich, ob die Basis einer Partei über einen Koalitionsvertrag soll entscheiden dürfen. Jedenfalls bleibt ein grundsätzliches Problem: Zwar kann ein Abgeordneter einer Weisungsgewalt seiner Parteibasis nicht unterworfen werden, weil er an Aufträge und Weisungen nicht gebunden ist (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG), derartige Vorgaben daher notwendig unverbindlich sind. Die verfassungsrechtlich vorgegebene Unwirksamkeit von Aufträgen und Weisungen kann aber nicht unbegrenzt zulassen, treuherzig Aufträge und Weisungen unter Hinweis auf deren Unverbindlichkeit zu erteilen. Die Problematik eines Mitgliederentscheids der Parteibasis liegt dabei in dem Umstand, dass sich diesem Votum kaum ein Abgeordneter wird entziehen können. Es ist daher zweifelhaft, ob sich verfassungsrechtliche Einwände gegen den basisdemokratischen Mitgliederentscheid schon durch einen Hinweis darauf erledigen lassen, dass Wünsche und Empfehlungen der Partei unbeschadet ihrer notwendigen Unverbindlichkeit zu den von einem Abgeordneten hinzunehmenden Rahmenbedingungen der Mandatsausübung gehören. Leider wird das Bundesverfassungsgericht auch aus Anlass des SPD-Mitgliederentscheids wohl keine Gelegenheit haben, die notwendigen Konkretisierungen zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmen.

Donnerstag, 12. September 2013

Lebensgefahr durch Umweltschutz?

Am 16. Juli 2013 teilte die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in der Bekanntmachung für Seefahrer 93/13 des Wasser- und Schifffahrtsamtes Stralsund in der ihr eigenen Nüchternheit der Diktion mit, dass im Fahrwasser „Darßer Ort“ die Baggerarbeiten beendet und die Fahrwassersperrung aufgehoben worden seien; der Hafen „Darßer Ort“ könne in seiner Funktion als Nothafen wieder angelaufen werden. Damit gelangten einige bizarre Vorgänge zu einem vorläufigen Abschluss, die den Hintergrund einer Entscheidung des OVG Greifswald betreffend die Ausbaggerung der Zufahrt zum Nothafen „Darßer Ort“ bilden. 
Aber der Reihe nach: Der Hafen „Darßer Ort“ liegt im Nationalpark „Vorpommersche Boddenlandschaft“ und erfüllt (nur) die Funktion eines Nothafens. Es handelt sich um den einzigen erreichbaren Hafen zwischen dem Hafen (Rostock-) Warnemünde und dem Hafen Barhöft, die jeweils mehrere Bootsstunden entfernt sind. Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ (DGzRS) stationierte dort den Seenotkreuzer „Theo Fischer“. Allerdings ist die Fahrrinne permanent von Versandung bedroht. Einige Naturschutzverbände wendeten sich in der Vergangenheit gegen notwendige Ausbaggerungsmaßnahmen zur Freihaltung der Fahrrinne, so dass der Seenotkreuzer zwischenzeitlich abgezogen worden war. Schon im Jahre 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald den Antrag eines Naturschutzverbandes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Untersagung von Baggerarbeiten in der seeseitigen Fahrrinne, mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe kein Mitwirkungsrecht von Naturschutzverbänden bei Unterhaltungsmaßnahmen an einer Seewasserstraße (Beschl. vom 15.04.2005 – 1 M 51/05 - juris). Indes kam es auch in der Folgezeit immer wieder zu Versandungen der Fahrrinne, weshalb der Seenotrettungskreuzer im Jahre 2012 erneut abgezogen werden musste.
Das Vorhandensein des Seenotkreuzers kann entscheidend sein für die Rettung von Menschenleben. So konnte der Seenotkreuzer „Theo Fischer“ im August 2011 die Besatzung eines Motorbootes retten, das bei Wind mit Sturmstärke in die Brandung vor der Küste geraten war. Schwieriger gestaltete sich aber jetzt die Rettung von zwei Surfern im Juni diesen Jahres: Die Rettung verzögerte sich, weil im Nothafen wegen der versandeten Fahrrinne kein einsatzfähiges Boot zur Verfügung stand und deshalb ein Rettungsboot auf einem Trailer mit einem Fahrzeug an den Strand transportiert werden musste, bevor es zur Unglücksstelle auslaufen und die mehr als eine Stunde mit den Wellen kämpfenden Surfer bergen konnte. Diese hatten nach eigenen Angaben bereits mit dem Leben abgeschlossen. Daraufhin beschloss die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern eine unverzügliche Ausbaggerung der Fahrrinne. Dieser Umweltfrevel rief erneut Umweltverbände auf den Plan, die sich sogleich bemühten, eine auch der Stationierung von Seenotrettungsbooten dienende Ausbaggerung der Fahrrinne zu verhindern. Das Verwaltungsgericht wies einen Eilantrag aber mit der schlichten Begründung zurück, der Hafen sei als Schutzhafen und als Standort des Seenotkreuzers von erheblicher Bedeutung; das OVG schloss sich in einer offenbar (noch) nicht im Volltext veröffentlichen Entscheidung dieser Beurteilung an.
Man kann diese Entscheidungen nur aufatmend zur Kenntnis nehmen, wenngleich die erneute Ausbaggerung der Fahrrinne wegen der erneut drohenden Versandung wiederum nur eine vorläufige Lösung sein dürfte. Rätselhaft ist jedoch, was Umweltverbände veranlasst, gegen eine ohnehin nur vorübergehend wirkende Ausbaggerung eines Hafens zu Felde ziehen, der als Nothafen für havarierte Wasserfahrzeuge und Standort eines Seenotkreuzers benötigt wird. Zwar haben (natürlich) weder Wassersportler noch Berufsschifffahrt einen Anspruch auf die Existenz von Seenotrettungseinrichtungen oder Hafenanlagen. Auch mag es sein, dass gerade im Bereich des Wassersports viele Unfälle durch bessere Seemannschaft vermeidbar wären, weil es etwa an Funkgeräten oder Rettungseinrichtungen wie Rettungswesten (oder deren Benutzung) fehlt. Eine solche Sicht der Dinge verkürzt indes das Problem gleich doppelt: Zum einen ist immer möglich, das äußere Umstände wie plötzliche Wetteränderungen oder Ausfälle der Technik unverschuldet eine Notsituation herbeiführen, zum anderen sollten auch Obliegenheitsverletzungen nicht gleich mit dem Tode bestraft werden, wenn sich diese Folge durch die schlichte Ausbaggerung einer Fahrrinne vermeiden lässt. Welchem Interesse in einem solchen Falle der Vorrang gebührt, liegt letztlich auf der Hand.
Möglicherweise kommt in dem Verhalten einiger Umweltverbände denn auch ein gestörtes Verhältnis zum Wassersport – insbesondere zur Sportschifffahrt – zum Ausdruck. Zwar ist gegen Betätigungen wie Segeln oder Surfen unter Aspekten der Umweltverträglichkeit für sich genommen wenig einzuwenden. Auch hier mag aber mancher kritisch die Stirn runzeln, wenn trailerbare Yachten von PKW der SUV-Klasse an den Strand gezogen oder auch nur Surfbretter auf dem Autodach transportiert werden. Aus der Perspektive manches Umweltschützers scheint es sich um hedonistische Betätigungen der Spaß-Fraktion zu handeln, die das notwendige Maß an Selbstkasteiung aufgrund von Umweltbeeinträchtigungen durch die eigene Existenz kategorisch vermissen lassen. Den Verwaltungsgerichten in Mecklenburg-Vorpommern ist es zu danken, dass Sie hier die Gewichte wieder gerade gerückt haben. Auch geben derartige Fälle erneut Anlass darüber nachzudenken, ob die – auch europarechtlich geforderte – Verbandsklage eine gute Idee ist, zumal sie Gerichte von ihrer eigentlichen Aufgabe der Gewährleistung von Individualrechtsschutz abhält. 

Dienstag, 16. Juli 2013

Sicherheit - Ein "Supergrundrecht"?



In der Diskussion um die Abhörpraxis US-amerikanischer Regierungsstellen auch gegenüber Bürgern und Einrichtungen anderer Staaten (sowie suprastaatlicher Organisationen) hat sich der Bundesinnenminister heute auf das Parkett des Verfassungsrechts gewagt: Zur Rechtfertigung dieser Praxis verwies er nicht nur auf Sicherheitsbedürfnisse, vielmehr erklärte er „Sicherheit“ sogleich zum „Supergrundrecht". Man könnte diese Äußerung als verfassungsrechtlichen „Ausrutscher“ sogleich wieder ad acta legen, bestünde nicht Anlass zu der Annahme, dass hier mit Bedacht eine verfassungsrechtliche Argumentation bemüht (genauer: versucht) worden ist. Der Bundesinnenminister reiht sich ein in verschiedene Bemühungen namentlich konservativen Staatsdenkens, mit denen ein "Grundrecht auf Sicherheit" (J. Isensee, 1983) postuliert wurde.

Dem ist entschieden zu widersprechen, denn diese Position rüttelt an den Grundlagen des Verfassungsstaates: „Sicherheit" ist eine klassische Staatsaufgabe, die zu den ursprünglichen Staatszwecken zählt und zu deren Erfüllung das staatliche Gewaltmonopol existiert, dessen Verfolgung durch gesetzliche Regelungen und Inanspruchnahme des Gewaltmonopols aber gerade an den Grundrechten des Einzelnen zu messen ist und damit stets den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügen muss. Postuliert man demgegenüber ein „Supergrundrecht" auf Sicherheit, stehen Grundrechte nicht mehr als „Gegengewicht" gegen die Inanspruchnahme staatlicher Macht zur Verfügung. In Rede stünde vielmehr eine „Grundrechtskollision", weil unterschiedliche Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen wären. Welchem Grundrecht der Vorzug zu geben wäre, wenn ein „Supergrundrecht" bemüht wird, bedarf dann aber keiner Diskussion mehr. Folgerichtig wären auch nur mögliche, angenommene oder befürchtete Gefährdungslagen geeignet, beliebige Grundrechtseinschränkungen zu rechtfertigen.

Die Erklärung eines Staatszwecks zum „Supergrundrecht“ ist deshalb keine verfassungsrechtliche Kleinigkeit, bei der man sich darauf beschränken könnte, sie zum Gegenstand der Diskussion auf Tagungen im akademischen Elfenbeinturm zu machen. Sie markiert vielmehr die Grenze zwischen Rechtsstaat und Obrigkeitsstaat. Zu Recht hat die Bundesjustizministerinheute hervorgehoben, dass die Freiheitsgrundrechte des Grundgesetzes ins Leere liefen und nicht zuletzt der Kernbereich privater Lebensgestaltung schutzlos würde, gäbe es tatsächlich ein verfassungsrechtlich begründetes Grundrecht auf Sicherheit: Die dienende Funktion der Sicherheitspolitik, die den Bürgern die größtmögliche Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Freiheiten garantieren sollte, würde hierdurch umgekehrt. 

Wer Staatszwecke zu (Super-) Grundrechten (v)erklärt, offenbart daher letztlich eine dem Verfassungsstaat abgewandte Grundhaltung. Ein solcher Minister ist im Grunde nicht tragbar.

Samstag, 8. Juni 2013

Die Sache mit der "Wahrheitsbehörde" - Ein Rückblick



Die Broschüre des Bundesumweltamtes zum Klimawandel („Und sie erwärmt sich doch“), die auch hier kritisch kommentiert worden ist (s. auch hier), hat ein unerwartet großes Echo auch außerhalb des Kreises der „üblichen Verdächtigen“ gefunden. Die Diskussion litt (und leidet) allerdings unter dem Umstand, dass die – einer abschließenden Antwort gegenwärtig gerade noch nicht zugängliche – Frage nach der Richtigkeit der vom UBA präsentierten Befunde und Wirkzusammenhänge mit der Frage nach der Zulässigkeit der Art und Weise der Präsentation, insbesondere apodiktischen und andere Auffassungen nicht mehr tolerierenden Feststellungen sowie persönlichen Angriffen gegen Vertreter anderer Ansichten ("Klimaleugner"), vermischt worden sind. Nachdem sich die Debatte nunmehr etwas beruhigt hat, seien zwei Reaktionen aber noch besonders hervorgehoben:

Zum einen die Stellungnahme der Wissenschafts-Pressekonferenz e.V. (WPK), die Umweltminister Peter Altmaier aufgefordert hat, eine weitere Verbreitung der Broschüre in dieser Form zu stoppen. Die WPK hält es für inakzeptabel, dass einzelne Journalisten vom Umweltbundesamt öffentlich vorgeführt und als inkompetent dargestellt werden, nur weil sie führende Klimawissenschaftler kritisieren. Es sei nicht Aufgabe einer staatlichen Institution festzulegen, welche Meinungen geäußert werden dürfen und welche nicht. Journalisten dürften und müssten unterschiedliche Positionen vertreten, und sie dürften und müssten immer wieder auch etablierte Wissenschaftler in Frage stellen. Im Übrigen könne es aber nicht Aufgabe einer Behörde sein, bestimmte wissenschaftliche Positionen quasi amtlich als wahr zu beurkunden.

Ebenfalls nüchtern und sachlich den entscheidenden Punkt herausgearbeitet hat ZEIT-Chefredakteur Josef Joffe, indem er auf den „absonderlichen Gestus des UBA“ hinweist: Eine Behörde werde zur Partei in einem Wissenschaftsstreit und verteile Gütesiegel – sozusagen „staatlich geprüft“ – an die Disputanten. Eine solche Behörde, die Wahrheiten dekretiere und Abweichler diskreditiere, trassiere den Weg in den Glaubensstaat, obwohl sich das UBA mit dem Titel „Und sie erwärmt sich doch“ in die Pose des Galileo werfe.

Letztlich dürften diese Positionen beim Umweltminister vielleicht auf gar nicht allzu viel Widerspruch stoßen: Der Minister hat zwischenzeitlich in einem Zeitungsinterview („Ich kann nicht alles lesen“) die von ihm an Statements von Bundesbehörden in seinem Verantwortungsbereich gestellten Anforderungen präzisiert: Entscheidend sei, ob die politische Position der Bundesregierung korrekt wiedergegeben werde und ob juristisch Fehler gemacht werden. Das Ergebnis einer Prüfung unter juristischen Gesichtspunkten sei, dass das Umweltbundesamt „juristisch wohl nicht angreifbar“ sei. Dem lässt sich immerhin eine Restunsicherheit in Bezug auf die Zulässigkeit des Vorgehens des UBA entnehmen. Auch erklärt der Minister weiter, dass er über die Frage, was klug und richtig sei, im jeweiligen Einzelfall mit seinen Mitarbeitern diskutiere. Der Minister solle Mitarbeiter nicht öffentlich kritisieren, wenn es keine juristischen und andere stichhaltigen Gründe dafür gebe. Hier klingt die übliche Praxis der Verwaltung an, dass sich bei öffentlicher Kritik an einer Behörde die Leitung nach außen (selbstverständlich) vor die Mitarbeiter stellt, ohne dass eine kritische Reflektion über den Sachverhalt dadurch ausgeschlossen würde, die dann aber hinter verschlossenen Türen erfolgt. Da die UBA-Broschüre angesichts des verheerenden Medienechos der Sache ihrer Urheber eher geschadet als genützt haben dürfte, bleibt zu hoffen, dass ein derartiger Beitrag einer Behörde zu fachwissenschaftlichen Fragen ein einmaliger Vorgang bleiben wird.

Montag, 20. Mai 2013

Das Wahrheitsministerium schlägt zu



Ein gelegentlicher Blick aus dem Fenster in den letzten Wochen und Monaten zeigt: Erst will der Winter nicht enden und dann wird es nicht Frühling. Ist das der Klimawandel? Wer an der Veränderung des Klimas noch Zweifel hatte (obwohl Klimawandel wohl „immer“ stattfindet), darf sich nunmehr mit höchster amtlicher Autorität eines Besseren belehrt sehen: Der Klimawandel findet statt – und seine Folgen sind menschengemacht. Das jedenfalls sind die Kernaussagen einer aktuellen Broschüre des Umweltbundesamtes, die unter dem Titel „Und sie erwärmt sich doch“ aus Steuermitteln finanziert und vertrieben wird. Der Titel soll ersichtlich an das (fälschlich) Galileo Galilei zugeschriebene Zitat „Und Sie bewegt sich doch“ erinnern, dass dieser nach seiner Niederlage gegen Staats- bzw. Kirchenmacht gemurmelt haben soll. Indes ist die Broschüre des UBA nicht das Produkt des Wirkens einsamer Streiter gegen eine ignorante und verblendete Übermacht, die mit amtlicher Autorität gegen abweichende Auffassungen vorgeht, sondern ihrerseits ein Produkt amtlichen Handelns (und unbekannter Verfasser), in dem in einer Weise gegen dem „wissenschaftlichen Konsens“ widersprechende Thesen (S. 110) von „Klimawandelskeptiker(n)“ polemisiert wird, dass vom ZDF auf der Seite „heute.de“ ein „amtlicher Rufmord“ diagnostiziert wurde.

Und dies macht die Sache politisch unappetitlich wie rechtlich fragwürdig:

Der verfassungsrechtliche Rahmen für Stellungnahmen und Erklärungen von Regierungsstellen ist seit langem abgesteckt: Staatliche und (kommunale) Stellen können sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, weil sie nicht Grundrechtsträger (sondern Adressaten der Grundrechte) sind. Da aber das Handeln der Gubernative beständiger Gegenstand politischer Kontroversen ist, steht der Regierung ein selbstverständliches und letztlich in der staatlichen Kompetenzordnung wurzelndes Recht zur Teilnahme an öffentlichen Auseinandersetzungen (unter Wahrung der Verbands- und Organkompetenzen) zu. Auch im Übrigen sind die rechtlichen Vorgaben für informierendes Staatshandeln vom Bundesverfassungsgericht namentlich in der „Glykolwarnung“-Entscheidung (1 BvR 558/91) und der „Osho“-Entscheidung (1 BvR 670/91) vom 26. Juni 2002 umrissen worden. Die Aufgabe der Staatsleitung wird danach nicht zuletzt durch die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit vorgenommen (1 BvR 558/91, Rn. 52) Die Bundesregierung hat die Aufgabe, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf aktuelle Fragen einzugehen (1 BvR 670/91, Rn. 73). Dabei sind indes die Erfordernisse der Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen zu beachten, was – letztlich wohl unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit – dazu verpflichten kann, Informationen mit angemessener Zurückhaltung zu formulieren (vgl. 1 BvR 558/91, Rn. 59, s. auch 1 BvR 670/91, Rn. 91).

Auf Basis dieser – durchaus fragwürdigen – Rechtsprechung ist es sicher nicht zu beanstanden, wenn die Bundesregierung darlegt, von welchen tatsächlichen Überzeugungen sie sich bei ihrer Klimapolitik leiten lässt und auf welchen Erkenntnissen diese Überzeugungen beruhen. Befremden müsste demgegenüber schon, wenn eine Regierungsstelle versuchte, denn Stand der Erkenntnis in einer fachwissenschaftlichen Frage verbindlich zu beschreiben, denn dies darf den Fachwissenschaftlern überlassen bleiben. Erst recht ist es weder wissenschaftlich noch rechtlich angängig, wenn wissenschaftliche „Wahrheiten“ – und damit letztlich nur der aktuelle Stand des Irrtums – mit amtlicher Autorität verkündet werden; die Entscheidung fachwissenschaftlicher Kontroversen ist schon keine Staatsaufgabe. Die der Informationstätigkeit des Staates gezogenen Grenzen werden daher überschritten, wenn eine Bundesbehörde eine fachwissenschaftliche Diskussion autoritativ zu entscheiden versucht und Verfechter abweichender Meinungen öffentlich „vorgeführt“ werden.  Der hier vorliegende Versuch einer Regierungsbehörde, eine wissenschaftliche Kontroverse verbindlich zu entscheiden, dürfte denn auch in dieser Form einzigartig sein. Sie stellt eine massive Grenzüberschreitung dar, die in ihrer Anmaßung ein erschütterndes Schlaglicht auf das Selbstverständnis der betreffenden Behörde wirft.

Montag, 29. April 2013

Nicht fair zu Bär


waren die Online-Journalisten (nicht nur) von SPON und SZ, wenn man die Berichterstattung über die Tätigkeit des heutigen Ehegatten der CSU-Politikerin Dorothee Bär als deren (wissenschaftlicher) Mitarbeiter in der Zeit vor der Eheschließung betrachtet. Politisch kann und soll – mangels näherer (Hintergrund-) Informationen – der Vorgang nicht bewertet werden. Rechtlich wird die Geltendmachung von Aufwendungsersatz für die Beschäftigung eines Lebensgefährten oder Verlobten aber letztlich nicht zu beanstanden sein. Die Berichterstattung der Medien bietet daher nur ein weiteres Beispiel für einen nur scheinbaren „Skandal“. Aber der Reihe nach:

„Spiegel Online“ berichtete – wohl in Ermangelung anderer relevanter Ereignisse – in großer Aufmachung über einen möglichen Verstoß gegen das Abgeordnetengesetz durch die (frühere) Tätigkeit des (heutigen) Ehegatten von Dorothee Bär in deren Abgeordnetenbüro: § 12 Abs. 3 AbgG verbiete es den Parlamentariern, Arbeitskosten für (frühere oder gegenwärtige) Verwandte, Ehe- oder Lebenspartner abzurechnen. Weiter heißt es sodann in dem Artikel: „Dasselbe gilt auch für Verlobte“ (nachzulesen auch in der Druckausgabe 18/2003 v. 29.04.2013). Eine entsprechende Passage fand sich auch in einem Beitrag  auf der Website der „Süddeutschen Zeitung“, der in dieser Form aber offenbar nicht mehr online verfügbar ist.

Dass die Kosten einer Beschäftigung eines Verlobten – so hier überhaupt ein Verlöbnis vorlag – nicht erstattungsfähig seien, ist auch nicht selbstverständlich, denn § 12 Abs. 3 AbgG bezieht sich allein auf (früher oder gegenwärtig) verwandte oder verschwägerte Personen sowie (frühere oder gegenwärtige) Lebenspartner eines MdB; Lebensgefährten oder etwaige Verlobte bleiben unerwähnt. Auf eine Rückfrage, woraus sich die fehlende Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beschäftigung eines „Verlobten" ergeben soll, ist von SPON indes nur eine offenbar automatisch generierte Antwort zu erhalten, der zufolge wegen der großen Zahl von Zuschriften keine individuelle Antwort erfolgen könne, man bitte um Verständnis. Demgegenüber antwortete für die SZ immerhin ein Redakteur, der allerdings nur mitteilen konnte, dass man beim Spiegel abgeschrieben hat („Der Bericht geht zurück auf eine Vorab-Meldung des Spiegel, darin ist der Satz zu finden, den Sie aufgegriffen haben.“).

Der Spiegel hat in einem weiteren Artikel zwischenzeitlich „nachgebessert“ und argumentiert  nunmehr, ausweislich eines Beschlusses des Ältestenrates aus dem Jahre 1995 seien als verwandt oder verschwägert alle Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nrn. 1-3 ZPO zustehe, wozu auch Verlobte gehören. Bei einem solchen Beschluss handelte es sich indes nur um eine – sehr gewagte – Interpretation des Gesetzeswortlauts, da die Begriffe der „Verwandtschaft“ und der „Schwägerschaft“ in § 1589 und § 1590 BGB legal definiert sind und für einen abweichenden Sprachgebrauch des Abgeordnetengesetzes nichts ersichtlich ist; insbesondere wird dort nicht auf § 383 ZPO Bezug genommen. Verlobte gehören danach aber nicht zu dem Personenkreis, deren Beschäftigung gem. § 12 Abs. 3 AbgG „grundsätzlich“ keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen auslösen kann. Auch besitzt der Ältestenrat keine Befugnis zur autoritativen Auslegung eines Gesetzes, eine Abweichung vom Inhalt der gesetzlichen Regelung bliebe daher unverbindlich.

Einen anderen Weg ist demgegenüber jetzt die „Süddeutsche“ gegangen: Dort fragt man sich in einer aktualisierten Version des Artikels, ob der nachmalige Gatte der Abgeordneten seinerzeit ihr „Lebenspartner“ gewesen ist. Vielleicht hätte man besser nochmals beim „Spiegel“ abgeschrieben… 

Freitag, 29. März 2013

Die Polizei im Parkverbot



In Berliner Amtsstuben (und Polizeiautos) herrscht offenbar große Empörung: Wie der Tagesspiegel berichtet, soll die Polizei künftig außerhalb von „Blaulicht-Einsätzen“ beim Abstellen von Fahrzeugen in Parkraumzonen ein „Ticket am Automaten“ ziehen (und das hierfür notwendige Kleingeld bereithalten). Das nennt ein Beamter „Wahnsinn“, denn – so die rhetorische Frage der (die Trennung von Bericht und Kommentar ersichtlich nicht beherrschenden) Artikelurheberin – soll etwa die Spurensicherung nach einem Kellereinbruch erst 20 Minuten einen Parkplatz suchen und dann nach Kleingeld kramen?

Die Antwort lautet: Ja, selbstverständlich (wenn kein Eilfall vorliegt). Das einzig Rätselhafte ist, wie jemand auf den Gedanken kommen kann, dass dies anders (gewesen) sein könnte: Die gesetzliche Regelung besagt, dass die Fahrzeuge der Polizei nur dann Sonderrechte genießen, „soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“ (§ 35 StVO). Das Blaulicht und das „Einsatzhorn“ dürfen außerdem nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist (§ 38 Abs. 1 StVO). Soweit es an diesen Voraussetzungen fehlt, werden Einsatzfahrzeuge der Polizei behandelt wie alle anderen Kraftfahrzeuge auch, so dass sie in vollem Umfang an die Straßenverkehrsordnung gebunden sind. 

Ob im Einzelfall – etwa bei einem Kellereinbruch – auch ein Eilfall vorliegt, weil beispielsweise Spuren verwischt zu werden drohen und rechtzeitig gesichert werden müssen, mag jeweils diskutiert werden können. Generell gilt aber, dass die Polizei von der Geltung auch der Regeln zur Parkraumbewirtschaftung nicht schon allein deshalb entbunden ist, weil Einsatzfahrzeuge der Polizei benutzt werden. Nicht anders als Versicherungsvertreter, Finanzbeamte oder Repräsentanten von Hartz IV-Behörden müssen sich daher Polizeibeamte bei Hausbesuchen einen regulären Parkplatz suchen.