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Freitag, 29. März 2013

Die Polizei im Parkverbot



In Berliner Amtsstuben (und Polizeiautos) herrscht offenbar große Empörung: Wie der Tagesspiegel berichtet, soll die Polizei künftig außerhalb von „Blaulicht-Einsätzen“ beim Abstellen von Fahrzeugen in Parkraumzonen ein „Ticket am Automaten“ ziehen (und das hierfür notwendige Kleingeld bereithalten). Das nennt ein Beamter „Wahnsinn“, denn – so die rhetorische Frage der (die Trennung von Bericht und Kommentar ersichtlich nicht beherrschenden) Artikelurheberin – soll etwa die Spurensicherung nach einem Kellereinbruch erst 20 Minuten einen Parkplatz suchen und dann nach Kleingeld kramen?

Die Antwort lautet: Ja, selbstverständlich (wenn kein Eilfall vorliegt). Das einzig Rätselhafte ist, wie jemand auf den Gedanken kommen kann, dass dies anders (gewesen) sein könnte: Die gesetzliche Regelung besagt, dass die Fahrzeuge der Polizei nur dann Sonderrechte genießen, „soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“ (§ 35 StVO). Das Blaulicht und das „Einsatzhorn“ dürfen außerdem nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist (§ 38 Abs. 1 StVO). Soweit es an diesen Voraussetzungen fehlt, werden Einsatzfahrzeuge der Polizei behandelt wie alle anderen Kraftfahrzeuge auch, so dass sie in vollem Umfang an die Straßenverkehrsordnung gebunden sind. 

Ob im Einzelfall – etwa bei einem Kellereinbruch – auch ein Eilfall vorliegt, weil beispielsweise Spuren verwischt zu werden drohen und rechtzeitig gesichert werden müssen, mag jeweils diskutiert werden können. Generell gilt aber, dass die Polizei von der Geltung auch der Regeln zur Parkraumbewirtschaftung nicht schon allein deshalb entbunden ist, weil Einsatzfahrzeuge der Polizei benutzt werden. Nicht anders als Versicherungsvertreter, Finanzbeamte oder Repräsentanten von Hartz IV-Behörden müssen sich daher Polizeibeamte bei Hausbesuchen einen regulären Parkplatz suchen.