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Dienstag, 13. November 2012

Der "Stern" gegen die FDP - ein Grund zur Freude?



Hans-Martin Tillack, beim „Stern“ nach eigenem Bekunden zuständig für investigative Recherche, meint Grund zur Freude zu haben, weil sich die FDP verrechnet habe. Der Stern habe die FDP verklagt und beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung durchgesetzt, denn die FDP habe sich etwas „geleistet“, was „unüblich“ sei: Die „Stern“-Redaktion richtete offenbar einen Fragenkatalog betreffend aktuelle Recherchen im Bereich der Parteienfinanzierung an die FDP, den die FDP nicht nur pflichtschuldigst beantwortet, sondern mit den Antworten auch gleich selbst publiziert hat. Das ist natürlich unerhört und verletzt das Urheberecht an den Fragen – eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg war denn auch schnell zu erreichen.

Nun ist die Freude über einstweilige Verfügungen angesichts deren vorläufigen Charakters regelmäßig kein Ausweis besonderer Sachkunde. Immerhin lässt die urheberrechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglicherweise auch eine andere Sichtweise zu: Die Antworten der FDP auf die Fragen des „Stern“ sind ihrerseits urheberrechtlich geschützt; über die separate Veröffentlichung der Antworten kann daher die FDP allein entscheiden. In Betracht kommt daher, auch die Veröffentlichung der Fragen für zulässig zu halten, weil die Kenntnis von den Fragen notwendig ist, um dem Leser das Verständnis der Zusammenhänge zu ermöglichen. Dies mag hier aber dahingestellt bleiben, denn die zentrale Frage ist, welches Problem der „Stern“ eigentlich damit hat, wenn eine Person oder Partei, die Gegenstand einer „Stern“-Recherche ist, diesen Sachverhalt einschließlich der Fragen und Antworten öffentlich macht.

Hans-Martin Tillack nennt zwei Gründe (die hier vorsorglich nur in groben Zügen wiedergegeben, aber nicht zitiert werden): Zunächst heißt es, die Fragen spiegelten einen nur vorläufigen Erkenntnistand wider und seien nicht für die „digitale Ewigkeit" gedacht. Dieses Argument liegt erkennbar neben der Sache: Eine Frage zielt darauf ab, eine Information, die dem Fragenden fehlt, von jemandem zu erlangen, der diese Information (mutmaßlich) hat. Schon der Umstand, dass es sich um eine Frage handelt, macht daher das Fehlen eines endgültigen und damit das Vorhandensein eines nur vorläufigen Informationsstandes deutlich. Jeder Leser kann erkennen, dass ein nur möglicher Sachverhalt verifiziert – oder eben falsifiziert – werden soll, wenn nicht – regelmäßig ebenfalls erkennbar – eine in Frageform gekleidete Unterstellung („Ist es nicht so, dass…“) vorliegt. Die Behauptung, durch die Publikation einer Frage könne der von einer Recherche Betroffene einen feststehenden Sachverhalt – statt nur einer Möglichkeit – behaupten, ist daher unter jedem denkbaren Aspekt mindestens fernliegend. Auch die Speicherung eines vorläufigen Kenntnisstandes als solcher in den Abgründen der digitalen Ewigkeit bleibt rechtlich irrelevant, weil ihm hiermit keine sachliche „Endgültigkeit“ zuwachsen kann.

Worum es eigentlich geht, signalisiert der zweite Aspekt, mit dem Herr Tillack auf wirtschaftliche Interessen verweist: Journalisten müssten selbst entscheiden können, wann sie Erkenntnisse veröffentlichten, um „andere“ – einschließlich der Konkurrenz – nicht zu warnen: Nur wem neue Informationen geboten würden, werde für Inhalte auch bezahlen wollen. Was damit unverblümt geltend gemacht wird, ist ein pekuniäres Interesse an der Skandalisierung. Blickt man auf das investigative Schaffen des Herrn Tillack, so muss sich denn auch der Eindruck aufdrängen, dass gelegentlich eine Skandalisierung des Banalen, wenn nicht gar des Belanglosen stattfindet.

Offenbar ist Herr Tillack aber auch ernsthaft der Meinung, dass es dem Adressaten von Vorwürfen verwehrt werden könne, sich präventiv zur Wehr zu setzen, damit das (Sensations‑) Interesse der Öffentlichkeit an wirklichen oder vermeintlichen Skandalen exklusiv befriedigt werden kann. Ein Interesse an der Vermeidung präventiver Gegenwehr ist indes weder urheberrechtlich schutzwürdig noch in anderer Weise rechtlich geschützt und mit Mitteln des Urheberechts auch nicht zu verteidigen: Selbst wenn die Veröffentlichung des Fragenkatalogs unzulässig sein sollte, steht es dem Adressaten doch frei, jederzeit selbst an die Öffentlichkeit zu gehen und zu dem in Rede stehenden Sachverhalt öffentlich Stellung zu nehmen. Das Vorgehen gegen einen Fragenkatalog und die abwegige Idee, eine öffentliche Stellungnahme eines Betroffenen zum Gegenstand investigativer Ermittlungen zu verhindern, haben daher wenig bis nichts miteinander zu tun.

Die vom „Stern“ erwirkte einstweilige Verfügung ist daher ein untaugliches Mittel zum Zwecke der Verfolgung eines nicht schutzwürdigen Zwecks: Dem „Stern“ geht es in der Sache nicht um sein Urheberecht, sondern um die Deutungshoheit, frei nach dem Motto: „Was ein Skandal ist, bestimmen wir“. Damit sollten Herr Tillack und der „Stern“ nicht durchkommen.