JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Montag, 29. April 2013

Nicht fair zu Bär


waren die Online-Journalisten (nicht nur) von SPON und SZ, wenn man die Berichterstattung über die Tätigkeit des heutigen Ehegatten der CSU-Politikerin Dorothee Bär als deren (wissenschaftlicher) Mitarbeiter in der Zeit vor der Eheschließung betrachtet. Politisch kann und soll – mangels näherer (Hintergrund-) Informationen – der Vorgang nicht bewertet werden. Rechtlich wird die Geltendmachung von Aufwendungsersatz für die Beschäftigung eines Lebensgefährten oder Verlobten aber letztlich nicht zu beanstanden sein. Die Berichterstattung der Medien bietet daher nur ein weiteres Beispiel für einen nur scheinbaren „Skandal“. Aber der Reihe nach:

„Spiegel Online“ berichtete – wohl in Ermangelung anderer relevanter Ereignisse – in großer Aufmachung über einen möglichen Verstoß gegen das Abgeordnetengesetz durch die (frühere) Tätigkeit des (heutigen) Ehegatten von Dorothee Bär in deren Abgeordnetenbüro: § 12 Abs. 3 AbgG verbiete es den Parlamentariern, Arbeitskosten für (frühere oder gegenwärtige) Verwandte, Ehe- oder Lebenspartner abzurechnen. Weiter heißt es sodann in dem Artikel: „Dasselbe gilt auch für Verlobte“ (nachzulesen auch in der Druckausgabe 18/2003 v. 29.04.2013). Eine entsprechende Passage fand sich auch in einem Beitrag  auf der Website der „Süddeutschen Zeitung“, der in dieser Form aber offenbar nicht mehr online verfügbar ist.

Dass die Kosten einer Beschäftigung eines Verlobten – so hier überhaupt ein Verlöbnis vorlag – nicht erstattungsfähig seien, ist auch nicht selbstverständlich, denn § 12 Abs. 3 AbgG bezieht sich allein auf (früher oder gegenwärtig) verwandte oder verschwägerte Personen sowie (frühere oder gegenwärtige) Lebenspartner eines MdB; Lebensgefährten oder etwaige Verlobte bleiben unerwähnt. Auf eine Rückfrage, woraus sich die fehlende Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beschäftigung eines „Verlobten" ergeben soll, ist von SPON indes nur eine offenbar automatisch generierte Antwort zu erhalten, der zufolge wegen der großen Zahl von Zuschriften keine individuelle Antwort erfolgen könne, man bitte um Verständnis. Demgegenüber antwortete für die SZ immerhin ein Redakteur, der allerdings nur mitteilen konnte, dass man beim Spiegel abgeschrieben hat („Der Bericht geht zurück auf eine Vorab-Meldung des Spiegel, darin ist der Satz zu finden, den Sie aufgegriffen haben.“).

Der Spiegel hat in einem weiteren Artikel zwischenzeitlich „nachgebessert“ und argumentiert  nunmehr, ausweislich eines Beschlusses des Ältestenrates aus dem Jahre 1995 seien als verwandt oder verschwägert alle Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nrn. 1-3 ZPO zustehe, wozu auch Verlobte gehören. Bei einem solchen Beschluss handelte es sich indes nur um eine – sehr gewagte – Interpretation des Gesetzeswortlauts, da die Begriffe der „Verwandtschaft“ und der „Schwägerschaft“ in § 1589 und § 1590 BGB legal definiert sind und für einen abweichenden Sprachgebrauch des Abgeordnetengesetzes nichts ersichtlich ist; insbesondere wird dort nicht auf § 383 ZPO Bezug genommen. Verlobte gehören danach aber nicht zu dem Personenkreis, deren Beschäftigung gem. § 12 Abs. 3 AbgG „grundsätzlich“ keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen auslösen kann. Auch besitzt der Ältestenrat keine Befugnis zur autoritativen Auslegung eines Gesetzes, eine Abweichung vom Inhalt der gesetzlichen Regelung bliebe daher unverbindlich.

Einen anderen Weg ist demgegenüber jetzt die „Süddeutsche“ gegangen: Dort fragt man sich in einer aktualisierten Version des Artikels, ob der nachmalige Gatte der Abgeordneten seinerzeit ihr „Lebenspartner“ gewesen ist. Vielleicht hätte man besser nochmals beim „Spiegel“ abgeschrieben…