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Freitag, 6. Oktober 2017

Die Mehrfertigungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – ein Grundsatzstreit um 5 Euro

Die schon im vergangenen Jahr behandelte Frage, wie viele Exemplare eines Pfändungs- und Überweisungsbeschusses bei Antragstellung einzureichen sind, erweist sich als Dauerbrenner. Nunmehr hat das Amtsgericht Königstein im Taunus dazu ein paar deutliche Worte gefunden.

In dem entschiedenen Fall hatte die Geschäftsstelle nach Stellung des Antrags neben der Gebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weitere 5 Euro an (Kopier-) Kosten für ein weiteres Exemplar des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefordert. Dagegen wurde vom Vertreter des Antragstellers eingewendet, dass das Gericht eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses gem. Abs. 3 zu Nr. 9000 KV-GKG kostenfrei zu erstellen habe. Das Gericht könne daher den eingereichten Entwurf zur Akte nehmen und eine Ausfertigung dem Gerichtsvollzieher übermitteln. Bei dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses handele es sich im Übrigen um eine gerichtliche Handlung, die im Parteibetrieb zuzustellen sei (§ 829 Abs. 2 ZPO), so dass §§ 192 ff. ZPO anzuwenden seien. Soweit der Gerichtsvollzieher weitere Abschriften benötige, könnten diese daher bei der Partei angefordert oder vom Gerichtsvollzieher selbst hergestellt werden (vgl. § 192 Abs. 2 Satz 2 Halbs. S ZPO); das Gericht sei insoweit nicht involviert. Demgegenüber erachtete der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme aus nicht mitgeteilten Gründen Nr. 9000 KV-GKG als nicht anwendbar und verwies im Übrigen – wie mittlerweile üblich – auf § 133 ZPO. Diese Vorschrift ist allerdings nicht einschlägig, weil sie allein vorbereitende Schriftsätze im streitigen Verfahren, nicht aber gerichtliche Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung betrifft.

Das AG Königstein (B. v. 22.09.17 – 91 M 1238/17) ist der Auffassung des Bezirksrevisors mit Deutlichkeit entgegengetreten: Die Erinnerung sei gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet. Bei der Zustellung an den Drittschuldner handele es sich um eine Parteizustellung. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner habe gem. §§ 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO sogleich im Anschluss an die Zustellung an den Drittschuldner zu erfolgen. Diese Zustellung an den Schuldner sei gem. 166 Abs. 2 ZPO vom Gerichtsvollzieher von Amts wegen vorzunehmen. Bei dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhielten der Gläubiger bzw. dessen Bevollmächtigter grundsätzlich eine kostenfreie Ausfertigung. Für den Drittschuldner und den Schuldner würden Ausfertigungen hingegen nicht erteilt; diese seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder Parteien noch Beteiligte. § 133 ZPO sei nicht anwendbar, weil es sich bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nicht um vorbereitende Schriftstücke, „sondern nach Nummer 9000 KV GKG von der Dokumentenpauschale befreite gerichtliche Entscheidungen handelt“. Sofern der Gerichtsvollzieher weitere Ausfertigungen benötige, sei er befugt, „diese entweder selbst zu fertigen oder beim Gläubigervertreter anzufordern“. Die Dokumentenpauschale sei daher nicht zu erheben.

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.