Dass man es als allein Erziehende(r) nicht immer leicht hat,
ist allgemein bekannt. Das Behörden gerade Alleinerziehenden gelegentlich
zusätzliche Schwierigkeiten machen, wird vielfach kolportiert. Indes gibt es
Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob das Vorgehen von Behörden durch
Ahnungslosigkeit allein noch erklärt werden kann:
Die allein erziehende Mutter eines Kleinkindes bezieht
„Hartz IV“. Der Kindsvater zahlt Unterhalt für das Kind, nicht aber für die
Mutter. Die Behörde forderte daher die Kindsmutter unter Hinweis auf die ihr
obliegenden Mitwirkungspflichten auf, Auskunft über die Einkünfte des
Kindsvaters (!) zu erteilen. Ferner wurde die Kindsmutter aufgefordert, einen
Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater geltend zu machen und der Behörde über
ergriffene Maßnahmen zu berichten. Da die Behörde einen eigenen
Auskunftsanspruch gegen unterhaltspflichtige Personen hat (§ 60 Abs. 2 SGB II),
versteht sich allerdings nicht von selbst, dass die Behörde von einem Leistungsempfänger
auch Auskünfte über das Einkommen eines Dritten verlangen kann, zumal ein
Unterhaltsanspruch, der Grundlage eines vorgelagerten Auskunftsanspruchs des Leistungsempfängers
gegen den Dritten sein könnte, mit dem Leistungsbezug ganz oder teilweise gemäß
§ 33 SGB II auf die Behörde übergegangen ist; auch die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs muss daher zwangsläufig auf Schwierigkeiten stoßen.
Die Aktivitäten der mit dieser Situation überforderten Kindsmutter
beschränkten sich auf ein Telefonat mit der Behörde. Anschließend stellte die
Behörde die Leistungen ohne Bescheidung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. §
331 SGB III ein. Welche Tatsache hier kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall
des Anspruchs führen soll und deshalb eine Aufhebung des Leistungsbescheids mit
Wirkung für die Vergangenheit erfordern könnte (§ 331 Abs. 1 SGB III), bleibt
unerwähnt.
Da sich die Einkünfte der Mutter nunmehr auf Kindergeld und
Kindesunterhalt beschränken, sucht sie anwaltlichen Rat. Ein daraufhin
geführtes Telefonat mit der Behörde führt nicht weiter. Vielmehr wird ernsthaft
vorgebracht, in derartigen Fällen verfahre man „immer so“. Damit wird ein
Eilantrag zum Sozialgericht erforderlich. Im gerichtlichen Verfahren macht die
Behörde geltend, es sei Erledigung eingetreten, weil man die Stornierung der Zahlungen
noch am Tag des Telefonats wieder aufgehoben habe. Dieses Vorbringen lässt im
Grunde nur den Schluss zu, dass sich die Behörde der Rechtswidrigkeit ihres
Verhaltens bewusst war und durch ein erledigendes Ereignis das
Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag beseitigen sowie eine
Kostenentscheidung zu ihren Lasten vermeiden wollte. Dies allerdings wird nicht
funktionieren, da auch der Eilantrag noch am gleichen Tage gestellt worden ist.
Im Ergebnis wird daher der Steuerzahler die Folgen dieses merkwürdigen
Vorgehens der Behörde zu tragen haben.