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Donnerstag, 19. Mai 2016

Meinungsfreiheit auf sächsische Art

Beim Landgericht Dresden hat ein der AfD angehörender Einzelrichter dem Politikwissenschaftler Steffen Kailitz (Gutachter im Verfahren betreffend das NPD-Verbot vor dem Bundesverfassungsgericht) verboten, die Programmatik der NPD dahin zu bewerten, dass die NPD „rassistische Staatsverbrechen“ plane und „acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben wolle, darunter mehrere Millionen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund“.
Zu dem Vorgang ist im "Verfassungsblog" schon das Notwendige gesagt worden. Dass ein Richter der AfD angehört, ist allerdings für sich genommen ebenso irrelevant, wie eine Mitgliedschaft in der CDU oder (falls es das in Sachsen noch geben sollte) SPD. Die hier in Rede stehende Entscheidung ist allerdings offensichtlich grob falsch und lässt eine dem geltenden Verfassungsrecht abgewandte Haltung erkennen, denn die inkriminierte Äußerung wäre selbst dann zulässig, wenn es sich nur um eine Interpretation des Programms der NPD handelte. In Rede steht eine Meinungsäußerung (oder eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Tatsachenbehauptung), die zulässig ist, wenn sie sich in irgendeiner Form am Programm der NPD festmachen lässt. Dass ist hier (offensichtlich) der Fall, soweit die Begründung von Kailitz für seine Position der Presse (namentlich der "Zeit") entnommen werden kann, da die von der NPD geforderte Rückführung von „Fremden“ danach auch Migranten mit (mittlerweile) deutscher Staatsbürgerschaft erfassen soll. Dass gerade ein der AfD angehörender Richter eine solche Entscheidung trifft, spricht daher für sich.