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Donnerstag, 20. September 2012

Ein Rundumschlag der bayerischen Sicherheitsstreitkräfte

Die Süddeutsche Zeitung berichtet Befremdliches: Nach einem Bericht vom 19. September demonstrierten Polizeibeamte in schwarzen Einsatzuniformen im Rahmen einer Landesgartenschau „polizeiliches Einsatzverhalten“, gegenüber Demonstranten, während ein Beamter über Einsätze gegen Stuttgart-21-Gegner, Castor-Gegner und „randalierende Chaoten“ referierte. Schon dies ist merkwürdig: Was veranlasst eigentlich Verantwortliche einer solchen Veranstaltung, in diesem Rahmen auch Vorführungen staatsgewaltsamen Handelns zu veranstalten? Soll dem Bürger schon einmal signalisiert werden, was ihm droht, wenn er in Bayern sein Grundrecht aus Art. 8 GG in Anspruch nimmt? Eine Gleichsetzung der Stuttgarter Bahnhofsgegner mit randalierenden Chaoten lässt jedenfalls den Schluss zu, dass hier von Anhängern obrigkeitsstaatlicher Strukturen hinter Demonstrationen generell umstürzlerische Umtriebe vermutet werden.

Die Polizei vermochte der Sache aber noch einen zusätzlichen Aspekt hinzuzufügen und damit die Grenze von einer unerfreulichen, aber rechtlich irrelevanten Demonstration ihrer Möglichkeiten (und Gesinnungen) zur praktischen und rechtlichen Relevanz zu überschreiten: Als nämlich ein Zuschauer die (berechtigte) Frage nach dem Zusammenhang mit einer Landesgartenschau zu stellen wagte, schlug der Sicherheitsapparat angesichts derartiger Umtriebe knallhart zu: Der Betroffene wurde abgeführt und es erfolgten ein Platzverweis sowie die Feststellung der Personalien.

Dieses Vorgehen ist rechtswidrig: Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) bindet – wie die Polizeigesetze in anderen Bundesländern – sowohl den Platzverweis als auch die Identitätsfeststellung an gesetzlich näher beschriebene Voraussetzungen, zu denen jeweils das Vorliegen einer „Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit gehört (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1, Art. 16 Satz 1 PAG). Eine Gefahr in diesem Sinne liegt etwa bei einem Verstoß gegen geschriebenes Recht vor. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr hat der Bürger ein grundrechtlich durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschütztes Verhalten an den Tag gelegt. Ebenso wenig bestand hier eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen, wie sie etwa in Art. 16 Satz 2 PAG mit der Behinderung von Rettungskräften beschrieben wird, denn die Polizeibeamten waren nicht im Einsatz, sondern veranstalteten eine Vorführung, die zudem trotz der Meinungsbekundung des Bürgers möglich blieb. Es stellt sich daher die Frage, ob die bayerische Polizei die für ihre Tätigkeit geltenden Regeln nicht kennt oder ob hier gleich demonstriert werden sollte, dass man sich um rechtliche Regeln im Zweifel nicht kümmert.