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Montag, 27. Juni 2016

Niemand hat die Absicht, einen Austritt zu erklären...

Wenige Tage nach dem Brexit-Beschluss in Großbritannien ergibt sich eine bemerkenswerte Umkehrung der Gegebenheiten: Während die Brexit-kritischen EU-Organe zur Eile drängen und einen kurzfristigen „Austrittsantrag“ innerhalb weniger Tage erwarten, haben es die austrittsfreudigen Briten nicht besonders eilig; eine Erklärung zum Austritt ist danach frühestens im vierten Quartal zu erwarten – wenn sie denn noch in diesem Jahr erfolgen wird; in der Zwischenzeit soll ein Austritt aber schon mal vorbereitet werden.
Beide Konzepte sind mit Art. 50 EUV nicht zu vereinbaren:
1. Nach Art. 50 Abs. 1 EUV kann ein Mitglied der EU „im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten“. Fasst ein Mitgliedstaat einen solchen Beschluss, so teilt er dies dem Europäischen Rat mit (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 EUV). Man wird diese Regelung zwangslos dahin interpretieren können, dass sie eine Rechtspflicht zu einer solchen Mitteilung normiert, so dass die betreffende Erklärung wie auch deren Zeitpunkt nicht im Belieben des Mitgliedstaates stehen können. Indes fehlt es bislang an einem Beschluss im Sinne von Art. 50 Abs. 1 EUV, denn das am 23. Juni im (noch) Vereinigten Königreich durchgeführte Referendum hat rechtlich nur die Bedeutung einer unverbindlichen Volksbefragung. Ein Beschluss über den Austritt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 EUV existiert daher bislang gar nicht, so dass auch keine solche Entscheidung gem. Art. 50 Abs. 2 Satz 1 EUV angezeigt werden kann. Die Forderung nach einer unverzüglichen Austrittsanzeige liegt folglich neben der Sache.
2. Solange weder ein Austrittsbeschluss noch eine entsprechende Anzeige vorliegen, besteht auch weder Möglichkeit noch Anlass, Bedingungen des Ausscheidens zu verhandeln; vielmehr setzt Art. 50 Abs. 2 EUV einen Austrittsbeschluss i.S.v. Art. 50 Abs. 1 EUV erkennbar voraus.
Es ist daher zunächst Sache der Briten zu entscheiden, ob und wie mit dem Votum umgegangen wird und ob ein Austrittsbeschluss gefasst werden soll. Dass dies überhaupt geschehen wird, versteht sich aber nicht einmal von selbst. Angesichts des Erschreckens über das Ergebnis des Referendums ist vielmehr auch denkbar, dass einige Zeit nichts geschieht, um später unter Hinweis auf geänderte Gegebenheiten von einem Austrittsbeschluss abzusehen.