waren die Online-Journalisten (nicht
nur) von SPON und SZ, wenn man die Berichterstattung über die Tätigkeit des
heutigen Ehegatten der CSU-Politikerin Dorothee Bär als deren
(wissenschaftlicher) Mitarbeiter in der Zeit vor der Eheschließung betrachtet. Politisch
kann und soll – mangels näherer (Hintergrund-) Informationen – der Vorgang
nicht bewertet werden. Rechtlich wird die Geltendmachung von Aufwendungsersatz
für die Beschäftigung eines Lebensgefährten oder Verlobten aber letztlich nicht
zu beanstanden sein. Die Berichterstattung der Medien bietet daher nur ein
weiteres Beispiel für einen nur scheinbaren „Skandal“. Aber der Reihe nach:
„Spiegel Online“ berichtete –
wohl in Ermangelung anderer relevanter Ereignisse – in großer Aufmachung über
einen möglichen Verstoß gegen das Abgeordnetengesetz durch die (frühere)
Tätigkeit des (heutigen) Ehegatten von Dorothee Bär in deren Abgeordnetenbüro: § 12 Abs. 3 AbgG verbiete es den Parlamentariern, Arbeitskosten für (frühere
oder gegenwärtige) Verwandte, Ehe- oder Lebenspartner abzurechnen. Weiter heißt
es sodann in dem Artikel: „Dasselbe gilt auch für Verlobte“ (nachzulesen auch in
der Druckausgabe 18/2003 v. 29.04.2013). Eine entsprechende Passage fand sich auch in einem Beitrag auf der Website der „Süddeutschen Zeitung“, der in dieser Form aber offenbar nicht mehr online verfügbar ist.
Dass die Kosten einer
Beschäftigung eines Verlobten – so hier überhaupt ein Verlöbnis vorlag – nicht
erstattungsfähig seien, ist auch nicht selbstverständlich, denn § 12 Abs. 3
AbgG bezieht sich allein auf (früher oder gegenwärtig) verwandte oder
verschwägerte Personen sowie (frühere oder gegenwärtige) Lebenspartner eines MdB;
Lebensgefährten oder etwaige Verlobte bleiben unerwähnt. Auf eine Rückfrage,
woraus sich die fehlende Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beschäftigung
eines „Verlobten" ergeben soll, ist von SPON indes nur eine offenbar automatisch
generierte Antwort zu erhalten, der zufolge wegen der großen Zahl von
Zuschriften keine individuelle Antwort erfolgen könne, man bitte um
Verständnis. Demgegenüber antwortete für die SZ immerhin ein Redakteur, der
allerdings nur mitteilen konnte, dass man beim Spiegel abgeschrieben hat („Der
Bericht geht zurück auf eine Vorab-Meldung des Spiegel, darin ist der Satz zu
finden, den Sie aufgegriffen haben.“).
Der Spiegel hat in einem weiteren Artikel zwischenzeitlich „nachgebessert“ und argumentiert nunmehr,
ausweislich eines Beschlusses des Ältestenrates aus dem Jahre 1995 seien als
verwandt oder verschwägert alle Personen anzusehen, denen ein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nrn. 1-3 ZPO zustehe, wozu auch Verlobte gehören. Bei einem
solchen Beschluss handelte es sich indes nur um eine – sehr gewagte – Interpretation
des Gesetzeswortlauts, da die Begriffe der „Verwandtschaft“ und der „Schwägerschaft“
in § 1589 und § 1590 BGB legal definiert sind und für einen abweichenden
Sprachgebrauch des Abgeordnetengesetzes nichts ersichtlich ist; insbesondere
wird dort nicht auf § 383 ZPO Bezug genommen. Verlobte gehören danach aber nicht zu
dem Personenkreis, deren Beschäftigung gem. § 12 Abs. 3 AbgG „grundsätzlich“
keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen auslösen kann. Auch besitzt der
Ältestenrat keine Befugnis zur autoritativen Auslegung eines Gesetzes, eine
Abweichung vom Inhalt der gesetzlichen Regelung bliebe daher unverbindlich.
Einen anderen Weg ist
demgegenüber jetzt die „Süddeutsche“ gegangen: Dort fragt man sich in einer aktualisierten Version des Artikels, ob der
nachmalige Gatte der Abgeordneten seinerzeit ihr „Lebenspartner“ gewesen ist.
Vielleicht hätte man besser nochmals beim „Spiegel“ abgeschrieben…