Die schon im vergangenen Jahr behandelte Frage, wie viele Exemplare eines Pfändungs- und Überweisungsbeschusses
bei Antragstellung einzureichen sind, erweist sich als Dauerbrenner. Nunmehr
hat das Amtsgericht Königstein im Taunus dazu ein paar deutliche Worte
gefunden.
In dem
entschiedenen Fall hatte die Geschäftsstelle nach Stellung des Antrags neben der
Gebühr für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weitere 5 Euro an (Kopier-)
Kosten für ein weiteres Exemplar des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angefordert.
Dagegen wurde vom Vertreter des Antragstellers eingewendet, dass das Gericht
eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses gem. Abs. 3 zu Nr. 9000 KV-GKG kostenfrei
zu erstellen habe. Das Gericht könne daher den eingereichten Entwurf zur Akte
nehmen und eine Ausfertigung dem Gerichtsvollzieher übermitteln. Bei dem Erlass
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses handele es sich im Übrigen um eine
gerichtliche Handlung, die im Parteibetrieb zuzustellen sei (§ 829 Abs. 2 ZPO),
so dass §§ 192 ff. ZPO anzuwenden seien. Soweit der Gerichtsvollzieher weitere
Abschriften benötige, könnten diese daher bei der Partei angefordert oder vom Gerichtsvollzieher
selbst hergestellt werden (vgl. § 192 Abs. 2 Satz 2 Halbs. S ZPO); das Gericht sei
insoweit nicht involviert. Demgegenüber erachtete der Bezirksrevisor in seiner
Stellungnahme aus nicht mitgeteilten Gründen Nr. 9000 KV-GKG als nicht anwendbar
und verwies im Übrigen – wie mittlerweile üblich – auf § 133 ZPO. Diese
Vorschrift ist allerdings nicht einschlägig, weil sie allein vorbereitende Schriftsätze
im streitigen Verfahren, nicht aber gerichtliche Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung
betrifft.
Das AG Königstein
(B. v. 22.09.17 – 91 M 1238/17) ist der Auffassung des Bezirksrevisors mit Deutlichkeit
entgegengetreten: Die Erinnerung sei gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig und
begründet. Bei der Zustellung an den Drittschuldner handele es sich um eine
Parteizustellung. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an
den Schuldner habe gem. §§ 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO sogleich im Anschluss an die
Zustellung an den Drittschuldner zu erfolgen. Diese Zustellung an den Schuldner
sei gem. 166 Abs. 2 ZPO vom Gerichtsvollzieher von Amts wegen vorzunehmen. Bei
dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhielten der Gläubiger
bzw. dessen Bevollmächtigter grundsätzlich eine kostenfreie Ausfertigung. Für
den Drittschuldner und den Schuldner würden Ausfertigungen hingegen nicht
erteilt; diese seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses weder Parteien noch Beteiligte. § 133 ZPO sei nicht
anwendbar, weil es sich bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nicht um vorbereitende
Schriftstücke, „sondern nach Nummer 9000 KV GKG von der Dokumentenpauschale
befreite gerichtliche Entscheidungen handelt“. Sofern der Gerichtsvollzieher
weitere Ausfertigungen benötige, sei er befugt, „diese entweder selbst zu
fertigen oder beim Gläubigervertreter anzufordern“. Die Dokumentenpauschale sei
daher nicht zu erheben.
Die Rechtsbeschwerde
wurde zugelassen.