JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Samstag, 23. Juni 2012

Die "Bild" und der rote Umschlag


Heute hat die Axel Springer AG ein Exemplar der von ihr verlegten „Bild-Zeitung“ aus Anlass des 60. Jahrestages des erstmaligen Erscheinens dieser Publikation an alle Haushaltungen verteilen lassen. Ausgenommen war  nur, wer rechtzeitig flüchten konnte oder der Zustellung widersprochen hatte. Gleichwohl soll es in Einzelfällen vorgenommen sein, dass Personen mit dem Gratis-Exemplar beglückt wurden, die dem zuvor ausdrücklich widersprochen hatten; zum Teil kam das Blatt offenbar gleichzeitig mit einem großformatigen Schreiben in einem roten Umschlag, in dem mitgeteilt wurde, dass der Widerspruch selbstverständlich beachtet wwrde.

Schon machen sich  Anwälte anheischig, den Springer-Verlag wegen der Zustellung der „Bild“ trotz Widerspruchs abmahnen zu wollen. Das ist aber vielleicht keine so gute Idee: Zwar muss auch ein Verbot, konkret bezeichnete Publikationen zuzustellen, beachtet werden, wie das LG Lüneburg kürzlich zu Recht festgestellt hat. Ob die einmalige Zuwiderhandlung bereits einen Unterlassungsanspruch unter Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet, erscheint aber als zweifelhaft. 

Demgegenüber begründet zwar unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten – deren Anwendbarkeit hier zudem zweifelhaft erscheint – schon ein einmaliger Rechtsverstoß eine widerlegliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. Mit einer Wiederholung der Aktion in naher  Zukunft ist aber wohl nicht zu rechnen. Hinzu kommt: Die Zustellung der Zeitung trotz Widerspruchs basiert offenbar auf einem Versehen der Zusteller, wie der „rote Brief“ des Verlages zeigt. Es lässt sich daher nicht behaupten, dass der Verlag sich über den Willen des Widersprechenden bewusst hinweggesetzt hat. 

Die Durchsetzung von  Ansprüchen gegen den Verlag ist daher (jedenfalls) mit einem nicht unerheblichen Restrisiko – auch hinsichtlich der Kosten – verbunden. Und das alles wegen eine Werbesendung, die – wie viele andere – direkt dem Altpapier zugeführt werden kann (leider eignet sich Bild wegen der vielen Tinte nicht zur Aufbewahrung, um damit dann an kalten Tagen den Ofen anzuheizen). Da ist etwa „Einkauf aktuell“ viel ärgerlicher, weil das (Hochglanz-)  Papier in Folie eingeschweißt ist, so dass die Trennung von Papier und Folie nebst getrennter Entsorgung höheren Aufwand verursacht.

Freitag, 15. Juni 2012

Eine "kleine Übung" im Öffentlichen Recht

In Sachsen geschehen merkwürdige Dinge: Wie die "Süddeutsche Zeitung" berichtet, verbietet die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags nicht nur das Tragen "szenetypischer" Kleidung oder von Garderobe, die als Ausdruck extremer Gesinnungen verstanden werden kann. Vielmehr wurden jetzt die Abgeordneten der NPD von der Sitzung (sowie weiteren Sitzungen) ausgeschlossen und unter polizeilicher Begleitung  vor die Tür geleitet, weil sie Garderobe der in der "rechten" Szene offenbar (immer noch) beliebten Marke "Thor Steinar" trugen.

Dieser Vorgang könnte einen hübschen Fall für eine Übung im Öffentlichen Recht mit staatsrechtlichem Schwerpunkt bilden, gerichtet auf die Frage, ob der Ausschluss von der Sitzung und die dem zugrunde liegende Bestimmung der Geschäftsordnung zulässig sind. Der Vorgang wird auch schon politisch wie rechtlich kontrovers diskutiert; er bietet reichlich Stoff für tiefsinnige Erörterungen und feinsinnige Unterscheidungen (etwa zwischen "Hausrecht" und "Sitzungspolizei").

Unterm Strich sind die Rechtsfragen aber vielleicht einfach zu beantworten: Landtage genießen zwar Geschäftsordnungsautonomie. Diese Geschäftsordnungsautonomie berechtigt aber nicht zu beliebigen Einschränkungen der Rechte und (Verhaltens-) Möglichkeiten der Abgeordneten, denn sie ist funktional gerichtet auf (und damit zugleich begrenzt durch) den Zweck, den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen eines Parlaments und die Durchführung der Verhandlungen zu gewährleisten. Es leuchtet aber nicht ein, wie es den Ablauf der Sitzungen oder auch die Würde des Hauses soll beeinträchtigen können, wenn Abgeordnete eine Kleidung tragen, die eine Haltung symbolisiert, von der jeder weiss, dass de betreffenden Personen sie haben (etwas anderes mag bei "bedrohlich" wirkender Kleidung - namentlich Uniformen - denkbar sein).

 Der Auschluss von der Sitzung könnte sich daher noch als unerfreuliches Eigentor erweisen, wenn nämlich ein Gericht den Ausschluss von den Sitzungen als rechtswidrig bewerten sollte. Wie der Tagesspiegel meldet, beabsichtigen die betreffenden Abgeordneten, den Rechtsweg zu beschreiten.

Sonntag, 3. Juni 2012

Wahlkreiseinteilung und Qualitätsjournalismus

Bekanntlich sind "Blogs" eine zweischneidige Errungenschaft, denn sie ermöglichen es jedermann, auch bei nur gering ausgeprägter Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck auf Basis unzulänglicher Informationen Drolliges und Trolliges zum Zeitgeschehen beizutragen. Mancher mag sich daher die ("guten alten") Zeiten zurückwünschen, in denen der Satz von Paul Sethe galt, dass die Pressefreiheit "die Freiheit von 200 reichen Leuten [ist], ihre Meinung zu verbreiten“. Jedenfalls bedarf es aber des Qualitätsjournalismus in den Printmedien, um auf Basis gut recherchierter Information substantiell unterrichtet zu werden. Das gilt gerade auch bei Rechtsthemen.

Auftritt "Neue Osnabrücker Zeitung" vom 1. Juni 2012:

Schon auf der ersten Seite der Printausgabe gelingt es, in einem Bericht über eine (Berufungs-) Verhandlung vor dem OLG Oldenburg wegen der Karmann-Insolvenz die Rechtsmittel der Berufung und der Revision durcheinanderzubringen. Richtig zur Sache geht es dann aber in einem Artikel zur Wahlkreiseinteilung in Osnabrück. Danach weicht die Wahlkreiseinteilung in Osnabrück von der Einteilung im Landeswahlgesetz ab. Wie es einer (gesetzlichen) Wahlkreiseinteilung gelingen soll, vom Gesetz abzuweichen, wird daberi leider nicht mitgeteilt. Jedenfalls mißverständlich ist daher auch die im Artikel wiedergegebene Forderung des Innenministeriums, einen Neuzuschnitt der Wahlkreise vorzunehmen, denn auch eine solche Forderung wäre an den Gesetzgeber zu richten, nicht aber eine kommunale Gebietskörperschaft


Nicht automatisch richtig ist ferner die (von der NOZ allerdings nur referierte) Behauptung eines Sprechers der Stadt, dass die Aufstellungsversammlungen der Parteien wiederholt werden müssen. Dazu ist vielmehr die mindestens theoretische Möglichkeit erforderlich, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Wahlkreiseinteilung bei der Kandidatenkür in einem Wahlkreis nicht stimmberechtigte (weil tatsächlich im anderen Wahlkreis wohnhafte) Mitglieder mit ihrer Abstimmung auf das Wahlergebnis Einfluss genommen haben. 

Zu Recht zeigt sich daher die CDU gegenüber der Forderung nach Wiederholung der Kandidatenkür zurückhaltend, da bei einem Wahlergebnis der Kandidaten von jeweils mehr als 90 % das Relevanzkriterium kaum erfüllt sein dürfte. Im Übrigen wäre dies zunächst auch nur für die Zulassung des Wahlvorschlags von Bedeutung. Das auf diese Weise eine Anfechtbarkeit der Landtagswahl (oder gar vergangener Landtgswahlen!!) begründet werden kann, wie in dem Artikel angedeutet wird, ist - vorsichtig formuliert - fernliegend.


Was bleibt, ist ein Sturm im Wasserglas...