JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

Samstag, 28. Juli 2012

Das Wahlrecht und Schwarz-Gelb - eine unendliche Geschichte

Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlrechts-"Reform", die von den Parteien der Regierungskoalition mit einiger Verspätung durch den Bundestag gedrückt worden war, erwartungsgemäß kassiert. Präsident Voßkuhle sprach davon, dass das Ergebnis trotz einer großzügig bemessenen Übergangsfrist "ernüchternd" gewesen sei - die Formulierung dürfte Ausdruck richterlicher Zurückhaltung sein.

Und wie reagiert die Koalition: In einer Stellungnahme freut sich der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Krings, dass das Bundesverfassungsgericht die ausgleichslosen Überhangmandate (immer noch) nicht endgültig verabschiedet hat: Gute und überzeugende Arbeit in den Wahlkreisen lohne sich auch weiterhin.

Wie weit muss man sich eigentlich vom geltenden Verfassungsrecht entfernen, um Überhangmandate als "Belohnung" für gute Wahlkreisarbeit anzusehen? Jedenfalls: Mit solchen Leuten wird ein verfassungsgemäßes 
 Wahlrecht nicht gelingen können!

Montag, 9. Juli 2012

Hanlon's Razor und der Bundestag


Mit dem EM-Halbfinale hat nicht nur die deutsche Herren-Fußballmannschaft, sondern auch der Datenschutz eine herbe Niederlage erlitten: Während das Spiel lief, beschloss der Bundestag das „Gesetz zur Fortent-wicklung des Meldewesens“, das in Art. 1 § 44 die Herausgabe von Meldedaten an Dritte regelt. Während der ursprüngliche Regierungsentwurf eine Opt-In-Regelung vorsah (Art. 1 § 44 Abs. 3 Nr. 2 RegE – BT-Drs. 17/7746 v. 16.11.11, S. 20), hat der Innenausschuss stattdessen einen Freibrief für den Adresshandel ausgestellt, indem eine Opt-Out-Lösung geschaffen wurde, die zudem ins Leere geht, wenn Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung verwendet werden sollen(Art. 1 § 44 Abs. 4 - BT-Drs 17/01158 v. 17.06.12, S. 7).

Die Begründung ist haarsträubend: Der Innenausschuss verweist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (6 C 5.05 v. 21.06.06), die einen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre zur Verhinderung von Werbung anerkannt hat. Warum dies den Gesetzgeber hindern sollte, weitergehend eine Opt-In-Regelung zu beschließen, bleibt unerfindlich. Die anschließende Ausnahmeregelung soll offenbar an ein vorhandenes (anderweitig erteiltes) Einverständnis anknüpfen. In das Gesetz geschrieben hat man das aber nicht. Damit wird die Rechtslage gegenüber der bisher durch (im Wesentlichen übereinstimmende) Regelungen der Länder geprägten Situation zu Lasten des Datenschutzes und der Bürger verschlechtert.

Das Gesetz wurde vor schwach besetztem Hause (ca. 2 Dutzend Abgeordnete) im Eilverfahren beschlossen. Eine Diskussion fand nicht statt, die Reden wurden zu Protokoll gegeben. Nachdem der Vorgang bekannt wurde, findet sich allenthalben Empörung – auch Verschwörungstheorien werden kolportiert, die daran anknüpfen, dass die Beschlussfassung während des EM-Halbfinales stattfand. Nun ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht geeignet, einen Vorgang dauerhaft öffentlicher Aufmerksamkeit zu entziehen, wie man hier auch am nachfolgenden Shitstorm ablesen kann. Den im Bundestag abstimmenden Personen sollte zudem kein böser Wille unterstellt werden. Näher liegt der Schluss, dass die Abgeordneten, die an der Abstimmung teilgenommen haben, (auch) in diesem Falle schlicht nicht wussten, was sie taten. Es gilt der Grundsatz, dass man keine böse Absicht unterstellen soll, wo Dummheit als Erklärung ausreicht.

Richtig ist aber, dass es sich bei dem Vorgang um einen weiteren Tiefpunkt des Parlamentarismus handelt: Im Bundestag hat eine öffentliche und kontroverse Debatte über Regelungen, die in einem Ausschuss hinter verschlossenen Türen erdacht wurden, nicht stattgefunden. Damit hat nicht nur der Bundestag seine Funktion verfehlt; auch eine Diskussion über Opt-In oder Opt-Out in der Öffentlichkeit wurde verhindert. Werden Gesetze in der Form beschlossen, wie es hier der Fall war, kann man die Gesetzgebung auch gleich der Ministerialverwaltung überlassen. Die ist im Zweifel sachkundiger, als die Handvoll mutmaßlich ahnungsloser MdBs, die hier den Gesetzentwurf durchgewunken haben.

Verfassungsrechtlich ist in der Debatte sogleich die Frage nach der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestellt worden. Diese Frage wird aber zu bejahen sein: Zunächst lässt sich nicht annehmen, dass der Verfassung allein ein Opt-In-Verfahren entspricht. Und die Ausnahmeregelung ist jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich, dass sie nur im Falle eines anderweitig erteilten Einverständnisses greift. Fraglich bleibt aber, ob die neue Zuständigkeit des Bundes für das Melderecht aus der Föderalismusreform auch eine Zuständigkeit für die Freigabe des Adresshandelns (ggf. als Annexkompetenz) hergibt. Auch versteht sich die Beschlussfähigkeit des Bundestages hier nicht von selbst. Zwar wird die Beschlussfähigkeit bis zur förmlichen Feststellung der Beschlussunfähigkeit grundsätzlich fingiert. In der Literatur findet sich aber auch die (einleuchtende) Auffassung, dass das Präsidium die Beschlussunfähigkeit von Amts wegen festzustellen hat, wenn diese offensichtlich ist. Dies war hier erkennbar der Fall.