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Mittwoch, 1. Juni 2016

Täuscht das Arbeitsministerium über Hartz-IV-Verschärfung?

Mitte Mai sorgte ein Bericht des Fernsehmagazins „Report“ für einiges Aufsehen, dem zufolge die Regierung durch das von Andrea Nahles geleitete Arbeitsministerium eine Verschärfung der Regelungen im Bereich des SGB II („Hartz-IV“) anstrebe, die nachträgliche Korrekturen einer rechtswidrigen Versagung von Leistungen erschwere. Dazu erklärte das Ministerium, es gehe nur um eine „klarstellende Anpassung“, die die Rechtssicherheit erhöhen solle: Eine weitere Verschärfung bzw. Einschränkung für die Leistungsberechtigten sei damit nicht verbunden.

Diese Erklärung muss irritieren. Schaut man sich die „Klarstellung“ näher an, so stellt sich bei näherem Hinsehen heraus, dass hier eine bürgerfreundliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mittels einer komplizierten und nur schwer zu durchschauenden Regelung unterlaufen werden soll. In der Gesamtschau stellt sich die Frage, ob hier der Versuch unternommen wird, die Öffentlichkeit bewusst zu täuschen. Im Einzelnen:

Die rückwirkende Gewährung von Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist regelt § 40 Abs. 2 SGB II unter Verweis auf § 44 Abs. 1 und 4 SGB X; dabei wird der Zeitraum für die nachträgliche Leistungsgewährung von regelmäßig 4 Jahren (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) auf ein Jahr verkürzt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Diese Regelung bleibt grundsätzlich unverändert. Für bestimmte Fallkonstellationen, in denen eine Leistungsablehnung nach Maßgabe späterer Rechtsprechung nicht gerechtfertigt war, findet sich indes eine Sonderregelung in § 40 Abs. 2 SGB II, die auf § 330 SGB III verweist. Danach ist in einem solchen Fall eine Rücknahme nur mit Wirkung für die Zeit nach der entsprechenden Rechtsprechung vorgesehen (§ 330 Abs. 1 SGB III). Zu dieser Regelung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das mit ihr verfolgte Ziel, die nachträgliche Korrektur zahlreicher rechtswidriger Bescheide zu vermeiden, als allein im Interesse der Verwaltung liegend nur gerechtfertigt ist, wenn es sich auch tatsächlich um eine massenhafte - bundesweite - Verwaltungspraxis gehandelt hat (Urt. v. 15.12.10 - B 14 AS 61/09 R, Rn. 37).

An dieser Stelle setzt die Neuregelung an: Der Verweis auf § 330 SGB III wird gestrichen und durch eine Vorschrift (§ 40 Abs. 3 des Entwurfs) ersetzt, die daran anknüpft, dass der jeweils zuständige Leistungsträger (!) eine Vorschrift anders als die nachfolgende Rechtsprechung ausgelegt hat. Den Sinn der Änderung macht dessen Begründung deutlich (BT-Drs. 18/8041, S. 48 f.):

„Durch den neuen Absatz 3 wird künftig bei der Prüfung, ob die bisherige Auslegung einer Rechtsnorm von der ständigen Rechtsprechung abweicht, auf die Verwaltungspraxis der jeweiligen Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, kommunaler Träger, zugelassener kommunaler Träger) in ihrem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich abgestellt. ...
Die nach bisheriger Rechtslage über den Verweis in § 40 Absatz 2 Nummer 2 SGB II anwendbare Regelung des § 330 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch diente dem Zweck zu verhindern, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach einer von ihrer bisherigen Rechtsauslegung abweichenden höchstrichterlichen Rechtsprechung massenhaft bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufnehmen müssen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde jedoch durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 15.12.2010 – B 14 AS 61/09 R – und vom 21.06.2011 – B 4 AS 118/10 R – erheblich eingeschränkt. Ein Jobcenter kann sich hiernach nur dann auf § 330 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berufen, wenn es vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine abweichende bundeseinheitliche Verwaltungspraxis aller Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) gegeben hat. ...
Die bisherige Regelung führt dazu, dass in jedem einzelnen Streitfall nachgewiesen werden muss, dass die jeweilige Verwaltungspraxis auch von den zugelassenen kommunalen Trägern angewendet wird. Da ein entsprechender Nachweis im Hinblick auf die Vielzahl der vorhandenen Träger kaum möglich ist, entfaltete die Vorschrift faktisch keine Wirkung.“

Ist damit alles gut? Eher nicht: Zwar betrifft die in Rede stehende Regelung nur einige besondere Fallkonstellationen, die eher selten auftreten werden. Für diesen Fall soll nunmehr durch eine „Klarstellung“ dem schon ursprünglich verfolgten Ziel zur Durchsetzung verholfen werden. Einige Fragen aber bleiben: Zunächst ist nicht klar, warum derartige Sachverhalte eine eigene Regelung erfordern, die im Grunde eine Aufforderung zu vorbeugenden Widersprüchen durch die Leistungsbezieher ist. Weiter ist nicht ersichtlich, warum einzelne Behörden im Interesse der Verwaltungsvereinfachung von der Verpflichtung entbunden werden sollen, Bescheide nachträglich zu korrigieren, wenn sich diese im Nachhinein als rechtswidrig erweisen. Im Steuerrecht wird beispielsweise einer unklaren oder umstrittenen Rechtslage durch Änderungsvorbehalte Rechnung getragen. Was dem gut verdienenden Steuerzahler zugebilligt wird, sollte dem Leistungsbezieher nicht verweigert werden.
Schließlich ist die Behauptung des Ministeriums, es handele sich nur um eine Klarstellung, mit der keine Verschärfung oder Einschränkung zu Lasten der Leistungsberechtigten einher gehe, nach Maßgabe der Auslegung des derzeit geltenden Rechts durch das Bundessozialgericht offensichtlich unrichtig. Es muss auch angenommen werden, dass das Ministerium die tatsächlichen Zusammenhänge kennt. Die Behauptungen des Ministeriums wären danach vorsätzlich wahrheitswidrig. Im Grunde müsste ein/e Minister/in, der/die Derartiges tut oder duldet, zurücktreten oder entlassen werden.