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Sonntag, 25. November 2012

Wahlzulassung der Piratenpartei in Niedersachsen - zu Recht?



Aufatmen bei der Piratenpartei (sowie den wahlarithmetisch kundigen Teilen der CDU): Die „Piraten“ sind nach anfänglichen Irritationen zu den Landtagswahlen in Niedersachsen mit einem Landeswahlvorschlag zugelassen worden. Hierüber hatte es im Vorfeld der Zulassungsentscheidung einige Diskussionen gegeben, die darauf beruhten, dass Einwendungen gegen die Zulassung erhoben worden waren, die insbesondere damit begründet wurden, dass Bewerbern bei der Kandidatenaufstellung unterschiedlich lange Redezeiten eingeräumt worden seien. Der Landeswahlausschuss hat sich gleichwohl für die Zulassung des Wahlvorschlags entschieden. Nicht überliefert ist, ob die erhobenen Vorwürfe für unzutreffend oder unerheblich gehalten wurden. Die Frage bleibt daher, ob (unterstellte) Unregelmäßigkeiten bei einer Kandidatennominierung ein hinreichender Grund für die Zurückweisung eines Wahlvorschlages sein können.

Innerparteiliche Vorgänge bei der Kandidatennominierung sind erst seit den 90er Jahren ein Thema des Wahlrechts: In Zusammenhang mit der erfolgreich erzwungenen Wiederholung einer Bürgerschaftswahl in Hamburg durch den (vormaligen) CDU-Bewerber und (nachmaligen) Vorsitzenden der STATT-Partei Markus Wegner hat das Hamburger Verfassungsgericht diese „black box“ des Wahlrechts ausgeleuchtet und in einer Entscheidung vom Mai 1993 unzureichende Möglichkeiten eines Kandidaten zur Vorstellung von Person und Programm als Wahlanfechtungsgrund durchgreifen lassen. Auf Basis dieser Entscheidung könnte man folglich zu dem Ergebnis gelangen, dass auch unterschiedlich lange Vorstellungszeiten der Bewerber einen zur Wahlanfechtung berechtigenden Wahlfehler bilden können. Zur Vermeidung einer erfolgreichen Wahlanfechtung müsste folgerichtig schon der Wahlvorschlag zurückgewiesen werden. Indes birgt auch die Zurückweisung des Wahlvorschlags einige Risiken, denn wenn sich herausstellen sollte, dass der (mutmaßliche) Fehler nicht vorliegt, wäre der Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen und damit das aktive und passive Wahlrecht der Wähler und der zu Wählenden verletzt worden. Dies kann weitere Auswirkungen haben: So ist auf Basis der gegenwärtigen Umfragen eine Regierungsbeteiligung der CDU in Niedersachsen nur in einer großen Koalition möglich, die umso wahrscheinlicher wird, je mehr kleinere Parteien in den Landtag einziehen.

Wollte man jeden Fehler bei der Nominierung von Kandidaten für potentiell erheblich halten, so wären die Parteien aber mit erheblichen Nachweispflichten und die Wahlorgane mit umfassenden Prüfpflichten belastet, ohne dass hierdurch rechtssichere Wahlen gewährleistet wären. Es liegt auf der Hand, dass die Verfassung und das Wahlrecht dies nicht fordern können. So will auch das Bundesverfassungsgericht einen Fehler bei der Kandidatenaufstellung zwar nicht generell für unerheblich halten. Rechtserheblichkeit soll ein solcher Wahlfehler aber nur im Falle der Nichteinhaltung eines „Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen“ beanspruchen können, ohne die ein Kandidatenvorschlag nicht Grundlage einer demokratischen Wahl sein könne (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1993 – 2 BvC 2/91, Rn. 44 = E 89, 243, 252 f.). Leider hat das Bundesverfassungsgericht vergessen mitzuteilen, welche Grundsätze und Prinzipien über den ausdrücklich genannten – und auch wahlrechtlich besonders gesicherten – Grundsatz der geheimen Wahl hinaus noch gelten sollen; zumindest das autonome Satzungsrecht der Parteien gehört nicht dazu. Das Landeswahlrecht bildet die verfassungsrechtlichen Vorgaben aber jedenfalls dadurch ab, dass über die Wahlzulassung in einem formalisierten Verfahren entschieden wird, in dem ein Wahlvorschlag grundsätzlich zuzulassen ist, wenn er die in §§ 15 ff. LWahlG Nds. normierten Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört eine eidesstattliche Versicherung, dass die Kandidatenaufstellung in geheimer Wahl erfolgte und die Listenreihenfolge korrekt ist (§ 18 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 LWahlG Nds.). Auf einen etwaigen Fehler bei den Redezeiten kommt es danach nicht an. Ein solcher Fehler bei der Kandidatenaufstellung kann parteiintern kritisiert (und rechtlich angegriffen) werden, bildet aber kein Hindernis für die Zulassung des Wahlvorschlags.

Auch eine nachträgliche Wahlanfechtung nach erfolgter Zulassung hätte im Übrigen nur geringe Erfolgsaussichten: Die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist zu Recht kritisiert worden, weil die Relevanz des angenommenen Wahlfehlers für die Sitzverteilung im Parlament zu Unrecht bejaht wurde, denn entgegen der merkwürdigen Ansicht des Hamburger Verfassungsgerichts (Urt. v. 03.05.1993 – 3/92, Rn. 150 = DVBl. 1993, S. 1070, 1073) kommt es für die sog. „Mandatsrelevanz“ nicht darauf an, wie das Volk in Kenntnis des Wahlfehlers gewählt hätte; maßgeblich ist vielmehr der hypothetische Geschehensablauf ohne Wahlfehler. Dass es zu einer anderen Kandidatenreihenfolge gekommen wäre und sich eine geänderte Reihenfolge auf die Stimmabgabe der Wähler signifikant ausgewirkt hätte, ist aber eher fernliegend.

Ein Kuriosum am Rande bildet der Umstand, dass offenbar selbst Mitglieder der Piratenpartei für die Nichtzulassung des Wahlvorschlags geworben haben. Man kann einer Partei ihre Mitglieder schlecht vorhalten, denn die Mitgliedschaft in einer Partei ist schnell begründet, der Ausschluss eines Mit- glieds gegen seinen Willen demgegenüber an strenge Voraussetzungen (§ 10 Abs. 4 PartG) geknüpft. Ein Mitglied muss hierfür vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt haben. Parteien sind indes durch ihren Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Parlamenten und damit die Bereitschaft zur Teilnahme an Wahlen definiert (§ 2 Abs. 1 und 2 PartG). Ein wesentlich stärker parteischädigendes Verhalten als die Vereitelung der Zulassung eines Wahlvorschlags ist daher kaum denkbar.

Dienstag, 13. November 2012

Der "Stern" gegen die FDP - ein Grund zur Freude?



Hans-Martin Tillack, beim „Stern“ nach eigenem Bekunden zuständig für investigative Recherche, meint Grund zur Freude zu haben, weil sich die FDP verrechnet habe. Der Stern habe die FDP verklagt und beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung durchgesetzt, denn die FDP habe sich etwas „geleistet“, was „unüblich“ sei: Die „Stern“-Redaktion richtete offenbar einen Fragenkatalog betreffend aktuelle Recherchen im Bereich der Parteienfinanzierung an die FDP, den die FDP nicht nur pflichtschuldigst beantwortet, sondern mit den Antworten auch gleich selbst publiziert hat. Das ist natürlich unerhört und verletzt das Urheberecht an den Fragen – eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg war denn auch schnell zu erreichen.

Nun ist die Freude über einstweilige Verfügungen angesichts deren vorläufigen Charakters regelmäßig kein Ausweis besonderer Sachkunde. Immerhin lässt die urheberrechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglicherweise auch eine andere Sichtweise zu: Die Antworten der FDP auf die Fragen des „Stern“ sind ihrerseits urheberrechtlich geschützt; über die separate Veröffentlichung der Antworten kann daher die FDP allein entscheiden. In Betracht kommt daher, auch die Veröffentlichung der Fragen für zulässig zu halten, weil die Kenntnis von den Fragen notwendig ist, um dem Leser das Verständnis der Zusammenhänge zu ermöglichen. Dies mag hier aber dahingestellt bleiben, denn die zentrale Frage ist, welches Problem der „Stern“ eigentlich damit hat, wenn eine Person oder Partei, die Gegenstand einer „Stern“-Recherche ist, diesen Sachverhalt einschließlich der Fragen und Antworten öffentlich macht.

Hans-Martin Tillack nennt zwei Gründe (die hier vorsorglich nur in groben Zügen wiedergegeben, aber nicht zitiert werden): Zunächst heißt es, die Fragen spiegelten einen nur vorläufigen Erkenntnistand wider und seien nicht für die „digitale Ewigkeit" gedacht. Dieses Argument liegt erkennbar neben der Sache: Eine Frage zielt darauf ab, eine Information, die dem Fragenden fehlt, von jemandem zu erlangen, der diese Information (mutmaßlich) hat. Schon der Umstand, dass es sich um eine Frage handelt, macht daher das Fehlen eines endgültigen und damit das Vorhandensein eines nur vorläufigen Informationsstandes deutlich. Jeder Leser kann erkennen, dass ein nur möglicher Sachverhalt verifiziert – oder eben falsifiziert – werden soll, wenn nicht – regelmäßig ebenfalls erkennbar – eine in Frageform gekleidete Unterstellung („Ist es nicht so, dass…“) vorliegt. Die Behauptung, durch die Publikation einer Frage könne der von einer Recherche Betroffene einen feststehenden Sachverhalt – statt nur einer Möglichkeit – behaupten, ist daher unter jedem denkbaren Aspekt mindestens fernliegend. Auch die Speicherung eines vorläufigen Kenntnisstandes als solcher in den Abgründen der digitalen Ewigkeit bleibt rechtlich irrelevant, weil ihm hiermit keine sachliche „Endgültigkeit“ zuwachsen kann.

Worum es eigentlich geht, signalisiert der zweite Aspekt, mit dem Herr Tillack auf wirtschaftliche Interessen verweist: Journalisten müssten selbst entscheiden können, wann sie Erkenntnisse veröffentlichten, um „andere“ – einschließlich der Konkurrenz – nicht zu warnen: Nur wem neue Informationen geboten würden, werde für Inhalte auch bezahlen wollen. Was damit unverblümt geltend gemacht wird, ist ein pekuniäres Interesse an der Skandalisierung. Blickt man auf das investigative Schaffen des Herrn Tillack, so muss sich denn auch der Eindruck aufdrängen, dass gelegentlich eine Skandalisierung des Banalen, wenn nicht gar des Belanglosen stattfindet.

Offenbar ist Herr Tillack aber auch ernsthaft der Meinung, dass es dem Adressaten von Vorwürfen verwehrt werden könne, sich präventiv zur Wehr zu setzen, damit das (Sensations‑) Interesse der Öffentlichkeit an wirklichen oder vermeintlichen Skandalen exklusiv befriedigt werden kann. Ein Interesse an der Vermeidung präventiver Gegenwehr ist indes weder urheberrechtlich schutzwürdig noch in anderer Weise rechtlich geschützt und mit Mitteln des Urheberechts auch nicht zu verteidigen: Selbst wenn die Veröffentlichung des Fragenkatalogs unzulässig sein sollte, steht es dem Adressaten doch frei, jederzeit selbst an die Öffentlichkeit zu gehen und zu dem in Rede stehenden Sachverhalt öffentlich Stellung zu nehmen. Das Vorgehen gegen einen Fragenkatalog und die abwegige Idee, eine öffentliche Stellungnahme eines Betroffenen zum Gegenstand investigativer Ermittlungen zu verhindern, haben daher wenig bis nichts miteinander zu tun.

Die vom „Stern“ erwirkte einstweilige Verfügung ist daher ein untaugliches Mittel zum Zwecke der Verfolgung eines nicht schutzwürdigen Zwecks: Dem „Stern“ geht es in der Sache nicht um sein Urheberecht, sondern um die Deutungshoheit, frei nach dem Motto: „Was ein Skandal ist, bestimmen wir“. Damit sollten Herr Tillack und der „Stern“ nicht durchkommen.

Montag, 12. November 2012

Jagdszenen aus Ostwestfalen



Befremdliches wird aus Ostwestfalen über die Nominierung eines (CDU-) Bundestagskandidaten vermeldet:  Die „Neue Westfälische“ berichtet über eine Strafanzeige, die ein hauptberuflich als Kriminalhauptkommissar tätiger Ortsvorsitzender gegen einen Bewerber für die Nominierung zum Bundestagskandidaten wegen des Verdachts der „Wählerbestechung“ eingereicht habe. Danach soll der Kandidat zahlreiche neue Mitglieder geworben und ihnen „als Gegenleistung“ – wohl für Unterstützung bei der Nominierung – den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft bezahlt haben. Weiter wird berichtet, dass der anzeigeerstattende Polizist nach einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft einen Aktenvermerk gefertigt habe, dem zufolge die Staatsanwaltschaft eine Vernehmung des Beschuldigten angeordnet und für den Fall zähen Leugnens die neu geworbenen Mitglieder vernehmen lassen wolle. Am vergangenen Freitag teilte die Staatsanwaltschaft demgegenüber mit, man habe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Ermangelung eines Anfangsverdachts abgesehen.

Was diesen Sinneswandel bewirkt und die Staatsanwaltschaft von der avisierten Massenvernehmung Abstand nehmen ließ, wird zwar nicht mitgeteilt. Möglicherweise war dies aber die Folge eines Blicks in das Gesetz: Der Straftatbestand der Wählerbestechung (§ 108 b StGB) gilt gem. § 108 d SGB nur für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung; die Teilnahme an einer parteiinternen Nominierung wird daher von der Norm von vornherein nicht erfasst.

Darüber hinaus ist auch fraglich, ob der Tatbestand der Norm erfüllt wäre, wenn man einen Sachverhalt unterstellte, bei dem neu geworbenen Mitgliedern der Beitrag von dem Kandidaten erstattet würde: So ist es denkbar, dass Personen aus persönlicher Verbundenheit einen Kandidaten bei einer Nominierung oder Wahl unterstützen wollen und hierfür in eine Partei eintreten müssen, weil die Wahlberechtigung an die Parteimitgliedschaft gekoppelt ist. Soweit diese Personen für ihre Unterstützung nicht auch noch mit Kosten – dem Mitgliedsbeitrag – belastet sein wollen, ist jedoch fraglich, ob überhaupt ein relevanter „Vorteil“ vorläge, wenn der Mitgliedsbeitrag von einem Bewerber übernommen würde.

Eine andere Frage ist, ob dem übereifrigen Anzeigeerstatter die Angelegenheit noch auf die Füße fallen könnte, denn es scheint, als habe dieser im Rahmen der Wahrnehmung seines Amtes als Polizeibeamter aufgrund einer politischen Funktion erhaltene Information zum Gegenstand einer offensichtlich unberechtigten Anzeige gemacht. Es lässt sich daher bezweifeln, ob unterschiedliche Ämter und Funktionen hier in gehöriger Form auseinandergehalten wurden.