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Freitag, 6. April 2018

Der Populist, die Stadthalle und das Bundesverfassungsgericht

1. Vorbemerkung

Der Vorwurf des „Populismus“ wird typischerweise in Bezug auf Parteien im rechten Teil des politischen Spektrums erhoben; diese gelten dann als „rechtspopulistisch“. Diese Einordnung auch materiell zu unterfüttern, ist indes nicht immer leicht, gibt es doch in den Politikwissenschaften keinen allgemein konsentierten „Populismusbegriff“. Dem liegt zugrunde, dass Populismus zunächst eine Form politischer Kommunikation beschreibt, die auf bestimmten politischen Vorstellungen beruht. Diese schließen typischerweise die Annahme ein, dass die Gesellschaft aus zwei antagonistischen Gruppen besteht: Einerseits der „herrschenden Elite“ und andererseits dem (wahlweise ausgebeuteten, geknechteten, getäuschten) Volk , dessen (wahren) Willen und Interessen der Populist gegen die (definitionsgemäß korrupten) Herrschenden zum Ausdruck bringt. Die politische Argumentation des Populisten hebt demgemäß auf diesen angeblichen Gegensatz zwischen (gutem) Volk und (böser) Elite ab (instruktiv S. T. Franzmann, MIP 2016, S. 23 [24 f.]. m.w.N.). Die Kenntnis der „wahren“ Interessen und Bedürfnisse einer bestimmten Gruppe (z. B. des Volkes), denen das herrschende „System“ nicht Rechnung trägt, mündet dann in die Ablehnung eines pluralistischen Systems.

Es liegt auf der Hand, dass auf dieser Grundlage die Kennzeichnung etwa der AfD als „rechtspopulistisch“ nach Maßgabe einiger Äußerungen von Parteiführern ihre grundsätzliche Berechtigung hat. Indes ist Populismus nicht nur auf Basis eines als Einheit und „Wert an sich“ verstandenen  (biologistischen) Volksbegriffs möglich. Ein Marxist, der sich etwa als Repräsentant der wahren Interessen der „Arbeiterklasse“ („Avantgarde des Proletariats“) versteht, unterscheidet sich letztlich nur im Bezugspunkt seiner Vorstellungen von einem Rechtspopulisten, was das Phänomen der „Querfront“ – von gemeinsamer Ablehnung einer (politischen und / oder ökonomischen) „Elite“ bis hin zum Antisemitismus – erklären helfen mag.

2. Der Bürgermeister und das Bundesverfassungsgericht

In einem Streit zwischen der NPD und die Stadt Wetzlar über die Überlassung der Stadthalle an die NPD hat das Bundesverfassungsgericht am 24. März einen Beschluss gefasst, mit dem der Stadt Wetzlar aufgegeben wurde, „der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. Dezember 2017 (Az. 8 L 9187/17.Gl), Folge zu leisten und dem Antragsteller [sc. der Stadtverband der NPD] die Stadthalle am 24. März 2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen“. Dem vorausgegangen war eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (und nachfolgend eine bestätigende Entscheidung des HessVGH), mit der die Stadt schon vor Monaten im Wege der einstweiligen Anordnung zur Überlassung der Halle an die NPD verpflichtet worden war. Die Stadt, handelnd durch den Bürgermeister, verweigerte dies unter Hinweis (u.a.) auf fehlenden Versicherungsschutz für die geplante Veranstaltung. Auch die Androhung, Festsetzung und erneute Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes ignorierte die Stadt.

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung mit dem absehbaren Obsiegen der NPD in der Hauptsache. Die NPD habe bereits eine vollziehbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung erwirkt, und es sei bereits wegen deren Nichtbefolgung ein Zwangsgeld verhängt worden. Gleichwohl werde die Befolgung der Entscheidung aus Gründen verweigert, die vor den Verwaltungsgerichten entweder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden oder als unerheblich angesehen worden seien. Dies werde in einem Hauptsacheverfahren absehbar als Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG zu beurteilen sein.


3. Der Oberbürgermeister


Nun gilt zwar der Grundsatz, dass man keinen bösen Willen unterstellen sollte, wenn Dummheit als Erklärung ausreicht. In diesem Falle bedarf es indes nur eines Minimums an Lesekompetenz, um festzustellen, dass die Einlassung der Stadt in so offensichtlichem Widerspruch zu den gerichtlichen Entscheidungen steht, dass niemand ernsthaft der Meinung sein kann, die Verweigerung des Zugangs zur Halle stehe mit den existierenden Entscheidungen in Einklang: Der Tenor der Entscheidung des VG Gießen vom 20. Dezember 2017 lautet: „Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Stadthalle [Adresse] am 24.03.2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen“. Diese Aussage ist ebenso eindeutig, wie der Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Zudem erwähnt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich den erst nach der Entscheidung des VG Gießen erhobenen Einwand fehlenden Versicherungsschutzes, der das Gericht aber gerade nicht vom Erlass der einstweiligen Anordnung abgehalten hat. Vielmehr verweigere die Stadt die Befolgung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus Gründen, „die sie vor den Verwaltungsgerichten entweder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat oder die von diesen als unerheblich beurteilt wurden“. Die Berufung auf etwa fehlenden Versicherungsschutz ist danach nicht (mehr) erheblich, das Verhalten der Stadt kann hierdurch offensichtlich nicht gerechtfertigt werden. Dies muss der Stadtverwaltung und damit dem Oberbürgermeister auch bewusst sein. Die Nichtüberlassung der Halle ist daher als krasse und eklatante Verletzung geltenden Rechts sowie als bewusste und vorsätzliche Missachtung rechtlicher Vorgaben zu qualifizieren.

Man mag zur Entschuldigung des Bürgermeisters anführen wollen, dass sein Verhalten einem Begehren einer verfassungsfeindlichen und antisemitischen Partei gilt – man könnte meinen, es treffe nicht die Falschen. Immerhin ist die NPD nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsfeindliche Partei, die allein wegen mangelnder politischer Relevanz – in der Sache in Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Parteiverboten – nicht verboten worden ist. Der Staat kann daher eine solche Partei von der Förderung mit Finanzmitteln aus der staatlichen Parteienfinanzierung ausschließen (Art. 21 Abs. 3 GG). Indes ist im Übrigen schon in dem Jahr seit dem Nichtverbot der NPD durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 geklärt worden, dass die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller nicht verbotenen Parteien durch die Exekutive ansonsten unverändert fortbesteht - wie auch der vorliegende Fall zeigt (vgl. ferner etwa Saarl. OVG, Besch. v. 10.07.17 - 2 B 554/27 = NVwZ 2018, S. 183). Davon unabhängig greift hier zunächst die einfach-gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 PartG, auf die das Verwaltungsgericht Gießen seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, und steht zum anderen die Beachtung verbindlicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nicht im Belieben kommunaler Gebietskörperschaften und ihrer Repräsentanten. 

Dies wiederum führt zurück auf die Ausgangsfrage, was die Stadt veranlasst hat, die einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen einschließlich der Festsetzung von Zwangsgeldern zu ignorieren. Die Antwort dürfte sein, dass es politisch richtig – um nicht zu sagen: korrekt – und deshalb auch politisch zweckmäßig ist, durch den Rechtsbruch ein Zeichen gegen „Rechts“ zu setzen. Im Grunde handelt es sich bei dem Verhalten des Oberbürgermeisters daher um schlichten Populismus: Das Handeln zielt auf Zustimmung der zivilgesellschaftlichen Gegner rechtsextremistischer Parteien und bringt deren Ablehnung gegen einen mindestens indolenten wenn nicht indifferenten Staat in Stellung, der durch eine Elite in roten Roben seine schützende Hand über Rechtsradikale zu halten scheint. Glückwünsche zu seiner Standhaftigkeit nimmt der OB weiter gerne entgegen; die Rechtsbindung der Verwaltung wirft man dabei leichtfertig über Bord. Damit wurde „Rechtsstaatlichkeit geopfert zugunsten einer in der Öffentlichkeit Beifall heischenden Profilierung als NPD-Gegner und es den Verfassungsfeinden überdies erlaubt, sich in einer Opferrolle zu inszenieren“ (A. Bäcker, MIP 2018, S. 112, Download hier).  

4. Konsequenzen

Das populistische Treiben der Akteure in Wetzlar unter Federführung des Oberbürgermeisters beschädigt nicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern in erster Linie das Vertrauen in die Bereitschaft der Institutionen zur Einhaltung ihrer Rechtsbindung und Beachtung der Gewaltenteilung. Es ist daher zu begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht die Kommunalaufsicht eingeschaltet hat. Indes kann es hier bei einer schlichten Beanstandung nicht sein Bewenden haben; auch beamten- bzw. disziplinarrechtliche Schritte dürften vielmehr angezeigt sein. Die Verletzung der Amtspflichten der handelnden Personen - namentlich des Oberbürgermeisters - hat hier zudem die weitere Folge, dass Zwangsgelder gegen die Stadt Wetzlar gerichtlich festgesetzt wurden. Diese Zwangsgelder werden daher der Stadtkasse vom Oberbürgermeister zu erstatten sein; die Stadt ist zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auch rechtlich verpflichtet.